Hallo,
ich habe für einen Verwandten, den ich betreue, eine Erbausschlagung erklärt. Die beglaubigte Erklärung habe ich - um keine Frist zu verpassen - beim Nachlassgericht eingereicht und zeitgleich beim Betreuungsgericht die Genehmigung beantragt.
Das Betreuungsgericht verlangt jetzt die Vorlage dieser Erklärung - die ich nicht mehr habe, da sie ja bereits beim Nachlassgericht liegt. Mir ist dies nicht erklärlich, da es sich um eine einseitige Erklärung handelt, die ja hinreichend bestimmt ist. Wenn ich Geld vom Sparkonto umbuche, lege ich ja auch nicht den Überweisungsträger zur Genehmigung vor.
Wenn ich die Erklärung wieder zurückverlange, ist die Frist nicht mehr gewahrt. Ist es zwingend, die beglaubigte Ausschlagungserklärung beim Betreuungsgericht vorzulegen?
Für konstruktive Ratschläge wöre ich dankbar.