456a StPO Bestandskraft oder sofort vollziehbar ausreichend

  • Hallo zusammen,

    hier herrscht derzeit eine heiße Diskussion über die notwendigen Voraussetzungen um von der weiteren Vollstreckung abzusehen gem. § 456 a StPO.

    Folgender Grundfall liegt vor:
    VU verbüßt derzeit in der JVA seine Strafe von 1 Jahr 6 Monaten.
    Der VU ist marokkanischer Staatsbürger.
    Die Ausländerbehörde bittet um Freigabeerklärung gem. § 456 a StPO.

    Hier wurde zunächst die Vorlage einer bestandskräftigen Ausweiseverfügung, durch eine Kollegin verfügt.
    Nunmehr teilt das zuständige Amt mit, dass die Vfg. nur sofort vollziehbar ist und die Bestandskraft erst in 2-4 Jahre vorliegt, da der VU sich gegen alles wärt.

    Jetzt steht in der Kommentierung zu § 456a StPO dass die Verfügung endgültig sein muss, als bestandskräftig.

    Die andere Hälfte im Kollegenkreis sagt, es reicht wenn es sofort vollziehbar ist.


    Wie seht ihr das?

  • In Bayern gibt es ein JMS vom 27.08.2015, darin heißt es:

    "Nach hiesiger, strafrechtlicher Rechtsprechung (OLG Karlsruhe BeckRS 2007, 13804; OLG Frankurt a. M., NStZ-RR 1999, 126) und Kommentarliteratur (vgl. etwa KK-StPO, 7. Aufl. 2013, § 456a Rn 3; Meyer-Goßner/Schmitt STPO, 58. Aufl. 2015, § 456a Rn 3; LR STPO, 26. Aufl. 2010, § 456a Rn. 10; KMR STPO, Stand Mai 2013, § 456a Rn. 4; a.A. nur BeckOK STPO, Stand: 15.1.2015, § 456a StPO Rn. 3) entsprechender Auffassung muss die jeweilige aufenthaltsbeendende Maßnahme (z.B. die Ablehnung eines Asylantrags) in aller Regel jedoch bestandskräftig angeordnet sein. Die bloße Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht ist dagegen grundsätzlich nicht als ausreichend anzusehen."

    Vielleicht hilft dir das weiter. :)

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