Guten Morgen liebe Kollegen,
es sollen zwei Grundstücke miteinander vereinigt werden. Beide sind in Abt. II unbelastet. In Abt. III ist jeweils eine - unterschiedliche - Grundschuld eingetragen. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 GBO soll die Vereinigung in so einem Fall unterbleiben. Kann nun mit rangwahrender Zwischenverfügung aufgegeben werden, die Grundstücke jeweils nach zu verpfänden?
Ich danke euch.