Grundbucheintragung (schuldrechtliche Vereinbarung bei Dienstbarkeit)

  • Mir liegt ein Grundbuchantrag vor. Danach räumt der Eigentümer eines Grundstückes den jeweiligen Eigentümern des herrschenden Grundstückes das Recht ein, das dienende Grundstück zu begehen.
    Der Antrag enthält dann folgende Regelung:

    "Schuldrechtlich wird vereinbart, dass die Kosten der Verkehrssicherung und diejenigen der Instandhaltung und Instandsetzung der belasteten Fläche von den Eigentümern des belasteten Grundstückes zu 2/3 und von den Eigentümern des berechtigten Grundstückes zu 1/3 zu tragen sind."

    Ich habe folgende Bedenken:
    Das Gesetz sieht in § 1021 BGB die Möglichkeit vor, die Unterhaltspflichten mit dinglicher Wirkung zwischen den Eigentümern des berechtigten und des belasteten Grundstückes aufzuteilen. Hier ist aber ausdrücklich erwähnt, dass diese Verteilung nur schuldrechtlich vereinbart wird. Schuldrechtliche Vereinbarungen können aber m.E. regelmäßig nicht Inhalt von Grundbucheintragungen sein. Ich halte die angestrebte Eintragung deshalb nicht für vollzugsfähig.
    Wer teilt meine Bedenken ?
    Wer kann sie zerstreuen?
    Ich wäre für eine Stellungnahme dankbar.
    Zastino

  • Solche schuldrechtlichen Kostenaufteilungen in der Eintragungsbewilligung sind nach meiner Erinnerung nicht so selten. Ich halte sie grundsätzlich auch für unproblematisch, weil sie bei Eintragung nicht zum dinglichen Rechtsinhalt gehören. Trage ich das Recht also antragsgemäß ein, ist eine ausdrücklich als schuldrechtlich bezeichnete Regelung ohne Weiteres nicht über die Bezugnahme mit eingetragen.

    Zur Abdingbarkeit von § 1021 BGB, der abweichenden schuldrechtlichen Bestimmungen nicht im Wege steht, siehe BeckOGK/Alexander BGB § 1021 Rn. 12-15.

  • Ich sehe das wie Kai. Es steht den Beteiligten frei, etwas nur schuldrechtlich zu regeln, was an sich verdinglicht werden könnte. Vorliegend scheidet eine Verdinglichung aber schon deshalb aus, weil der Eigentümer des belasteten Grundstücks in die Kostenregelung einbezogen wurde. Das kann er nur dann, wenn ihm die Mitbenutzung des Weges gestattet wurde. In einem Beitrag vom 20.12.2011 habe ich dazu ausgeführt: „Für eine Kostenquotelung in der Weise, dass die Eigentümer des dienenden und des herrschenden Grundstücks verpflichtet sein sollen, die Unterhaltungskosten nebst Verkehrssicherungspflicht anteilig zu tragen, besteht nur dann Eintragungsfähigkeit, wenn der Eigentümer des dienenden Grundstücks zur Mitbenutzung berechtigt ist (KG, NJW 1970, 1686 = Rpfleger 1970, 281 = DNotZ 1970, 606; OLG Düsseldorf, RNotZ 2003, 455; Schmenger, BWNotZ 4/2007, 73 ff, 90; Schneider in Horst Müller, Becksches Formularbuch Wohnungseigentumsrecht, 2007, Teil G IV.8; Palandt/Bassenge, BGB, 70. Auflage, 2011, § 1021 RN 3; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Auflage 2008 RN 1153 b mit weit. Nachw. in Fußn. 203; Volmer, MittBayNot 2000, 387/388 mit weit. Nachw.). Dass der jeweilige Eigentümer des belasteten Grundstücks Flst.Nr. ...... die schraffierte Fläche zum Gehen und Fahren mitbenutzen darf, geht aus den Erklärungen …. jedoch nicht hervor.“ Volmer hat die Problematik in seiner Abhandlung „Zur Unterhaltungspflicht bei Geh- und Fahrtrechten unter Mitbenutzungsbefugnis des dienenden Eigentümers (§ 1021 BGB)“, MittBayNot 5/2000, 387 ff.
    http://www.notare.bayern.de/fileadmin/file…yNot_2000_5.pdf
    dargestellt.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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