Räumung Haus

  • Im Grundbuch waren die Antragstellerin zu 1/2 (Tochter der Eheleute A und B) und ihre Eltern A und Bzu je 1/4 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Der Vater ist verstorben und wurde von seiner Ehefrau B, der Antragstellerin und ihren beiden Geschwistern (Bruder und Schweste) beerbt.
    Die Antragstellerin hat die Teilungsversteigerung zur Aufhebung der Erbengemeinschaft beantragt und auch den Zuschlag erhalten. Somit hat die Antragstellerin jetzt einen Anteilvon 75 % und die Mutter 25 %. Die Antragstellerin betreibt nunmehr aus dem Zuschlagsbeschluss die Räumung gegen ihren Bruder, der noch im Haus wohnt. Sie begründet dies damit, dass sie mit der anderen Miteigentümerin (Mutter) eine Vereinbarung getroffen hat über die weitere Nutzung der Räume im gemeinsamen Haus. Der Bruder würde danach in den Räumen der Antragstellerin wohnen und müsse daher raus.
    Der Bruder hat nun Räumungsschutz beantragt. Meine Frage nun: kann die Antragstellerin aus dem Zuschlagsbeschluss die Räumung gegen den Bruder betreiben ? . Brauche dringend eine Antwort. Danke

  • Hat die bloß den 1/4 Anteil der Erbengemeinschaft versteigern lassen.?
    grundsätzlich kann der neue Eigentümer aus dem Zuschlagsbeschluss die alten Eigentümer räumen lassen, es sei denn die haben ein Recht zum Besitz z.b sie legen einen Mietvertrag vor.
    Die Frage oben habe ich gestellt weil ich überlege was passiert wenn dir der Bruder einen Mietvertrag abgeschlossen von der Mutter vorlegt.
    Wer in welchen Räumen wohnt ist völlig egal. Die neue Eigentümerin kann nicht sagen mir gehören von den 4 Zimmern jetzt 3 soll der Bruder in dem 4. Zimmer wohnen.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • kann die Antragstellerin aus dem Zuschlagsbeschluss die Räumung gegen den Bruder betreiben ? . Brauche dringend eine Antwort.

    Offensichtlich tut sie es doch bereits. Warum ist diese Frage dann noch von Bedeutung?

  • Sie will den Bruder aus dem Haus haben. Kann die dass, ohne dass die andere Miteigentümerin hier beteiligt ist. Die Antragstellerin will nicht haben, dass der Bruder weiter im Haus wohnt.

  • In einer Teilungsversteigerung kann ich nicht nur einen Anteil versteigern. Ich versteigere alles. Hast du den Zuschlagsbeschluss oder die GB-Eintragung vor dir?

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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  • Die Versteigerung nur des 1/4 Anteils dürfte zulässig gewesen sein (kleines und großes Antragsrecht, Stöber, ZVG-Handbuch, Rd-Nr. 699).
    Fraglich dürfte aber sein, ob der Zuschlagsbeschluss über 1/4 Grundstück die Räumungsvollstreckung betrieben werden kann.
    Wohl kein Fall von Vollstreckungsschutz gem. 765 a ZPO. Der Räumungsschuldner müsste gegen den Titel vorgehen.

  • Die Herausgabe eines Miteigentumsanteil erfolgt durch Einweisung des Erstehers in den Mitbesitz, wie der vom früheren Miteigentümer neben den anderen Miteigentümers ausgeübt wurde (Dassler, Schiffhauer, Hintzen, ..., ZVG, 15. Aufl., Rd.-Nr. 18 zu § 93). Die Räumungsvollstreckung aus dem Titel dürfte daher nicht möglich sein.

  • Danke, soweit sind wir auch gekommen. Der Schuldner hat jetzt Erinnerung nach § 766 ZPO eingelegt. Ich will daher zunächst bis zur Entscheidung über den Räumungsschutzantrag die Zwangsvollstreckung einstweilen einstellen. Ist das so richtig.

  • Ich will daher zunächst bis zur Entscheidung über den Räumungsschutzantrag die Zwangsvollstreckung einstweilen einstellen. Ist das so richtig.

    Halte ich für falsch.
    Wenn vorläufige Einstellung, dann soll dass im Verf. § 766 ZPO durch den Richter erfolgen.

  • Nein. Der Schuldner hat nichts glaubhaft gemacht, dass die Räumung für ihn eine unzumutbare Härte bedeutet. Insoweit wäre der Antrag hier zurückzuweisen.

  • Ich verstehe den Sachverhalt so:
    Die Teilungsversteigerung betraf den 1/4 Anteil der Erben des verstorbenen Vaters. Durch den Zuschlag hat die Tochter nun 3/4 Anteile (1/2 bereits vorher + das ersteigerte 1/4 des verstorbenen Vaters).
    Vor dem Erbfall war der Bruder nicht Miteigentümer. er war das nur im Rahmen der Erbengemeinschaft. Diesen Anteil hat der Bruder durch den Zuschlag verloren. Er hatte vor dem Erbfall kein Miteigentum und hat es nun auch nicht mehr, es ist durch Zuschlag entfallen. Damit kann mE die Räumung aus dem Zuschlagsbeschluss erfolgen.
    Ich lese aus RandNr 18 nicht, dass das nicht gehen sollte.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Dassler, Schiffhauer, Hintzen, ..., ZVG, 15. Aufl., Rd.-Nr. 18 zu § 93

    OLG München, Beschluß vom 11. 12. 1954 - 3 W 1617/54:

    "Der Ersteher eines Grundstücksanteils kann gemäß § 93 ZVG aus dem Zuschlagsbeschluß die Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe gegen den früheren Miteigentümer, der auf Grund des nunmehr erloschenen Rechts den Mitbesitz am Grundstück noch innehat, betreiben. Unter Herausgabe ist hier die Einweisung des Erstehers in den Mitbesitz, wie er vom früheren Miteigentümer neben dem oder den anderen Miteigentümern ausgeübt wird, zu verstehen."

    Bei der o.g. Fundstelle im Dassler (Fn 31) ist die falsche Jahreszahl angegeben: "1985" statt "1955"

  • Zur Räumung schweigt das OLG München aber.
    Gegen den ehem. Miteigentümer liegt nur bzgl. des 1/4 Miteigentumsanteils ein Räumungstitel vor, wegen 3/4 fehlt er.
    M. E. müssten die beiden Miteigentümer wegen der fehlenden 3/4 auf Räumung klagen.

  • An den 3/4 bestand doch gar kein Eigentum!

    (Und wenn würde ja nur der Antrag der Mutter mit 1/4 fehlen.)

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Sie begründet dies damit, dass sie mit der anderen Miteigentümerin (Mutter) eine Vereinbarung getroffen hat über die weitere Nutzung der Räume im gemeinsamen Haus. Der Bruder würde danach in den Räumen der Antragstellerin wohnen und müsse daher raus.

    Woher will man eigentlich wissen, dass das stimmt, was die Tochter so erzählt? Vielleicht ist die Mutter/Miteigentümerin ganz zufrieden damit, dass der Sohn noch in dem Haus wohnt und ist deshalb bisher nicht auf Seiten der Tochter in den Geschwisterkrieg eingetreten.

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