Hallo zusammen !
Folgende Fragen bzw. Sachverhalt beschäftigen mich gerade :
Deutscher Erblasser hatte in Portugal seinen gewöhnlichen Aufenthalt und ist im September 2018 dort auch gestorben.
An sich also portugiesisches Erbrecht gegeben und entspr. Zuständigkeit.
Allerdings hat der Erblasser in einem auf portugiesisch abgefassten Testament eine Rechtswahl nach deutschem Erbrecht getroffen ( Art. 22 EU-ErbVO ). Eine Übersetzung liegt mir nicht vor. Der Gockelübersetzer macht jedoch einiges möglich ;).
Das Testament wurde offensichtlich von einem portugiesischem Notar eröffnet und den dort eingesetzten Testamentserben übermittelt.
De größte Teil der Testamentserben hat seinen gew. Aufenthalt in Deutschland.
Nun möchte ein Teil davon hier bei mir die Erbschaft ausschlagen und beruft sich für die Zuständigkeit auf Art. 13 EU-ErbVO.
Nach portugiesischem Recht wäre keine Ausschlagung notwendig , weil dort kein Vonselbsterwerb stattfindet .
Fragen :
1.) Wegen der Rechtswahl im Testament ist jedoch nach deutschem Recht eine Ausschlagung der Erbschaft möglich , sodass ich die Zuständigkeit nach diesem Artikel wohl bejahen muss ?
2.) Wie geht man da praktisch vor ?
Erhält der Ausschlagende die Urschrift der Ausschlagungserklärung zur Weiterleitung an portugiesische Nachlassbehörden ?
Eine allgemeine Zuständigkeit deutscher Nachlassgerichte besteht trotz Rechtswahl ja nicht.
In dem Fall hätte ich das ganze wie eine Ausschlagung nach § 344 VII FamFG behandelt nur mit dem Unterschied, dass die Weiterleitung der Urschrift dem Ausschlagenden "nach Portugal" selbst überlassen wird.
Hier besteht Zuständigkeit allenfalls für die Entgegennahme der Ausschlagung; ein eigentliches deutsches Nachlassgericht gibt es hier ja nicht.
Benötigt wird nach meiner Kenntnis für die Urschrift dann eine Apostille , die der Ausschlagende einholen muss.
3.) Muss da z.B. die portugiesische Botschaft von der Ausschlagung informiert werden ?
Wie also würdet mit Ziff. 1 bis 3 umgehen bzw. hatte jemand so was schon ?