Mir liegt ein Grundbuchantrag vor. Danach räumt der Eigentümer eines Grundstückes den jeweiligen Eigentümern des herrschenden Grundstückes das Recht ein, das dienende Grundstück zu begehen.
Der Antrag enthält dann folgende Regelung:
"Schuldrechtlich wird vereinbart, dass die Kosten der Verkehrssicherung und diejenigen der Instandhaltung und Instandsetzung der belasteten Fläche von den Eigentümern des belasteten Grundstückes zu 2/3 und von den Eigentümern des berechtigten Grundstückes zu 1/3 zu tragen sind."
Ich habe folgende Bedenken:
Das Gesetz sieht in § 1021 BGB die Möglichkeit vor, die Unterhaltspflichten mit dinglicher Wirkung zwischen den Eigentümern des berechtigten und des belasteten Grundstückes aufzuteilen. Hier ist aber ausdrücklich erwähnt, dass diese Verteilung nur schuldrechtlich vereinbart wird. Schuldrechtliche Vereinbarungen können aber m.E. regelmäßig nicht Inhalt von Grundbucheintragungen sein. Ich halte die angestrebte Eintragung deshalb nicht für vollzugsfähig.
Wer teilt meine Bedenken ?
Wer kann sie zerstreuen?
Ich wäre für eine Stellungnahme dankbar.
Zastino