Rück-AV mal anders - oder nicht?

  • Liebe Kollegen,

    anbei die Frage einer Kollegin ohne hiesigen Account: (anbei: Ich hoffe, nichts übersehen zu haben, aber die Konstellation habe ich noch nicht gefunden):

    Im Grundbuch eingetragen ist die Tochter T. Im Zuge des Eigentumserwerbs von ihren Eltern M und V wurdezugunsten der Eltern eine Rückauflassungsvormerkung bestellt.

    Die Eltern behalten sich in dem Vertrag einenRückübertragungsanspruch vor, für den Fall, dass die T den überlassenenGrundbesitz ohne Zustimmung von M und/oder V veräußert. Sollte eines der Elternteile versterben, so geht dasRücktrittsrecht auf das überlebende Teil über, so dass dieser die Umschreibungauf sich allein verlangen kann.


    Bewilligt wurde die Sicherung des bedingtenRückübertragungsanspruches durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung für Mund V. Ein Berechtigungsverhältnis ist in dem Vertrag nicht angegeben,eingetragen wurde zu je ½ Anteil.


    Nunmehr ist der V verstorben.


    Im Zuge einer Grundschuldbestellung beantragt derbeurkundende Notar die Berichtigung der Rück-AV dahingehend, dass die M allleinberechtigt ist.


    Nun steh ich auf dem Schlauch, ob das überhaupt geht(Stichwort Wiederaufladung der Vormerkung/ Erweiterung des zu sicherndenAnspruchs außerhalb des Grundbuches) und falls ja, wie das im Grundbucheinzutragen ist.

    Habt ihr eine Idee? Unserer "Erstbesprechung" zufolge ist das nichts anderes, alswenn man beantragen wöllte, die RAV nach V zu löschen gegen Todesnachweis, wasso nicht möglich wäre. Der Notar sieht das anders (bei Bestellung sei für denFall des Todes quasi die Abtretung des Anspruchs auf den Überlebendenvereinbart worden; diese sei nun eingetreten und das Grundbuch dadurchunrichtig… oder so ähnlich ^^)


  • Nein, es war zum Berechtigungsverhältnis in der Urkunde überhaupt nichts angegeben. Weshalb dann das Bruchteilsverhältnis eingetragen wurde... man weiß es nicht.

  • "Zu je ein Halb bzw. der Überlebende allein" wäre recht gewesen (Abrufgutachten Nr. 11220 des DNotI). Bei Gesamtgläubigerschaft wäre die Angabe der Sukzessivberechtigung nicht mal erforderlich. So fehlt das Gemeinschaftsverhältnis überhaupt. Sich die Bruchteilsgemeinschaft auszudenken gilt nicht.

  • Ja und nun?

    Es steht nichts in der ursprünglichen Urkunde aus 1995. Eingetragen wurde damals mit 1/2-Bruchteilen - weshalb,wissen wir nicht.

  • Ja und nun?

    Es steht nichts in der ursprünglichen Urkunde aus 1995. Eingetragen wurde damals mit 1/2-Bruchteilen - weshalb,wissen wir nicht.

    Weiß ich auch nicht, denn das war nicht bewilligt oder beantragt.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Viele Möglichkeiten wird es nicht geben. Ohne wirksames Gemeinschaftsverhältnis ist das Recht nicht entstanden. Wenn man noch herausfindet, wie man bei der Eintragung auf die Bruchteilsgemeinschaft gekommen ist - womöglich aufgrund einer "Feststellung" des Notars zu separater Eigenurkunde - ist der Übergang einzutragen.

  • Ich hänge mich hier mal dran.
    Habe auch so eine Sache, wo vor vielen vielen Jahren eine Vormerkung eingetragen wurde zu je 1/2 und in der Urkunde fehlt jegliche Angabe zum Berechtigungsverhältnis. Es gibt auch keine Nachtragsurkunde.
    Demnach wäre ohne wirksames Gemeinschaftsverhältnis das Recht ja nicht entstanden und es wäre zu löschen. Zunächst sind sicher die Berechtigten anzuhören bevor ich lösche. Und müsste ich die Erben ins Boot holen, wenn einer der Berechtigten verstorben wäre? Auf der anderen Seite, welche relevanten Einwände könnten denn hier kommen?

    Steh zum Wochenbeginn gerade ein wenig auf dem Schlauch.:gruebel:

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Waren die Berechtigten der Vormerkung vorher zu je 1/2 Eigentümer des Grundstücks? Dann ist vielleicht im Wege der Auslegung dasselbe Beteiligungsverhältnis bei der Vormerkung eingetragen worden und du könntest die Eintragung als richtig hinnehmen.

  • Ja. Die beiden Vormerkungsberechtigten waren mal Eigentümer zu je 1/2. Wenn ich das fehlende Berechtigungsverhältnis im Wege dieser Auslegung "heilen" kann, wäre mir das natürlich lieber. :)

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    (Winston Spencer Churchill)

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