Form der notariellen Urkunde zur Genehmigung

  • Ich habe folg. Problem: Notarieller Grundstückskaufvertrag soll vom Betreuungsgericht genehmigt werden. Alle Voraussetzungen sind erfüllt, nur weigert sich der Notar eine beglaubigte Abschrift des Kaufvertrags ( der die Auflassung enthält) einzureichen und legt nur einfache Abschrift vor. Begründung: Im Vertrag ist geregelt, dass beglaubigte Abschrift erst nach Kaufpreiszahlung erteilt werden darf. (Vorher hatte er aber eine beglaubigte Abschrift des Vertrags ohne Auflassung eingereicht). Jetzt will er die rechliche Grundlage wissen nach der ich die beglaubigte Abschrift( mit Auflassung) verlangen darf. Und die finde ich nicht...:confused:. Kann mir jemand helfen?

  • Wenn ich den Kaufvertrag genehmigen soll, dann würde ich ihn auch in Gänze erfordern. Eine auszugsweise Abschrift würde mir nicht ausreichen. Die Genehmigungsfähigkeit kann nicht beurteilt werden, wenn ein Teil des Kaufvertrages unbekannt ist. Zumal die Auflassung auch der Genehmigung bedarf.

    Wahrscheinlich muss man sich mit einer einfachen Abschrift begnügen, da im FamFG keine entsprechende Formvorschrift vorhanden ist. Ich persönlich hätte dann aber Probleme, in der Genehmigung auf die Urkunde Bezug zu nehmen, da ich keine Gewissheit habe, dass die eingereichte Kopie mit dem Original übereinstimmt. Insoweit kann ich mich nur auf die eingereichte Kopie beziehen.
    Dies würde dann Probleme in der praktischen Umsetzung nach sich ziehen. Ggf. wäre die Kopie als Anlage zum Genehmigungsbeschluss zu nehmen.
    Daher will ich vom Grundsatz auch eine vollständige (beglaubigte) Abschrift des zu genehmigenden Vertrages.

  • Eine Herausgabe einer vollständigen beglaubigten Ablichtung wäre aber schwerlich mit der notariellen Sorgfaltspflicht vereinbar. Der Notar darf üblicherweise und notwendigerweise vor vollständiger Kaufpreiszahlung keine die Auflassung enthaltende Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift erteilen, da mit dieser der Käufer theoretisch ohne den Kaufpreis zu zahlen, die Eigentumsumschreibung beantragen kann.

    Überreicht der Notar dem Betreuungsgericht die begl. Ablichtung, kann er nicht mehr garantieren, dass diese nicht in irgendeiner Weise zum Grundbuchamt gelangt und sei es nur durch Bezugnahme auf die dann ggf. schon gerichtsbekannte Urkunde.

  • Eine Herausgabe einer vollständigen beglaubigten Ablichtung wäre aber schwerlich mit der notariellen Sorgfaltspflicht vereinbar. Der Notar darf üblicherweise und notwendigerweise vor vollständiger Kaufpreiszahlung keine die Auflassung enthaltende Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift erteilen, da mit dieser der Käufer theoretisch ohne den Kaufpreis zu zahlen, die Eigentumsumschreibung beantragen kann.

    Überreicht der Notar dem Betreuungsgericht die begl. Ablichtung, kann er nicht mehr garantieren, dass diese nicht in irgendeiner Weise zum Grundbuchamt gelangt und sei es nur durch Bezugnahme auf die dann ggf. schon gerichtsbekannte Urkunde.

    Der Vertrag ist allerdings bis zur Rechtskraft der Genehmigung schwebend unwirksam ist. Daher kann der Käufer bis dahin auch keine Eigentumsumschreibung veranlassen.
    Er müsste zudem auch in der Form des §29 GBO nachweisen, dass ihm die Genehmigung vom Betreuer mitgeteilt wurde (§1829 I BGB). Dies wird wohl kaum möglich sein.
    Ich sehe daher nicht inwiefern es für den Notar problematisch sein sollte dem Betreuungsgericht eine begl. Abschrift zur Verfügung zu stellen, wenngleich ich -wie oben erwähnt- auch keine rechtliche Handhabe sehe diese zu erfordern.

  • Der Vertrag kann ja aber erst vollständig abgewickelt werden, wenn er rechtswirksam genehmigt und nicht mehr schwebend unwirksam ist. Frühestens dann kann ja auch der Kaufpreis fällig gestellt werden.

    Der pfiffige Käufer kann dann sagen: Perfekt, Vertrag wirksam. Zahlen will ich aber nicht. Also Antrag an das Grundbuchamt unter Bezugnahme auf die gerichtsbekannte Bewilligung.

    Die Möglichkeit, dass so etwas passiert muss der Notar ausschließen. Und da es keine Rechtsgrundlage gibt, die die Vorlage einer beglaubigten Ablichtung verlangt, ist die Vorlage einer einfachen Ablichtung der einfachste Weg.

  • Ich sehe daher nicht inwiefern es für den Notar problematisch sein sollte dem Betreuungsgericht eine begl. Abschrift zur Verfügung zu stellen,


    Weil die Urkundesbeteiligten es ihm verboten haben :idee:

    wenngleich ich -wie oben erwähnt- auch keine rechtliche Handhabe sehe diese zu erfordern.


    Dann gibt's auch keine.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Für das Betreuungsgericht ist das kein Problem, man heftet einfach die Kopie an die Genehmigung und genehmigt den beigefügten unbeglaubigten Vertrag. Problematisch wird's dann später fürs GBA, das muss dann prüfen, ob die der Genehmigung beigefügt Kopie identisch mit der ihm vorliegenden Urkunde ist.

  • Vermittelnde Lösung: Erteilung einer beglaubigten Abschrift, die ausdrücklich die Auflassung nicht enthält und diese im Urkundentext einfach nur durchgestrichen aber lesbar ist.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Für das Betreuungsgericht ist das kein Problem, man heftet einfach die Kopie an die Genehmigung und genehmigt den beigefügten unbeglaubigten Vertrag. Problematisch wird's dann später fürs GBA, das muss dann prüfen, ob die der Genehmigung beigefügt Kopie identisch mit der ihm vorliegenden Urkunde ist.

    Genau daran hab ich gedacht als ich von praktischen Problemen sprach. Es sorgt für eine erhebliche Mehrbelastung des GBA, wenn dieses die Genehmigung gewissenhaft prüft. Ich fände das im GBA nicht so lustig.


    Weil die Urkundesbeteiligten es ihm verboten haben :idee:

    Soviel ist klar. Es dürfte doch praktisch möglich sein mit den Beteiligten darüber zu sprechen, ob für das Betreuungsgericht eine Ausnahme gemacht werden kann. Zumal ich mal annehme, dass die Beteiligten in aller Regel nicht für diese Anweisung gesorgt haben, sondern der Notar diese von sich aus in den Vertrag aufgenommen hat (was natürlich nichts daran ändert, dass er dann daran gebunden ist).

  • Der Notar sollte ganz sicher den Beteiligten nicht empfehlen, für das Betreuungsgericht Ausnahmen zu machen.

    Erstens hat es einen Grund warum so verfahren wird (s. oben) und zweitens gibt es nunmal keine Rechtsgrundlage für die Vorlage.

  • Es könnte dann halt nur zu längeren Bearbeitungszeiten bei Gericht (insbesondere GBA) führen, was die Parteien meines Wissens nach normalerweise nicht wollen. Wie bereits erläutert sehe ich auch praktisch keine Missbrauchsgefahr. Eine solche sollte der Notar natürlich möglichst eliminieren.

    Im Übrigen sind wir uns ja einig, dass es keinen Anspruch auf die Vorlage einer begl. Abschrift gibt. Ich wollte nur darauf hinweisen, dass es m.E. gute Gründe gibt es in der Praxis trotzdem um eine solche zu bitten bzw. eine solche einzureichen.

  • Vielleicht sollte man etwas klarstellen: Nicht die Vertragsparteien verbieten dem Notar vor Kaufpreiszahlung beglaubige Ablichtungen mit Auflassung zu erteilen. Es sind neuerdings vielmehr die "Prüfungsrichter" der turnusmäßigen Notarprüfungen, die sich nicht scheuen, scharf gegen Notare zu schießen, weil ihrer Meinung nach "alle Käufer" potentielle Betrüger sind und diese Vorgehensweise verlangen. Eine vollständige beglaubigte Ablichtung eines Vertrages reicht für eine Eigentumsumschreibung alleine nicht aus. Ein betrügericher Käufer müsste sich auch hinter dem Rücken des Notars die steuerliche UB und ggf. die erforderliche Vorkaufsrechtbescheinigung beschaffen.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • So ist es. Natürlich ist des die Aufsicht (und besonders bei ganz bestimmten Ruhrgebiets-Landgerichten) die da besonders drauf achtet. Und natürlich ist das Risiko durch die in 99% der Fälle erforderliche UB auch gering. Aber an den Pflichten ändert das ja nun mal nichts.

  • Wenn mir der Notar eine unbeglaubigte Abschrift übersendet, gehe ich davon aus, dass sie vollständig ist. Ggf. lasse ich mir die Vollständigkeit vom Notar noch versichern.

    Ansonsten genehmige ich die Erklärungen des Vertrags „UR ... / Notar“ und füge meinem Beschluss eine einfache Abschrift der Urkunde bei.

    Was der Notar dann mit dem Genehmigungsbeschluss beim GBA anstellt, ist mir egal.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!