Entwurf des DAV und der DRAK zur RVG Reform

  • Auch im Strafrecht wäre m.E. mit einem Umstieg von den Rahmengebühren auf Festgebühren viel gewonnen.

    Auch wenn die Streitereien um die Gebührenhöhe wirklich lästig sind, wüsste ich nicht, wie das anders zu lösen wäre. In Zivilsachen kann man die Gebührenhöhe an den Streitwert koppeln, in Strafsachen geht das halt nicht. Und die Einführung von Festgebühren für den Wahlanwalt halte ich kaum für umsetzbar. Das Wahlanwaltsmandat in erster Instanz vor dem Amtsgericht kann (etwas überspitzt) formuliert sowohl eine einzelne unbedeutende Beleidigung und 20 Seiten Akte als auch ein ganzes Sammelsurium an Straftaten bei 4000 Seiten Akten bedeuten. Diese beiden Fälle dürften in meinen Augen nicht gleich vergütet werden.

    Man könnte jetzt zwar sagen "beim Pflichtverteidiger geht es ja auch", aber da liegt in meinen Augen der Fall anders: Ein Pflichtverteidiger wird (wenigstens bei uns) nur bestellt, wenn es um etwas bedeutenderes geht. Daher sind die Fälle, in denen ein Pflichtverteidiger die Festgebühr verdient wenigstens halbwegs vergleichbar. Mir ist natürlich bewusst, dass es Ausnahmen gibt (insbesondere wenn gegen einen Inhaftierten wegen irgendeines Kleinkrams verhandelt wird), aber die Gebühren kommen in meinen Augen in den meisten Fällen wenigstens ungefähr hin.

    In diesem Zusammenhang könnte man eine (vermutlich nur mäßig populäre) Überlegung mal in den Raum stellen:

    Man könnte sich überlegen, § 11 Abs. 8 RVG entfallen zu lassen. Wenn der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren bei Freispruch die Gebührenhöhe prüfen kann, warum sollte es denn nicht im Verfahren nach § 11 RVG gehen?


    Es gibt zumindest den Unterschied, dass im Kostenfestsetzungsverfahren in 99 % der Fälle der Bezirksrevisor vorher anzuhören ist.

    Pauschalgebühren für Wahlverteidiger könnte man vielleicht für die meisten Fälle einführen, wenn deren Höhe nach verschiedenen am häufigsten vorkommenden Straftaten gestaffelt wäre.

  • Wir reden hier wohl von zwei verschiedenen Sachen: Besteht ein Wahlanwaltsmandat, der Angeklagte leistet einen Vorschuss und der Anwalt wird dann beigeordnet, hast du sicher recht. Mit der Zahlung des Vorschusses habe ich (zunächst) nichts zu schaffen. Der Anwalt muss diese nur angeben und bekommt eventuell die Pflichtverteidigervergütung gekürzt.

    Daneben gibt es aber auch noch einen anderen Fall:

    Angeklagter hat keinen Wahlanwalt, das Gericht hält einen Pflichtverteidiger für erforderlich und bestellt dem Angeklagten einen Verteidiger. Ein Anwaltsvertrag besteht nicht, die Ansprüche des Anwalts gegen die Staatskasse ergeben sich aus dem Beiordnungsverhältnis. Daneben gibt es über § 52 RVG aber auch noch einen Anspruch gegen den Mandanten der allerdings nur nach gerichtlicher Entscheidung geltend gemacht werden kann.


    Das stimmt so aber nicht ganz. Bei getroffener Gebührenvereinbarung (und hier liegt ja der große Unterschied zur PKH) mit dem Mandanten ist der Antrag nach § 52 Abs. 2 RVG nicht notwendig. Das dürfte auch der Grund sein, dass Dir bisher nur ein Antrag untergeommen ist... ;)

    Dann sollte ich vielleicht auch erwähnen, dass bei mir alle Anwälte quasi ausnahmslos versichern, dass sie keine Leistungen vom Mandanten erhalten haben und künftige Leistungen natürlich anzeigen werden (was bislang nie passiert ist).

  • Es gibt zumindest den Unterschied, dass im Kostenfestsetzungsverfahren in 99 % der Fälle der Bezirksrevisor vorher anzuhören ist.

    Der Bezirksrevisor ist letztlich nur ein Parteivertreter und soll dem Rechtspfleger eigentlich nicht die Entscheidung abnehmen. Da du im Verfahren nach § 11 RVG den Schuldner auch anhörst, ist der Sachverhalt eigentlich vergleichbar. Zumal du ja auch die Kostenfestsetzung Nebenkläger gegen Angeklagter machen kannst, da ist der BeZi auch nicht beteiligt.

  • Es gibt zumindest den Unterschied, dass im Kostenfestsetzungsverfahren in 99 % der Fälle der Bezirksrevisor vorher anzuhören ist.

    Der Bezirksrevisor ist letztlich nur ein Parteivertreter und soll dem Rechtspfleger eigentlich nicht die Entscheidung abnehmen. Da du im Verfahren nach § 11 RVG den Schuldner auch anhörst, ist der Sachverhalt eigentlich vergleichbar. ....


    Nun ja, der Bezirksrevisor kann den Antrag schon besser einschätzen als der normalerweise rechtsunkundige Angeklagte. ;)

  • Parenthese:
    Zitat eines (in diversen RTL-Gerichtsshows aufgetretenen) Verteidigers als Replik auf einen Schriftsatz des Bez.-Revisors:

    „Der Bezirksrevisor sollte das Denken besser den Volljuristen überlassen.“

    BTT

  • Ich frage mich ernsthaft, wo das mit den 13 % Tariferhöhung herkommt. Welcher Anwalt zahlt denn Tarif und vor allem welchen überhaupt? :gruebel: Egal ob Tarif oder nicht, ich glaube kaum, daß Anwälte in den letzten Jahren 13 % mehr an Gehalt gezahlt haben, jedenfalls nicht an ihre Angestellten :mad:

    Ich wundere mich, dass hier die Anwaltschaft das Wort "Tarif" überhaupt kennt. Bei ihren eigenen Mitarbeitern kennen sie es nämlich nicht, bestenfalls noch in Arbeitsrechtsmandaten bei Vertretung von Arbeitnehmern. Ich bin immer wieder angenehm überrascht in dieser Diskussion, dass in diesem Falle das Wort "Tarifvertrag" doch einen gewissen Bekanntheitsgrad hat. :cool:

  • Parenthese:
    Zitat eines (in diversen RTL-Gerichtsshows aufgetretenen) Verteidigers als Replik auf einen Schriftsatz des Bez.-Revisors:

    „Der Bezirksrevisor sollte das Denken besser den Volljuristen überlassen.“

    BTT

    Dann sollte er das Schauspielern ebenfalls anderen überlassen.

    In drittklassigen Nachmittags-Gerichtssoaps aufzutreten ist nicht unbedingt ein Qualitätsmerkmal...

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!