Kosten Widerbeklagtenvertreter erstattungsfähig?

  • Hallo, folgender Fall
    Kläger A verklagt B und C aufgrund eines Verkehrsunfalls und beauftragt dafür RA D. B ist Versicherungsnehmer von C (Versicherung). B erhebt Widerklage. Für die Widerklage tritt E für A auf. A gewinnt. Nun reichen D und E jeweils eigene Kostenfestsetzungsanträge ein. Ich bin der Meinung, dass nur die Kosten eines RAs erstattungsfähig sind, da D A auch hinsichtlich der Widerklage hätte vertreten können. E vertritt die Auffassung, dass seine Kosten erstattungsfähig seien, da ein Versicherer berechtigt sei, den Prozessanwalt für die Widerklage zu bestellen. Zudem sei es dem Versicherer nicht zuzumuten, einen RA zu beauftragen, der gleichzeitig im selben Verfahren gegen ihn klagt, so dass eine Interessenkollision vorliege. A und B sind wohl beide bei C versichert.
    Für mich liegt das Problem darin, dass die Widerklage nur gegen A erhoben wurde, aber nicht gegen dessen Versicherung (wohl C), die damit auf Klägerseite nicht Partei geworden ist und sich die Widerklage daher gar nicht gegen die Versicherung richtet und daher keine Interessenkollision vorliegen dürfte. Oder bin ich völlig auf dem Holzweg?

  • Für mich liegt das Problem darin, dass die Widerklage nur gegen A erhoben wurde, aber nicht gegen dessen Versicherung (wohl C), die damit auf Klägerseite nicht Partei geworden ist und sich die Widerklage daher gar nicht gegen die Versicherung richtet und daher keine Interessenkollision vorliegen dürfte. Oder bin ich völlig auf dem Holzweg?


    Nö, sehe ich so wie Du. Insoweit hat z. B. das OLG Nürnberg die Festsetzung der "doppelten" RA-Kosten (dort war auch für die Widerklage ein anderer RA beauftragt, obgleich auch dort der Versicherer gar nicht widerverklagt wurde) insbesondere auch mangels Interessenskollision abgelehnt (MDR 2011, 1284 = Rpfleger 2012, 107 = VersR 2012, 636 - vgl. Rn. 15, zitiert nach juris).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

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