Falsche Erben eingetragen -> § 53 GBO?

  • Hallo zusammen,

    folgende Situation:

    Im Grundbuch wurde nach einem Erbfall eine Erbengemeinschaft bestehend aus den 4 Kindern des Erblassers eingetragen.
    Es sind aber gar nicht die 4 Kinder Erben, sondern nur 2 von Ihnen. (Nachweis wurde geführt durch einen notariellen Erbvertrag in dem nur zwei der Kinder zu je 1/2 als Erben eingesetzt wurden.) Dieser Erbvertrag lag auch mit Eröffnungsprotokoll schon bei der Grundbuchberichtigung vor.
    Ich habe ehrlich gesagt keine Ahnung, was da schief gegangen ist.

    Jedenfalls rief mich jetzt die eine (tatsächliche Erbin an). Für Sie ist in dem Erbvertrag auch ein Vorausvermächtnis festgehalten, um das Sie sich jetzt kümmern will. Dabei fiel mir dann auch die falsche Eintragung auf.

    Die Frage ist also: Was tun?
    ich hatte an einen Amtswiderspruch gedacht.

    Dazu hätte ich aber noch einige Fragen:
    -Berechtigte wären doch dann die beiden tatsächlichen Erben, sehe ich das richtig?
    -Muss ich alle 4 eingetragenen Eigentümer oder nur die beiden "falschen" vorher anhören?
    -Komme ich irgendwie um die Anhörung drum rum? Ich schätze ja mal nicht, aber ich werde voraussichtlich zum 01.11. versetzt und fänd es so blöd das meinem Nachfolger liegen zu lassen...

    Würde mich da sehr über Hilfestellungen freuen.
    Vielen Dank.
    Falls ich Informationen vergessen habe, bitte nachfragen.

  • Anhören würde ich alle 4 und alle evtl in Abt. III eingetragenen Gläubiger, da diese bei der damaligen Eintragung der Erben auch Nachricht erhalten haben. Zwischeneintragungen sind ja wohl nicht erfolgt, oder?

    Der damalige Antrag war vermutlich nicht sehr konkret, sondern nur auf Eintragung "der Erben1" gerichtet?

    Könnte man nach Anhörung nicht einfach berichtigen? Durch den damaligen Antrag dürfte das doch gedeckt sein? Oder denke ich da zu einfach?

  • Das Grundbuch ist nicht mehr dadurch unrichtig, dass noch der Erblasser eingetragen ist, sondern dadurch, dass die falsche Erbengemeinschaft eingetragen wurde. Daher würde ich davon ausgehen wollen, dass zur Beseitigung dieser Unrichtigkeit ein neuer Berichtigungsantrag benötigt wird; s. hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…593#post1153593

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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