Hilfe zu Bestandteilszuschreibung

  • Ich hoffe, dass mir jemand helfen kann.

    Beantragt ist die Zuschreibung, §1131 BGB.

    Das Hauptgrundstück ist belastet mit einer bpD in Abteilung II.
    Diese lastet ebenfalls auf dem zuzuschreibenden Grundstück. Soweit so gut.

    Das Problem ist, dass das Hauptgrundstück in Abteilung lll mit einer vorrangingen Grundschuld belastet ist. Das zuzuschreibende Grundstück ist lastenfrei in Abt. III.

    Diese würde sich ja auch auf das zugeschriebene Grundstück erstrecken.

    Meine Kollegin hat in meiner Vertretung eine Zwischenverfügung erstellt in der Sie dem Notar aufgibt, dass er den Rangrücktritt von der Gläubigerin des Grundpfandrechts vorlegen soll bezogen auf die bpD auf dem zugeschriebenen Grundstück.

    Und ich weiß nicht warum.
    Die bpD wurde vorher eingetragen, somit hat diese doch Vorrang und in dieser Hinsicht ist nichts anderes ersichtlich.

    Sorry wenn das eine doofe Frage sein sollte, ich bin neu im GBA und etwas überfordert.:(

  • Das hab ich schon gesehen, passt leider nicht so ganz.
    Ich würde gerne wissen ob ich irgendwas übersehen hab.
    Meine Kollegin kann ich leider nicht mehr Fragen, was sie sich dabei gedacht hat.

  • Ab #8 ist doch exakt der Fall.:confused:
    Warum die Zwischenverfügung erging, könnte hier auch nur spekuliert werden. Falsch ist sie jedenfalls.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Also


    BV 1: Recht Abteilung II und Grundschuld Abteilung III.
    BV 2: Nur Recht Abteilung II.

    Nach der Bestandteilszuschreibung würde das Recht in Abteilung II auf BV 2 ja Vorrang haben vor der Grundschuld (Kraft Gesetz erstreckte Recht haben ja Nachrang hinter den bereits bestehenden Rechten).

    Damit ist doch dann nicht mehr das einheitliche Rangverhältnis gewahrt, da das Recht Abt. III auf BV 1 dem Recht Abt. II durch frühere Eintragung vorgeht und auf BV 2 ist es ja genau andersrum.

    Ist die Zuschreibung dann überhaupt möglich ohne Rangrücktritt von dem Recht in Abt. II?

  • Ein einheitliches Rangverhältnis muss m.E. nur innerhalb von Verwertungsrechten bestehen, zu denen die Dbk. ja nicht gehört.

    Ich sehe also auch kein Hindernis für die Zuschreibung.

    Ulf

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