zwei Rückauflassungsvormerkungen?

  • Hallo zusammen,

    im vorliegenden Fall schenkt A seinem Sohn B sein Grundstück.

    Es soll sowohl eine Rückauflassungsvormerkung für A als auch eine Rückauflassungsvormerkung für die Ehefrau des A eingetragen werden. Diese ist nicht Eigentümerin.

    Geht das? Oder müsste man eine Rückauflassungsvormerkung mit einem entsprechenden Gemeinschaftsverhältnis eintragen?

  • Es soll sowohl eine Rückauflassungsvormerkung für A als auch eine Rückauflassungsvormerkung für die Ehefrau des A eingetragen werden. Diese ist nicht Eigentümerin.


    Das kommt vor, wenn letztlich zwei Rückforderungsberechtigungen bestehen.

    Einmal wird sich wohl der schenkende Vater A für bestimmte Fälle ein Rückforderungsrecht vorbehalten haben. Oft wird dann der Nicht-Eigentümer-Ehefrau eine aufschiebend bedingte selbständige Rückforderungsberechtigung eingeräumt, wobei (zusätzliche) aufschiebende Bedingung in der Regel das Vorversterben des Ehemanns ist, ggfs. auch noch das Fortbestehen der Ehe bis zu diesem Zeitpunk.

    Letztlich sind das dann zwei selbständige (bedingte) Ansprüche. Die Vormerkung ist ein streng-akzessorisches Sicherungsmittel. Daher dann hier letztlich zwei Vormerkungen.

  • Aber es kann doch grundsätzlich auch eine AV für A und B (Bsp. § 428 BGB) bewilligt und beantragt werden, oder?

    Die Ausgangsfrage wäre dann aber wieder, ob man es als "Rückauflassungsvormerkung" eintragen kann, obwohl die Ehefrau nie Eigentümerin war. Man kann. "Eigentumsübertragungsvormerkung" halte ich ohnhin immer noch für zutreffender. Und wegen des Anspruchs (Schenkung, Verkauf, schuldrechtliches Vorkaufsrecht etc.) nimmt man auf die Bewilligung Bezug (§ 885 Abs. 2 BGB).

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