Eigentumszuordnung

  • Im Grundbuch sind als Eigentümer (bereits vor dem Jahre 1900) eingetragen:

    Die Katzendorfer Einwohner.
    unabgeteilt gemeinschaftlich.

    Wer kennt eine solche Eigentumsform ? Ist diese ggfs. rechtsfähig ? Wer muss bei einem Verkauf handeln ?

  • Im Grundbuch sind als Eigentümer (bereits vor dem Jahre 1900) eingetragen:

    Die Katzendorfer Einwohner.
    unabgeteilt gemeinschaftlich.

    Wer kennt eine solche Eigentumsform ? Ist diese ggfs. rechtsfähig ? Wer muss bei einem Verkauf handeln ?

    Falls es sich um das historische Katzendorf (Landkreis Greiz) handeln sollte, wird es kompliziert.

    In Thüringen wurden Personenzusammenschlüsse, die auf einem öffentlichem Rechtstitel beruhten, am 29.05.1947 aufgelöst. Die Grundstücke sind 1947 in das Eigentum der politischen Gemeinde und 1952 in Staatsvermögen der DDR übergegangen. Diese Grundbücher waren 1952 auf "Eigentum des Volkes" zu berichtigen. Das Problem ist, dass nicht alle Grundbücher berichtigt wurden und heute unrichtig sind. Die Gemeinde ist nicht nach Art. 233 § 10 EGBGB verfügungsbefugt. Es ist ein Vermögenszuordnungsbescheid erforderlich.

    Personenzusammenschlüsse, die auf einen privatrechtlichen Rechtstitel beruhten, wurden am 29.05.1947 nicht aufgelöst. Sie bestehen fort. Die Gemeinde ist nach Art. 233 § 10 EGBGB verfügungsbefugt.

  • Frankenstein war schneller.

    Schau mal bei Mayer im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2013, Art. 113 EGBGB RN 91 nach. Es könnte sich um ein nach Art. 113 EGBGB oder nach Art. 164 EGBGB fortbestehendes Recht handeln. Mayer führt aus: „Das Eigentum an der aufzuteilenden Fläche kann mehreren Berechtigten gemeinschaftlich oder einem besonderen Rechtsträger, verbunden mit Nutzungsrechten einer Gemeinschaft, zustehen. Es kommen etwa Grundstücke im Eigentum der politischen Gemeinde, einer sog Realgemeinde (s auch Art 164 EGBGB mit Erl dort), einer altrechtlichen Genossenschaft, einer durch die Nutzungsberechtigten nach dem Landesrecht gebildeten öffentlich-rechtlichen Körperschaft, aber auch Grundstücke im sog Interessenteneigentum (s auch Rn 93, 97) oder im Bruchteilseigentum der Berechtigten in Frage….“ Und zu Art. 164 EGBGB in RN 26: „Art 164 EGBGB tritt dagegen zurück, wo ein weitergehender Vorbehalt besteht. Das ist der Fall bei den unter Art 83 EGBGB fallenden Waldgenossenschaften (hierzu oben Rn 13) sowie bei den aus einer sog Gemeinheitsteilung oder ähnlichen agrarrechtlichen Maßnahmen hervorgegangenen Verbänden (für diese Vorbehalt nach Art 113 EGBGB)“.

    Zu Art. 164 EGBGB und Fortgeltung des Rechts bei altrechtliche Realgemeinden, Genossenschaften und Verbänden (alte Marktgemeinden, Marktgenossenschaften, Agrargenossenschaften, Nutzungsgemeinden, Dorfschaften, Gehöferschaften, Gewerbeschaften, Gütergemeinden, Haubergsgenossenschaften, Waldgenossenschaften, Weidegenossenschaften, Alpgenossenschaften, Körperschaftswaldungen, Marschgemeinden, Laischaften, Rechtsame Gemeinden, Mentegemeinden etc.) siehe Zeiser im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.09.2018, Sonderbereich Alte Rechte, Teil Q, RNern. 201 ff.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Für eine Pflegschaft für unbekannte Beteiligte ist das Betreuungsgericht zuständig.
    Ich nehme an, dass der eingetragene Eigentümer nicht rechtsfähig ist, und daher sämtliche Einwohner von "Katzenberg" unterschreiben müssen. Wer das alles ist, ist nicht bekannt.

  • Für eine Pflegschaft für unbekannte Beteiligte ist das Betreuungsgericht zuständig.
    Ich nehme an, dass der eingetragene Eigentümer nicht rechtsfähig ist, und daher sämtliche Einwohner von "Katzenberg" unterschreiben müssen. Wer das alles ist, ist nicht bekannt.

    Ich sehe, dass du gar nichts begriffen hast.

    Eigentümer ist ein sogenannter "Personenzusammenschluss" nach einem Recht, dass vor BGB-Einführung galt. Für das weitere Verfahren macht es einen Unterschied, in welchem Bundesland sich der Grundbesitz befindet.

    Da du nichts gegenteiliges angegeben hast, gehe ich immer noch von Thüringen aus. Dann gilt das unter #2 gesagte. Spielt das Ganze in den alten Bundesländern, gilt das von Prinz unter #3 gesagte.
    In beiden Fällen ist der Eigentümer nicht unbekannt. Es gibt in jedem Bundesland Regelungen für die Vertretung. Das Betreuungsgericht ist in allen Fallkonstellationen raus.

    In Thüringen wäre für die Bestellung eines Vertreters für einen unbekannten/abwesenden Grundstückseigentümer der Landkreis zuständig.

  • ... ungefähr zehn Minuten, bevor du das gepostet hast, kam bei mir auch so ein Mist rein.
    Danke also erstmal :D

    Bei mir handelt es sich aber um "landrechtliches Miteigentum ohne Bruchteile zwischen den jeweiligen Eigentümern der Grundstücke Lgb.Nr. 1, 2, 3, 4, 5" an dem Grundstück Flst. 78. Es geht um badisches Recht. Es handelt sich um einen Weg, sodass ich davon ausgehe, dass die Eintragung nach § 149 der Grundbuchdienstweisung vom 01.05.1901 erfolgt ist (?).

    Das Flst. 1 wurde geteilt in 1 und 1/4, 1/4 verkauft. Im KV ist das Miteigentum am Weg nicht erwähnt, allerdings grenzt nunmehr nur Flst. 1/4 an dem Weg an, Flst. 1 nicht mehr.
    Den Aufsatz aus der BWNotZ von Klumpp kann ich zwar entnehmen (auch wenn es da um württembergisches Recht geht) dass bei einer Teilung auch nach Teilung, Veräußerung und Zuschreibung die Berechtigung als Zubehör auch für das "neugebildete" Grundstück besteht. Das hört sich für mich logisch an.

    Kann ich aber auch davon ausgehen, dass in meinem Fall der Eigentümer von Flst. 1 - obwohl im Grundbuch ausdrücklich eingetragen - nun nichtmehr Eigentümer von Flst,. 78 ist, dafür aber der Eigentümer von Flst. 1/4? Vom Sinn und Zweck her spricht das dafür, allerdings weiß ich nicht, ob das die rechtliche Intention ist, zumal dem Eigentümer von Flst. 1 das vielleicht garnicht bewusst war ....

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • ... ungefähr zehn Minuten, bevor du das gepostet hast, kam bei mir auch so ein Mist rein.
    ....Es geht um badisches Recht. Es handelt sich um einen Weg, sodass ich davon ausgehe, dass die Eintragung nach § 149 der Grundbuchdienstweisung vom 01.05.1901 erfolgt ist (?)..

    Da hättest Du die zehn Minuten aber mal für die Suche verwenden sollen, denn hier bist Du definitiv im falschen Thread:teufel::

    Das Miteigentum nach badischen Landrecht unterscheidet sich von dem Miteigentum nach altem württembergischen Recht schon dadurch, dass niemand -wie das LG Karlsruhe 11. Zivilkammer im Beschluss vom 02.11.1998, 11 T 113/98, zur grundbuchmäßigen Behandlung einer "Altrechtlichen Gemeinschaft" nach Württembergischen Landesrecht- davon ausgeht, dass über die Miteigentumsanteile getrennt verfügt werden könne.

    Wie hier dargestellt
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post606220
    wird das Nebengrundstück als wesentlicher Bestandteil der Hauptgrundstücke angesehen (OLG Karlsruhe, Badische Rechtspraxis 1933, 2; Nachweise auch bei Hezel in der BWNotZ 5-6/2000, 114 ff unter IV http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz-05-06-2000.pdf
    Als wesentlicher Bestandteil kann das bruchteillose Miteigentum nicht Gegenstand besonderer Rechte sein (Milzer, BWNotZ 3/2008, 79). Mit der Auflassung des Eigentums am Hauptgrundstück ist daher auch das (bruchteillose Mit-) Eigentum am Nebengrundstück übergegangen.
    s. hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1033370
    Daher ist es unschädlich, wenn dieses Miteigentum in der notariellen Urkunde nicht erwähnt wurde. Welche Verfahrensvorschriften galten ist ebenfalls bei Hezel in der BWNotZ 5-6/2000, 114 ff unter IV dargestellt. Grundsätzlich würde ich davon ausgehen wollen, dass das Miteigentum am Weg für den Eigentümer des Grundstücks Fl.st. Nr. 1 fortbesteht, weil die Regelung des § 1019 BGB bei Miteigentum wohl nicht entsprechend angewandt werden kann.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Na dann hab ich wohl zu früh geschossen ;)

    Danke für die Links und Tipps! Solche Rechtsformen haben mich noch nie betroffen, geschweige denn dass ich mich mit ihnen auseinander setzen musste.... Aber ich bin am lernen ;)

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

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