Hallo,
zu folgendem Fall bitte ich um Meinungen bzw. Anregungen. Vielleicht hat auch jemand eine Entscheidung parat, ich wurde leider nicht fündig.
VU verbüßt eine nichtzurückstellungsfähige Strafe von 1 Jahr 7 Monate.
Zum 1/2-Zeitpunkt wird die Vollstreckung unterbrochen für die Vollstreckung der hiesigen zurückstellungsfähigen Strafe (1 Jahr 6 Monate).
Der gemeinsame 1/2-Termin wurde noch nicht erreicht.
VU stellt während der Vollstreckung der hiesigen Strafe einen Antrag auf Änderung der Vollstreckungsreihenfolge, um eine Zurückstellung nach § 35 BtMG zu erreichen.
Daraufhin wurde die Vollstreckung hiesiger Strafe durch Anordnung nach § 454 b Abs. 2 StPO unterbrochen, um die nichtzurückstellungsfähige Strafe weiter zu vollstrecken.
Abgestellt wurde hier auf den Zeitpunkt des Eingangs der Unterbrechensanordnung bei der JVA.
Die mitbeteiligte StA hat angeregt, die Strafzeit so zu berechnen, als wäre die nichtzurückstellungsfähige Strafe von Anfang an durchvollstreckt worden (unter Bezugnahme auf § 454 b Abs. 3 StPO).
Damit wäre die Vollstreckung der nichtzurückstellungsfähigen Strafe in Kürze abgeschlossen.
Hier wird eine Änderung der Vollstreckungsreihenfolge in dieser Weise eher verneint, stattdessen gibt es folgende Ansichten:
- Vollstreckung des Restes der nichtzurückstellungsfähigen Strafe erst ab Eingang der Unterbrechungsanordnung bei der JVA
oder
- Vollstreckung des Restes der nichtzurückstellungsfähigen Strafe rückwirkend mit Eingang des Antrages des VU auf Änderung der Vollstreckungsreihenfolge
Mir ist nicht klar, welcher dieser Ansichten zu folgen ist bzw. ob man rückwirkend die Unterbrechung nach § 57 StGB, § 454 b Abs. 2 StPO "ungeschehen" machen kann.
Bisher konnte ich leider weder eine Kommentarstelle noch eine Entscheidung finden, die mir bei der Entscheidung weitergeholfen hätte.
Für Ideen/Denkanstöße wäre ich daher sehr dankbar.