Anfrage Notar bei Auflassungsvormerkung im laufenden K-Verfahren

  • Hallo ihr Lieben,

    ich habe mal eine Grundsatzfrage, wie ihr das handhabt;)


    Ich habe ein ganz normales Verfahren.
    Der Schuldner verkauft freihändig das Versteigerungsobjekt und die AV wird eingetragen.
    Gleichzeitig bekomme ich von den Notaren immer ein ellenlanges Schreiben mit Abschrift des Kaufvertrags, in dem sämtliche Informationen des Verfahrens erbeten werden, z.B. wer ist alles betreibend mit Ansprechpartner/Aktenzeichen etc, wer hat öffentliche Lasten angemeldet, ist Termin bestimmt usw.

    Wie geht ihr damit um?
    Ich habe ehrlich gesagt, keine Lust sämtliche Infos an den Notar herauszugeben, das kostet Zeit und mE ist er auch kein Beteiligter.
    Alle Infos, die er haben möchte, sind an den Schuldner/Verkäufer zugestellt, und hätte der Notar von diesem erfragen können.

    Teilt ihr dem Notar was mit? Und wenn ja, was und wenn nein, was schreibt ihr dann?

    Ich danke euch

  • Wenn ich mich recht entsinne, wurden in meinen diesbezüglichen Fällen immer die Rechte des Käufers/Vormerkungsberechtigten mit angemeldet und der Notar zu entsprechenden Erkundigungen bevollmächtigt.
    Ich habe dem Notar daher die gewünschten Infos in Anlehnung an die 41-II-Mitteilung zukommen lassen, und für gewöhnlich folgte nicht viel später die Verfahrenseinstellung und irgendwann die Antragsrücknahme.

  • Der Schuldner hat Anspruch auf Mitteilung des aktuellen Verfahrensstands (insbesondere: wer ist wann beigetreten) und bevollmächtigt den Notar, die Informationen einzuholen. Insbesondere die Kenntnis des Verfahrensstands zu einem bestimmten Datum (nämlich der Eintragung der AV des Käufers im Grundbuch!) ist für die Vertragsabwicklung unverzichtbar. Ich sehe nicht, dass das nicht erfüllbar wäre (wenn auch lästig).

    Das dem Schuldner zugestellt wurde mag sein, aber auf das Wort des Schuldners im K-Verfahren verlassen sich weder Notar, noch Käufer, noch die finanzierende Bank des Käufers :teufel:.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Der Schuldner...bevollmächtigt den Notar, die Informationen einzuholen.
    ...

    Das kommt aber oft genug auch gerade nicht vor. Dann gibt es bei mir auch keine Auskünfte. Oder der Notar fragt an "soll KV beurkunden", dann gibt es natürlich noch keinen KV, in dem er bevollmächtigt werden könnte oder es gibt einen, der aber nicht beigefügt wird.

    Zu deinem letzten Satz gibt es die volle Zustimmung! Und Arbeit ist das auch nicht wirklich. Du musst ja keine Abhandlungen schreiben.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Statt den mit der Beantwortung verbundenen Aufwand in den Vordergrund zu rücken, sollte man sich über so eine Anfrage eher freuen. Meist bedeutet sie doch, dass sich das Verfahren erledigen wird.

    Ich sehe kein grundsätzliches Problem darin, den Notar auch schon vor Beurkundung als Bevollmächtigten anzusehen. Die Informationen benötigt er ja gerade zur Vorbereitung des Vertrages.

  • Das Problem ist der Datenschutz. Entweder wurde er bevollmächtigt/beauftragt oder nicht. Wenn nicht (oder nur vom bis dato nicht verfahrensbeteiligten Käufer), gibt es auch keine Informationen.

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  • Das Problem ist der Datenschutz. Entweder wurde er bevollmächtigt/beauftragt oder nicht. Wenn nicht (oder nur vom bis dato nicht verfahrensbeteiligten Käufer), gibt es auch keine Informationen.

    Wenn freilich der Käufer seinen Anspruch aus Kaufvertrag nebst Auflassung zugleich - durch den Notar - anmeldet und erst recht, wenn er die Ansprüche durch Vorlage eben der Vertragsurkunde glaubhaft macht, sehe ich kein Datenschutzproblem.

  • Das Problem ist der Datenschutz. Entweder wurde er bevollmächtigt/beauftragt oder nicht. Wenn nicht (oder nur vom bis dato nicht verfahrensbeteiligten Käufer), gibt es auch keine Informationen.

    Wenn freilich der Käufer seinen Anspruch aus Kaufvertrag nebst Auflassung zugleich - durch den Notar - anmeldet und erst recht, wenn er die Ansprüche durch Vorlage eben der Vertragsurkunde glaubhaft macht, sehe ich kein Datenschutzproblem.

    Das setzt einen bereits geschlossenen KV voraus. Viele Notare fragen aber im Vorfeld an.

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