Erbausschlagung - muss die Erklärung im Original vorgelegt werden?

  • Hallo,
    ich habe für einen Verwandten, den ich betreue, eine Erbausschlagung erklärt. Die beglaubigte Erklärung habe ich - um keine Frist zu verpassen - beim Nachlassgericht eingereicht und zeitgleich beim Betreuungsgericht die Genehmigung beantragt.
    Das Betreuungsgericht verlangt jetzt die Vorlage dieser Erklärung - die ich nicht mehr habe, da sie ja bereits beim Nachlassgericht liegt. Mir ist dies nicht erklärlich, da es sich um eine einseitige Erklärung handelt, die ja hinreichend bestimmt ist. Wenn ich Geld vom Sparkonto umbuche, lege ich ja auch nicht den Überweisungsträger zur Genehmigung vor.

    Wenn ich die Erklärung wieder zurückverlange, ist die Frist nicht mehr gewahrt. Ist es zwingend, die beglaubigte Ausschlagungserklärung beim Betreuungsgericht vorzulegen?:confused:
    Für konstruktive Ratschläge wöre ich dankbar.

  • Das Original der Erbausschlagung verbleibt beim Nachlassgericht. Wenn das Betreuungsgericht dies einsehen möchte soll es das Nachlassgericht um Übersendung der Akten bitten. Die Einsichtnahme in die Nachlassakten sollte im Genehmigungsverfahren m.E. ohnehin Standard sein.

  • Das Original der Erbausschlagung verbleibt beim Nachlassgericht. Wenn das Betreuungsgericht dies einsehen möchte soll es das Nachlassgericht um Übersendung der Akten bitten. Die Einsichtnahme in die Nachlassakten sollte im Genehmigungsverfahren m.E. ohnehin Standard sein.


    :daumenrau

  • Ich finde das Ganze merkwürdig.

    Selbst wenn eine Erklärung der Erbausschlagung beim Notar erfolgte und der Betreuer erklärt hat, den Genehmigungsantrag selbst beim Betreuungsgericht zu stellen, wird uns von hiesigen Betreuern immer eine Ausfertigung/beglaubigte Abschrift der Erbausschlagung eingereicht. Diese wird auch benötigt für das Genehmigungsverfahren.

    Offenbar geben die ortsansässigen Notare den Betreuern zwei Exemplare der Ausschlagungserklärung mit.

  • Die Betreuer reichen bei uns eine Kopie der Ausschlagungserklärung ein und das genügt uns. Ich habe aber auch einmal die Kopie anfordern müssen, da aus dem Antrag weder das zuständige Amtsgericht + Aktenzeichen noch die vollständigen Daten des Erblassers hervorgingen. Ich konnte daher auch nicht selbstständig die Nachlassakte anfordern. Vielleicht ist das hier auch der Fall.

  • Ich finde das Ganze merkwürdig.

    Selbst wenn eine Erklärung der Erbausschlagung beim Notar erfolgte und der Betreuer erklärt hat, den Genehmigungsantrag selbst beim Betreuungsgericht zu stellen, wird uns von hiesigen Betreuern immer eine Ausfertigung/beglaubigte Abschrift der Erbausschlagung eingereicht. Diese wird auch benötigt für das Genehmigungsverfahren.

    Offenbar geben die ortsansässigen Notare den Betreuern zwei Exemplare der Ausschlagungserklärung mit.

    ???

    Wenn der Notar „nur“ die Unterschrift unter der Ausschlagungserklärung beglaubigt, gibt es nur ein Original. Nur bei beurkundeten Ausschlagungserklärungen, die man nur selten sieht, weil der Notar sie vorlesen muss, kann er mehrere Ausfertigungen erteilen.

    Ansonsten muss dem Betreuungsgericht ggf. eine beglaubigte Abschrift der Ausschlagung für das Gemehmigugsverfahren -eigentlich sogar eine einfache Kopie- ausreichen.

  • Hallo,

    Das Nachlassgericht bitten, eine einfache Abschrift der Erklärung dem zust. Betreuungsgericht zum Az. XVII 08/15 zuzuschicken, bestenfalls per Fax.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti


  • Ich weiß nicht, wie die hiesigen Notare das hinbekommen, aber es funktioniert.

    In vielen Jahren habe ich noch nie einen Antrag auf Genehmigung einer beim Notar erklärte Erbausauschlagung gesehen, ohne das die entsprechende Erklärung beilag.

    Das ich mir diese als Betreuungsgericht oder Familiengericht erst durch Akteneinsicht beim Nachlassgericht besorgen soll, halte ich für keinen hinnehmbaren Zustand (zumal beim Genehmigungsantrag eines nicht beruflich tätigen Betreuers häufig wichtige Angaben zum Nachlassgericht und Verstorbenen fehlen).

    (Übertragen auf andere Genehmigungen würde ansonsten auch beim Grundstücksverkauf der handschriftliche Genehmigungsantrag genügen und ich müsste mir den Vertrag vom GBA besorgen? :gruebel:)

  • Ich finde das Ganze merkwürdig.

    Selbst wenn eine Erklärung der Erbausschlagung beim Notar erfolgte und der Betreuer erklärt hat, den Genehmigungsantrag selbst beim Betreuungsgericht zu stellen, wird uns von hiesigen Betreuern immer eine Ausfertigung/beglaubigte Abschrift der Erbausschlagung eingereicht. Diese wird auch benötigt für das Genehmigungsverfahren.

    Offenbar geben die ortsansässigen Notare den Betreuern zwei Exemplare der Ausschlagungserklärung mit.

    Nein, die Ausschlagung wurde nur beglaubigt - davon gibt es nur ein Exemplar, und das liegt beim Nachlassgericht.

  • Das Nachlassgericht hat alle Angaben, da ich die Mitteilung des Nachlassgerichts, dass die Betreute als Erbin in Frage kommt, mitgeschickt hatte mit dem Genehmigungsantrag. Ich denke, beim Grundstücksverkauf wird es was anderes sein - da laufen keine Fristen und es ist ein gegenseitiger Vertrag. Die Ausschlagung ist nur einseitig - und es laufen Fristen.

  • Die Betreuer reichen bei uns eine Kopie der Ausschlagungserklärung ein und das genügt uns. Ich habe aber auch einmal die Kopie anfordern müssen, da aus dem Antrag weder das zuständige Amtsgericht + Aktenzeichen noch die vollständigen Daten des Erblassers hervorgingen. Ich konnte daher auch nicht selbstständig die Nachlassakte anfordern. Vielleicht ist das hier auch der Fall.

    Nein, ich hatte dem Antrag ja die Mitteilung des Nachlassgerichts, dass die Betreute als Erbin in Frage kommt, beigefügt - dh. sie haben alle Informationen.

  • Der Fristlauf ist derzeit gehemmt - OLG Saarbrücken, 17.02.2011 - 5 W 245/10: "Die Ausschlagungsfrist ist infolge höherer Gewalt gehemmt, wenn eine rechtzeitig beantragte betreuungsgerichtliche Genehmigung nicht erteilt wird."[TABLE='class: gesetzesgliederung, align: center']

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  • Den Beitrag verstehe ich nicht wirklich.

    Ich meinte Folgendes:

    Ausschlagung wird erklärt beim Nachlassgericht oder Notar, im letztgenannten Fall reicht der Notar oder der Betreuer die Ausschlagung beim Nachlassgericht ein wegen der Frist

    Wenn nun beim Betreuungsgericht nur formlos ein Antrag des Betreuers auf Genehmigung eingeht, in dem keine konkrete Angaben zum Verstorbenen stehen, weiß ich nicht einmal bei welchem Nachlassgericht welche Akte angefordert werden sollte.

    Daher schrieb ich, dass das bei uns zum Glück nicht vorkommt, da die Notare ein weiteres Exemplar der Ausschlagung mitgeben, was der Betreuer dann mit seinem Genehmigungsantrag beim Betreuungsgericht einreicht.

    (Und bei Ausschlagungen, die zu Protokoll des Nachlassgerichtes erklärt werden, erfolgt sogleich auch die Aufnahme des Genehmigungsantrages und das Betreuungsgericht erhält eine beglaubigte Abschrift der Erklärung.)

  • „Den Beitrag verstehe ich nicht wirklich.

    Ich meinte Folgendes:

    Ausschlagung wird erklärt beim Nachlassgericht oder Notar, im letztgenannten Fall reicht der Notar oder der Betreuer die Ausschlagung beim Nachlassgericht ein wegen der Frist

    Wenn nun beim Betreuungsgericht nur formlos ein Antrag des Betreuers auf Genehmigung eingeht, in dem keine konkrete Angaben zum Verstorbenen stehen, weiß ich nicht einmal bei welchem Nachlassgericht welche Akte angefordert werden sollte.

    Daher schrieb ich, dass das bei uns zum Glück nicht vorkommt, da die Notare ein weiteres Exemplar der Ausschlagung mitgeben, was der Betreuer dann mit seinem Genehmigungsantrag beim Betreuungsgericht einreicht.

    (Und bei Ausschlagungen, die zu Protokoll des Nachlassgerichtes erklärt werden, erfolgt sogleich auch die Aufnahme des Genehmigungsantrages und das Betreuungsgericht erhält eine beglaubigte Abschrift der Erklärung.)[/QUOTE]

    Die Ausschlagung erfolgte in diesem Fall durch Beglaubigung des Ortsgerichts, und da gibts nur ein Exemplar mit einer Beglaubigung.

    Und formlos ohne konkrete Angaben wurde nichts vorgelegt, sondern vielmehr habe ich das Anschreiben des Nachlassgerichts, in dem meine Betreute über die Erbschaft informiert wurde, vorgelegt. Dh das Betreuungsgericht hat alle Angaben und könnte die Akte anfordern.


  • Da ich gerade mal wieder ein Verfahren aufgrund Ausschlagung beim Notar in der Hand habe:

    Diese enthält u. a. folgenden Passus:

    "Der Betreuer bittet um Übergabe einer zusätzlichen beglaubigten Abschrift der heutigen Erklärung. Der Betreuer wird diese selbst dem Betreuungsgericht zuleiten und die Genehmigung selbst beantragen."

    So handhaben es die hiesigen Notare immer. Wir erhalten also eine beglaubigte Abschrift der Ausschlagung von den Betreuern eingereicht.

  • Offenbar geben die ortsansässigen Notare den Betreuern zwei Exemplare der Ausschlagungserklärung mit.


    Wie hier schon gesagt wurde, gibt es bei einer unterschriftsbeglaubigten Erbausschlagung nur ein Original. Davon können zwar beliebig viele Kopien und beglaubigte Abschriften gefertigt werden, aber das ändert nichts daran, dass es nur ein Original gibt, das richtigerweise zur Fristwahrung schnellstmöglich beim Nachlassgericht eingehen muss.

    "Zwei Exemplare" im Sinne von zwei Originalen wäre nur in der Form denkbar, dass eine weitere Beglaubigung vorgenommen wird, u.a. mit der Folge doppelter Notarkosten. Das dürfte den Beteiligten kaum vermittelbar sein, zumal auch nach meiner Erfahrung für die gerichtliche Genehmigung (egal ob durch das Betreuungsgericht oder auch das Familiengericht) jedenfalls eine beglaubigte Abschrift völlig ausreichend ist.

    Auch die Genehmigung muss innerhalb der Anfechtungsfrist beantragt werden. Die erteilte Genehmigung muss sodann nach Ablauf der während des Genehmigungsverfahrens bestehenden Hemmung der Anfechtungsfrist innerhalb der dann noch verbleibenden Anfechtungsfrist dem Nachlassgericht übermitteilt werden!

  • Sehr richtig.

    Ich verstehe auch nicht, wie man auf die Idee kommen kann, dass eine Erklärung, die im Falle der Unterschriftsbeglaubigung nur in Form eines einzigen Originals existiert und die aus Fristwahrungsgründen im Original beim Nachlassgericht eingereicht werden muss, dann angeblich auch im gerichtlichen Genehmigungsverfahren im Original vorliegen muss. Aber vielleicht - und wahrscheinlich - will das Betreuungsgericht ohnehin nur eine Kopie der Erklärung, denn sonst weiß es ja nicht, was es genehmigen soll und müsste sich insoweit ausschließlich auf die mündlichen Angaben des gesetzlichen Vertreters verlassen.

  • Sehr richtig.

    Ich verstehe auch nicht, wie man auf die Idee kommen kann, dass eine Erklärung, die im Falle der Unterschriftsbeglaubigung nur in Form eines einzigen Originals existiert und die aus Fristwahrungsgründen im Original beim Nachlassgericht eingereicht werden muss, dann angeblich auch im gerichtlichen Genehmigungsverfahren im Original vorliegen muss. Aber vielleicht - und wahrscheinlich - will das Betreuungsgericht ohnehin nur eine Kopie der Erklärung, denn sonst weiß es ja nicht, was es genehmigen soll und müsste sich insoweit ausschließlich auf die mündlichen Angaben des gesetzlichen Vertreters verlassen.

    Nein, laut Betreuungsgericht hätte ich beglaubigen lassen und dann dieses Exemplar dem Betreuungsgericht zwecks Genehmigung vorlegen müssen. Was in meinem Fall nicht ging, da ich danach in Urlaub war und die Frist verstrichen wäre. Also habe ich es eingereicht und dann die Genehmigung beantragt.

  • Sehr richtig.

    Ich verstehe auch nicht, wie man auf die Idee kommen kann, dass eine Erklärung, die im Falle der Unterschriftsbeglaubigung nur in Form eines einzigen Originals existiert und die aus Fristwahrungsgründen im Original beim Nachlassgericht eingereicht werden muss, dann angeblich auch im gerichtlichen Genehmigungsverfahren im Original vorliegen muss. Aber vielleicht - und wahrscheinlich - will das Betreuungsgericht ohnehin nur eine Kopie der Erklärung, denn sonst weiß es ja nicht, was es genehmigen soll und müsste sich insoweit ausschließlich auf die mündlichen Angaben des gesetzlichen Vertreters verlassen.

    Nein, laut Betreuungsgericht hätte ich beglaubigen lassen und dann dieses Exemplar dem Betreuungsgericht zwecks Genehmigung vorlegen müssen. Was in meinem Fall nicht ging, da ich danach in Urlaub war und die Frist verstrichen wäre. Also habe ich es eingereicht und dann die Genehmigung beantragt.


    Wie gesagt, verstehe ich den entsprechenden Notar nicht. Bei uns erhalten die Betreuer nahezu automatisch zwei Exemplare (begalubigte Abschriften) der Erbausschlagung.

    Davon abgesehen, hast du hoffentlich vor deinem Urlaub die betreuungsgerichtliche Genehmigung beantragt. Sonst könnte es mal ein Problem mit der Frist geben.

  • ich war nicht beim Notar, sondern beim Ortsgericht. Da wird nur ein Exemplar beglaubigt und es gibt keine Ausfertigung.
    ich habe die Genehmigung schon vor dem Urlaub beantragt, aber jetzt hängt es eben.

    ich habe jetzt dem Nachlassgericht mitgeteilt, dass das Betreuungsgericht die Genehmigung verweigert wegen nicht vorgelegtem Original - sollen die das unter sich ausmachen.

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