Liebe Kollegen,
anbei die Frage einer Kollegin ohne hiesigen Account: (anbei: Ich hoffe, nichts übersehen zu haben, aber die Konstellation habe ich noch nicht gefunden):
Im Grundbuch eingetragen ist die Tochter T. Im Zuge des Eigentumserwerbs von ihren Eltern M und V wurdezugunsten der Eltern eine Rückauflassungsvormerkung bestellt.
Die Eltern behalten sich in dem Vertrag einenRückübertragungsanspruch vor, für den Fall, dass die T den überlassenenGrundbesitz ohne Zustimmung von M und/oder V veräußert. Sollte eines der Elternteile versterben, so geht dasRücktrittsrecht auf das überlebende Teil über, so dass dieser die Umschreibungauf sich allein verlangen kann.
Bewilligt wurde die Sicherung des bedingtenRückübertragungsanspruches durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung für Mund V. Ein Berechtigungsverhältnis ist in dem Vertrag nicht angegeben,eingetragen wurde zu je ½ Anteil.
Nunmehr ist der V verstorben.
Im Zuge einer Grundschuldbestellung beantragt derbeurkundende Notar die Berichtigung der Rück-AV dahingehend, dass die M allleinberechtigt ist.
Nun steh ich auf dem Schlauch, ob das überhaupt geht(Stichwort Wiederaufladung der Vormerkung/ Erweiterung des zu sicherndenAnspruchs außerhalb des Grundbuches) und falls ja, wie das im Grundbucheinzutragen ist.
Habt ihr eine Idee? Unserer "Erstbesprechung" zufolge ist das nichts anderes, alswenn man beantragen wöllte, die RAV nach V zu löschen gegen Todesnachweis, wasso nicht möglich wäre. Der Notar sieht das anders (bei Bestellung sei für denFall des Todes quasi die Abtretung des Anspruchs auf den Überlebendenvereinbart worden; diese sei nun eingetreten und das Grundbuch dadurchunrichtig… oder so ähnlich ^^)