Vereinigung / unterschiedliche Belastung

  • Guten Morgen liebe Kollegen,

    es sollen zwei Grundstücke miteinander vereinigt werden. Beide sind in Abt. II unbelastet. In Abt. III ist jeweils eine - unterschiedliche - Grundschuld eingetragen. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 GBO soll die Vereinigung in so einem Fall unterbleiben. Kann nun mit rangwahrender Zwischenverfügung aufgegeben werden, die Grundstücke jeweils nach zu verpfänden?

    Ich danke euch.

  • Fehlende Bewilligungen können nicht mit rangwahrender Wirkung nachgefordert werden.
    Außerdem ist dir mit einer Nachverpfändung allein auch nicht geholfen; es müsste dann gleichzeitig eine Rangregulierung stattfinden.
    Und: Alternativ zur Nachverpfändung wäre auch die Löschung der Rechte als Lösung denkbar,

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!