Stimmrechtsentscheidung bei Eigenverwalter

  • Eine Kollegin hat morgen eine GV in einer Eigenverwaltung. Jetzt unsere Frage: Wenn in einem "normalen" Insolvenzverfahren die Gläubiger und der Verwalter keine Einigung zum Stimmrecht bestrittener Forderungen treffen können, muss das Gericht eine entsprechende Entscheidung treffen. Bei Eigenverwaltung kann doch auch gem. § 283 InsO der Schuldner der Feststellung einer Forderung widersprechen. Gilt im Umkehrschluss dann, dass in der Eigenverwaltung auch der Schuldner Einfluss beim Stimmrecht nehmen kann? Oder gilt auch hier nur der § 77 InsO?

  • Das würde ich auch so sehen. Was macht es für einen Sinn, wenn der Schuldner in diesem Fall bestreiten darf, trotzdem der Gläubiger ein Stimmrecht nach dem Wortlaut des § 77 InsO bekommt? Hierzu vielleicht hilfreich sind die Ausführungen in BT-Drucks 12/2443 zu§ 344 Reg InsO:
    "Nach geltendem Vergleichsrecht sind sowohl der Schuldner als auch der Vergleichsverwalter berechtigt, Forderungen im Vergleichstermin zu bestreiten.Ein solcher Widerspruch hat nicht nur Auswirkungen auf das Stimmrecht (§71 Abs. 1, 2 VerglO),sondern auch für die Vollstreckung aus dem Vergleich(§ 85 Abs. 1 VerglO). In Anlehnung an diese Regelung sieht Absatz 1für das neue Insolvenzverfahren vor, da&ss eine Forderung nicht als festgestellt gilt, wenn sie im Prüfungstermintermin entweder vom Schuldner oder vom Sachwalter bestritten wird. Die gleiche Wirkung hat das Bestreiten durch einen Insolvenzgläubiger §; 205 des Entwurfs".


    §; 71 VerglO

    (1) Eine Forderung ist stimmberechtigt, wenn weder der Schuldner noch der Vergleichsverwalter noch ein Vergleichsgläubiger sie bestreitet. Der Vergleichsverwalter hat eine Forderung zu bestreiten, wenn sich gegen sie aus den Geschäftsbüchern und Aufzeichnungen des Schuldners oder sonst begründete Bedenken ergeben, die der Schuldner nicht zu zerstreuen vermag.

    (2) Wird eine Forderung bestritten und einigen sich der Schuldner, der Vergleichsverwalter und die im Termin erschienenen Vergleichsgläubiger nichü ber dieGewährungg des Stimmrechts, so entscheidet das Gericht. Es kann seine Entscheidung auf Antrag des Schuldners, eines im Termin erschienenen Vergleichsgläubiger oder des Vergleichsverwalters bis zum Beginn der Abstimmung über den Vergleichsvorschlag ändern. Die Wirkung der Entscheidung beschränktt sich auf das Stimmrecht und die im § 97 bezeichneten Rechtsfolgen.

    Wenn man sich nun vor Augen hält, dass die InsO ein Mix auch aus KO und VerglO ist, kann man durchaus vertreten, dass§; 77 InsO lediglich redaktionell gestrafft worden ist, zumal das mit einer Eigenverwaltung die Ausnahme ist.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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