Hallo.
Mir stellt sich eine Frage hinsichtlich der Anlegung eines neuen Verfahrens.
Ursprünglich wurde ein Antrag auf Kraftloserklärung eines Grundpfandrechtsbriefes gestellt, hierfür ein Verfahren angelegt und ein Kostenvorschuss gefordert. Nach gerichtlicher Prüfung und Beanstandung des Antrags und Nachforderung diverser Unterlagen stellt sich heraus, dass gar nicht klar ist, ob der Brief abhandengekommen ist, oder ob das Grundpfandrecht abgetreten worden ist. Der Antragsteller korrigiert kurzerhand seinen Antrag und begehrt jetzt das Aufgebotsverfahren zum Ausschluss des Grundpfandrechtsgläubigers.
Nach meiner Auffassung handelt es sich um zwei völlig verschiedene Aufgebotsverfahren mit unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen und Voraussetzungen. Muss hier nicht ein neues (kostenpflichtiges) Verfahren angelegt werden? Sprich Antrag Kraftloserklärung Urkunde ist zurückzunehmen und einen neuer Antrag auf Aufgebot des Grundpfandrechtsgläubigers ist zu stellen.
Liebe Grüße