Auschlagung bei deutschem Erblasser im Ausland

  • Hallo zusammen !
    Folgende Fragen bzw. Sachverhalt beschäftigen mich gerade :

    Deutscher Erblasser hatte in Portugal seinen gewöhnlichen Aufenthalt und ist im September 2018 dort auch gestorben.
    An sich also portugiesisches Erbrecht gegeben und entspr. Zuständigkeit.
    Allerdings hat der Erblasser in einem auf portugiesisch abgefassten Testament eine Rechtswahl nach deutschem Erbrecht getroffen ( Art. 22 EU-ErbVO ). Eine Übersetzung liegt mir nicht vor. Der Gockelübersetzer macht jedoch einiges möglich ;).
    Das Testament wurde offensichtlich von einem portugiesischem Notar eröffnet und den dort eingesetzten Testamentserben übermittelt.
    De größte Teil der Testamentserben hat seinen gew. Aufenthalt in Deutschland.

    Nun möchte ein Teil davon hier bei mir die Erbschaft ausschlagen und beruft sich für die Zuständigkeit auf Art. 13 EU-ErbVO.
    Nach portugiesischem Recht wäre keine Ausschlagung notwendig , weil dort kein Vonselbsterwerb stattfindet .

    Fragen :

    1.) Wegen der Rechtswahl im Testament ist jedoch nach deutschem Recht eine Ausschlagung der Erbschaft möglich , sodass ich die Zuständigkeit nach diesem Artikel wohl bejahen muss ?:gruebel:

    2.) Wie geht man da praktisch vor ?

    Erhält der Ausschlagende die Urschrift der Ausschlagungserklärung zur Weiterleitung an portugiesische Nachlassbehörden ?
    Eine allgemeine Zuständigkeit deutscher Nachlassgerichte besteht trotz Rechtswahl ja nicht.

    In dem Fall hätte ich das ganze wie eine Ausschlagung nach § 344 VII FamFG behandelt nur mit dem Unterschied, dass die Weiterleitung der Urschrift dem Ausschlagenden "nach Portugal" selbst überlassen wird.
    Hier besteht Zuständigkeit allenfalls für die Entgegennahme der Ausschlagung; ein eigentliches deutsches Nachlassgericht gibt es hier ja nicht.
    Benötigt wird nach meiner Kenntnis für die Urschrift dann eine Apostille , die der Ausschlagende einholen muss.

    3.) Muss da z.B. die portugiesische Botschaft von der Ausschlagung informiert werden ?

    Wie also würdet mit Ziff. 1 bis 3 umgehen bzw. hatte jemand so was schon ?

  • Du bist zuständig, händigst die Ausschlagung aus und benachrichtigst nicht die Botschaft. Meine Meinung.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Für die Ausschlagung???

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Sehe ich anders als TL. Ich kann auch durch die erfolgte Rechtswahl keine Zuständigkeit eines deutschen Gerichts erkennen.

    Für die Ausschlagung schon (genauso der Notar). Aushändigen zur Weiterleitung an das/die zuständige Gericht/Behörde und fertig.

    Im übrigen wäre das ein Fall, in dem eine Zuständigkeit nach Art. 5 Abs. 1 EuErbRVO begründet werden kann, aber nur wenn alle Testaments- und alle gesetzlichen Erben (und alle Vermächtnisnehmer) zustimmen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Sehe ich anders als TL. Ich kann auch durch die erfolgte Rechtswahl keine Zuständigkeit eines deutschen Gerichts erkennen.


    Für die Ausschlagung schon (genauso der Notar). Aushändigen zur Weiterleitung an das/die zuständige Gericht/Behörde und fertig.

    Danke schon mal für die Meinungen. Ganz fertig ist das mit dem Aushändigen für den Ausschlagenden noch nicht .
    Gem. meiner Länderliste des DNotI bedarf es m.W. für Portugal einer Apostille.

  • Wir haben das nicht so oft, deswegen meine Frage:

    Wie bzw. wo kann man denn rausfinden, wo der Ausschlagende die Erklärung im Ausland hinschicken muss?! Ich weiß, das ist grds. nicht mein Problem, aber es interessiert mich doch selbst.

    In meinem Fall soll eine Ausschlagung nach einem deutschen Erblasser mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Schweden protokolliert werden. Also schwedisches Erbrecht. Ob das wie bei uns läuft (also 6-Wochen-Frist, Eltern vertreten minderjährige Kinder) konnte ich bislang noch nicht rausfinden.

    Hat evtl. jemand Erfahrung?

    Lieben Dank :)

  • Wir haben das nicht so oft, deswegen meine Frage:

    Wie bzw. wo kann man denn rausfinden, wo der Ausschlagende die Erklärung im Ausland hinschicken muss?! Ich weiß, das ist grds. nicht mein Problem, aber es interessiert mich doch selbst.

    In meinem Fall soll eine Ausschlagung nach einem deutschen Erblasser mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Schweden protokolliert werden. Also schwedisches Erbrecht. Ob das wie bei uns läuft (also 6-Wochen-Frist, Eltern vertreten minderjährige Kinder) konnte ich bislang noch nicht rausfinden.

    Hat evtl. jemand Erfahrung?

    Lieben Dank :)

    Kuckst Du bei der EU:
    https://e-justice.europa.eu/content_succession-166-de.do

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