aufschiebend bedingte Erbteilsübertragung

  • Hallo :),

    ich habe hier einen etwas doofen Fall, bei dem ich eure Hilfe bräuchte.
    Im Grundbuch sind A, B und C in Erbengemeinschaft eingetragen.

    Im Jahr 2014 hat A seinen Erbteil auf B übertragen. In der Urkunde heißt es: Der Übergeber überträgt seine Erbteil mit sofortiger dinglicher Wirkung auf B. Die Erbteilsübertragung ist aufschiebend bedingt wirksam. Aufschiebende Bedingung ist die vollständige Zahlung des nachstehenden Geldbetrags.

    Im weiteren Verlauf der Urkunde wird dem Notar eine Vollmacht zur Bewilligung der Grundbuchberiechtigung erteilt. Ob diese Vollmacht über den Tod der Beteiligten hinaus gelten soll, ist nicht erwähnt.

    Im Jahr 2017 ist B verstorben und von C und D beerbet worden. Erbnachweis liegt vor.
    Bei mir wird nun die Grundbuchberichtigung aufgrund der Erbteilsübertragung beantragt. Aufgrund eines Unrichtigkeitsnachweises kann ich meiner Meinung nach nicht berichtigen, da aufgrund der Formulierung unklar ist, ob die aufschiebende Bedingung nur schuldrechtliche oder auch dingliche Wirkung hat. Im Übrigen kann mir die Zahlung nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden. Ich weis nun jedoch gar nicht, ob der Bedingungseintritt nach dem Tod von B oder davor erfolgt ist. Sofern B vor Bedingungseintritt verstorben ist: geht dann der Erbteil mit Eintritt der Bedingung automatisch auf seine Erben über? Und wenn ja, bräuchte ich nicht auch die Zustimmung von dessen Erben zur Berichtigung, da die Vollmacht des Notars nicht über den Tod hinaus wirkt?

    Vielen Dank für eure Hilfe!

  • Wieso soll die Vollzugsvollmacht mit dem Tod von A erlöschen? Ja, sicher hätte man schöner formulieren (...und unsere Rechtsnachfolger...) und klar zwischen Innen- und Außenverhältnis trennen können, aber Zweifel an der Wirksamkeit habe ich nicht.

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