Moin,
beantragt ist die Eintragung einer Grundschuld nebst Rangänderung. Zurücktreten soll ein anderes Grundpfandrecht, welches ein Briefrecht ist. Die eingetragene Gläubigerin bewilligt den Rangrücktritt. Der Brief wurde allerdings nicht eingereicht. Dies wurde nunmehr bemängelt. Eingereicht wurde der Brief allerdings bisher nicht.
Vor einiger Zeit ist ein Flurstück, auf dem das Briefrecht auch lastet, veräußert worden und die eingetragene Gläubigerin hat die Pfandentlassung bewilligt. Der Brief wurde seinerzeit allerdings nicht eingereicht und lag bei der Eintragung der Pfandentlassung und der Abschreibung des Flurstücks dem GBA nicht vor, wurde wohl übersehen und ist im Zuge dessen nun hier aufgefallen, da geguckt wurde, wo der Brief geblieben sein könnte.
Die Eintragung der Grundschuld in dem angegebenen Rangverhältnis unterbleibt ja, solange der Brief nicht eingereicht wird. Sollte der Brief nicht mehr auftauchen, wie ist das dann mit der bereits vorgenommenen Pfandentlassung? Hätte ja auch nicht eingetragen werden ohne Vorlage des Briefes. Dieser lag laut Aktenlage nicht vor, wurde weder eingereicht noch zurückgeschickt etc.
Wie verhält es sich damit nun?
LG