Hallo ihr Lieben,
ich habe einen Antrag auf Aufgebot eines GRPFrechtsbrief.
Nachdem ich nun einen Vorschuss beim Antragsteller angefordert habe, beantragt dieser Ratenzahlung von 20,00 €.
Was würdet ihr da tun?
Liebe Grüße
Hallo ihr Lieben,
ich habe einen Antrag auf Aufgebot eines GRPFrechtsbrief.
Nachdem ich nun einen Vorschuss beim Antragsteller angefordert habe, beantragt dieser Ratenzahlung von 20,00 €.
Was würdet ihr da tun?
Liebe Grüße
Soll er machen, wie er meint. Ich würde warten, bis der Gesamtvorschuss bezahlt wurde.
Ich frage mich, wieso überhaupt ein Kostenvorschuss angefordert wurde. Die Gebühr KV 15212 GNotKG entsteht doch mit Eingang des Antrags.
Gemeint ist: die Vornahme der Amtshandlung wurde von der vorherigen Zahlung der Kosten abhängig gemacht.
Tja, entweder das Gericht kennt seine Pappenheimer oder dort gilt noch die KostO
Nach § 13 GNotKG kann von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht werden.
,,Ein Vorschuss wird erhoben, wenn Zahlung von Gebühren oder Auslagen bereits vor deren gesetzlicher Fälligkeit gem. §§ 8–10 verlangt wird. Ein Vorschuss kann auch ohne Abhängigmachung verlangt werden.''
Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht
2. Auflage 2017
Die Gebühr für das Verfahren ist zwar bereits entstanden, aber noch nicht fällig.
Für die Auslagen, die für die Veröffentlichung entstehen gilt § 14 GnotKG.
Das ganze als VKH auszulegen würde mich ja auch nicht sonderlich weiter bringen, da ja erst ab Antragstellung bewilligt werden kann und die Gebühr bereits entstanden ist. VKH würde diese also nicht umfassen..
Ich würde ihn Raten zahlen lassen mit dem Hinweis, dass das Verfahren erst beginnt, wenn der Vorschuss komplett eingezahlt wurde. Die Verzögerung trifft ihn halt.
Ich würde ihn Raten zahlen lassen mit dem Hinweis, dass das Verfahren erst beginnt, wenn der Vorschuss komplett eingezahlt wurde. Die Verzögerung trifft ihn halt.
Kaum, § 13 Satz 2 GNotKG. Bis zum Ende des Aufgebotsverfahrens werden die Kosten angesichts der Länge des Verfahrens vermutlich da sein.
Und nochmal: Vorschluss gibt's im GNotKG nur für Auslagen (oder für Notarkosten).
In § 13 Satz 2 GNotKG ist nur von Grundbuch- und Nachlasssachen die Rede. Aufgebotsverfahren werden da nicht erwähnt.
Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 GNotKG ist das Aufgebot von der vorherigen Zahlung des Vorschusses für die Auslagen abhängig zu machen.
In § 13 Satz 2 GNotKG ist nur von Grundbuch- und Nachlasssachen die Rede. Aufgebotsverfahren werden da nicht erwähnt.
Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 GNotKG ist das Aufgebot von der vorherigen Zahlung des Vorschusses für die Auslagen abhängig zu machen.
So ist es. Daher ist meine Darstellung korrekt. Danke!
Nunmehr wird Antrag auf VKH gestellt.
Diese kann ja erst ab Antragstellung bewilligt werden, womit die Verfahrensgebühr im Rahmen des Vorschusses weiterhin zu zahlen wäre, oder?
Lediglich hinsichtlich der Auslagen könnte dann im Rahmen einer bewilligten Verfahrenskostenhilfe Ratenzahlung erfolgen?!
Wie seht ihr das?
Ich würde die geäußerte Ansicht teilen. Die Gebühr entsteht mit Eingang des Antrages.
§122 I Nr. 1 a) ZPO ist da m.E. recht eindeutig. Rückständige GK können nur nach Maßgabe des VKH- Beschlusses geltend gemacht werden.
Danke.
Vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Bewilligung entstandene und fällig gewordene, aber noch nicht bezahlte Gerichtskosten sind demnach „rückständig“(OLG Düsseldorf JurBüro 2002, 83).
(BeckOK ZPO/Kratz, 31. Ed. 1.12.2018, ZPO § 122 Rn. 3-8)
Also würden auch die Gerichtskosten umfasst sein.
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