Der Betreute wurde von der Stadt in eine Obdachlosenwohnung eingewiesen. Der Betreuer möchte diese Obdachlosenwohnung jetzt kündigen, da er möchte, das der Betreute nach einem Krankenhausaufenthalt in ein betreutes Wohnen geht.
Muss diese Kündigung betreuungsgerichtlich genehmigt werden oder kann die Stadt die Einweisung - ohne Genehmigung - einfach aufheben ?
Kündigung Obdachlosenmietwohnung
-
-
Wenn es einen privatschriftlichen Mietvertrag mit dem Betreuten als Mieter gibt, bedarf es einer Genehmigung für die Kündigung durch den Betreuer.
-
Na Anton, jetzt bist Du uns schon noch die Antwort schuldig, aufgrund welcher Grundlage der Betreute da im Obdachlosenheim wohnt.
-
Die Einweisung in eine Obdachlosenunterkunft ist öffentlich-rechtlicher Natur. Das hat mit Miete Null zu tun, sondern fällt unter Gefahrenabwehrrecht. Von daher ist da auch nichts mit Kündigen. Bei Vorhandensein einer anderweitigen Unterkunft kann die Einweisung aufgehoben werden, vgl. z.B. VG München, Beschluss vom 11.09.2018 - M 22 S 18.4326.
-
-
Die Einweisung in eine Obdachlosenunterkunft ist öffentlich-rechtlicher Natur. Das hat mit Miete Null zu tun, sondern fällt unter Gefahrenabwehrrecht. Von daher ist da auch nichts mit Kündigen. Bei Vorhandensein einer anderweitigen Unterkunft kann die Einweisung aufgehoben werden, vgl. z.B. VG München, Beschluss vom 11.09.2018 - M 22 S 18.4326.
Das Wort "Einweisung" scheint hier tatsächlich das Entscheidende zu sein.
Im Übrigen ist mal wieder die regional unterschiedliche Handhabung interessant.
Wenn jemand im hiesigen Bereich einen Betreuer hat, kommen Einweisungen überhaupt nicht vor. Da schließt nämlich der Betreuer rechtzeitig einen Mietvertrag mit der entsprechenden Gesellschaft der Stadt über ein bestimmtes Zimmer in der Obdachlosenunterkunft.
Ergo muss in diesen Fällen der Betreuer für die von ihm beabsichtigte Kündigung die Genehmigung beantragen.
-
Wenn jemand im hiesigen Bereich einen Betreuer hat, kommen Einweisungen überhaupt nicht vor. Da schließt nämlich der Betreuer rechtzeitig einen Mietvertrag mit der entsprechenden Gesellschaft der Stadt über ein bestimmtes Zimmer in der Obdachlosenunterkunft.So isses. Daher die Rückfrage!
-
Die Einweisung in eine Obdachlosenunterkunft ist öffentlich-rechtlicher Natur. Das hat mit Miete Null zu tun, sondern fällt unter Gefahrenabwehrrecht. Von daher ist da auch nichts mit Kündigen. Bei Vorhandensein einer anderweitigen Unterkunft kann die Einweisung aufgehoben werden, vgl. z.B. VG München, Beschluss vom 11.09.2018 - M 22 S 18.4326.
Das Wort "Einweisung" scheint hier tatsächlich das Entscheidende zu sein.
Im Übrigen ist mal wieder die regional unterschiedliche Handhabung interessant.
Wenn jemand im hiesigen Bereich einen Betreuer hat, kommen Einweisungen überhaupt nicht vor. Da schließt nämlich der Betreuer rechtzeitig einen Mietvertrag mit der entsprechenden Gesellschaft der Stadt über ein bestimmtes Zimmer in der Obdachlosenunterkunft.
Ergo muss in diesen Fällen der Betreuer für die von ihm beabsichtigte Kündigung die Genehmigung beantragen.
Ich habe gerade einen solchen Fall. Es wurde eine Verfügung nach dem Polizeirecht schriftlich erlassen mit Rechtsbehelf. Kündigen kann man deshalb nicht, sondern wie bei jeder anderen Verfügung vorgehen.... Antrag auf Aufhebung.....
-
-
Die Einweisung in eine Obdachlosenunterkunft ist öffentlich-rechtlicher Natur. Das hat mit Miete Null zu tun, sondern fällt unter Gefahrenabwehrrecht. Von daher ist da auch nichts mit Kündigen. Bei Vorhandensein einer anderweitigen Unterkunft kann die Einweisung aufgehoben werden, vgl. z.B. VG München, Beschluss vom 11.09.2018 - M 22 S 18.4326.
Das Wort "Einweisung" scheint hier tatsächlich das Entscheidende zu sein.
Im Übrigen ist mal wieder die regional unterschiedliche Handhabung interessant.
Wenn jemand im hiesigen Bereich einen Betreuer hat, kommen Einweisungen überhaupt nicht vor. Da schließt nämlich der Betreuer rechtzeitig einen Mietvertrag mit der entsprechenden Gesellschaft der Stadt über ein bestimmtes Zimmer in der Obdachlosenunterkunft.
Ergo muss in diesen Fällen der Betreuer für die von ihm beabsichtigte Kündigung die Genehmigung beantragen.
Ich habe gerade einen solchen Fall. Es wurde eine Verfügung nach dem Polizeirecht schriftlich erlassen mit Rechtsbehelf. Kündigen kann man deshalb nicht, sondern wie bei jeder anderen Verfügung vorgehen.... Antrag auf Aufhebung.....
Schön, dass du meinen Beitrag zitiert hast. Ich habe aber einen ganz anderen Fall (Mietvertrag liegt vor!) geschildert!
-
Der Betreute wurde von der Stadt in eine Obdachlosenwohnung eingewiesen. Der Betreuer möchte diese Obdachlosenwohnung jetzt kündigen, da er möchte, das der Betreute nach einem Krankenhausaufenthalt in ein betreutes Wohnen geht.
Muss diese Kündigung betreuungsgerichtlich genehmigt werden oder kann die Stadt die Einweisung - ohne Genehmigung - einfach aufheben ?Liegt hier nun ein Mietvertrag vor, oder war es eine Zuweisung einer Obdachlosenwohnung nach dem jeweiligen Polizeirecht des Landes?
-
Es liegt die Zuweisung einer Obdachlosenwohnung vor.
-
Dann verstehe ich den Einwand von Fog nicht. Es ging doch von Anfang an um den Fall von Anton!
Wie gesagt, habe ich gerade einen solchen Fall. Da mein Betreuter die Wohnung nicht nutzt, erlässt die Obdachlosenbehörde einen Aufhebungsbescheid.
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!