Pfandentlassung trotz fehlendem Brief

  • Moin,
    beantragt ist die Eintragung einer Grundschuld nebst Rangänderung. Zurücktreten soll ein anderes Grundpfandrecht, welches ein Briefrecht ist. Die eingetragene Gläubigerin bewilligt den Rangrücktritt. Der Brief wurde allerdings nicht eingereicht. Dies wurde nunmehr bemängelt. Eingereicht wurde der Brief allerdings bisher nicht.
    Vor einiger Zeit ist ein Flurstück, auf dem das Briefrecht auch lastet, veräußert worden und die eingetragene Gläubigerin hat die Pfandentlassung bewilligt. Der Brief wurde seinerzeit allerdings nicht eingereicht und lag bei der Eintragung der Pfandentlassung und der Abschreibung des Flurstücks dem GBA nicht vor, wurde wohl übersehen und ist im Zuge dessen nun hier aufgefallen, da geguckt wurde, wo der Brief geblieben sein könnte.

    Die Eintragung der Grundschuld in dem angegebenen Rangverhältnis unterbleibt ja, solange der Brief nicht eingereicht wird. Sollte der Brief nicht mehr auftauchen, wie ist das dann mit der bereits vorgenommenen Pfandentlassung? Hätte ja auch nicht eingetragen werden ohne Vorlage des Briefes. Dieser lag laut Aktenlage nicht vor, wurde weder eingereicht noch zurückgeschickt etc.

    Wie verhält es sich damit nun?

    LG

  • Die Briefvorlage ist schon zum Nachweis der Bewilligungsbefugnis erforderlich. Bei der Teilflächenabschreibung wird so oder so nichts mehr zu veranlassen sein. Wäre der bewilligende Buchberechtigte seinerzeit nicht Rechtsinhaber gewesen, hätte man von einem gutgläubig lastenfreien Erwerber auszugehen. Der Erwerb vollzieht sich auf dem neuen Blatt, auf dem die Grundschuld nicht mehr gelastet hat. Aus der Erwerbsurkunde läßt sich die Grundbuchunrichtigkeit ebenfalls nicht ableiten, da im Vertrag mit Sicherheit eine Verpflichtung zur Lastenfreistellung enthalten ist. Bei einem gutgläubig lastenfreien Erwerb scheidet die Eintragung eines Amtswiderspruchs aus.

  • Hm also hätte ich da nichts zu veranlassen rückwirkend? Bisschen unbefriedigend, ist ja falsch gelaufen ne.. aber verstehe was du schreibst.
    Sollte das Briefrecht abgetreten worden sein, was bedeutet das dann für den richtigen Gläubiger? Hat ja sogesehen unrechtmäßig Pfand verloren

    LG

  • Ich würde mal nicht von einer Abtretung ausgehen. Welches Interesse hätte der bisherige Gläubiger sonst daran, nachträglich noch die Pfandfreigabe zu erklären. Aber wenn, ist das Kind in den Brunnen gefallen. Man könnte sich eine Genehmigung durch den neuen Gläubiger nachreichen lassen. Hätte aber rechtlich für den Grundbuchvollzug keine Bedeutung mehr. Dienst nur der eigenen Beruhigung. Erst mal abwarten, ob der Brief vom eingetragenen Gläubiger noch kommt

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