Alles anzeigenAlles anzeigenSehr richtig.
Ich verstehe auch nicht, wie man auf die Idee kommen kann, dass eine Erklärung, die im Falle der Unterschriftsbeglaubigung nur in Form eines einzigen Originals existiert und die aus Fristwahrungsgründen im Original beim Nachlassgericht eingereicht werden muss, dann angeblich auch im gerichtlichen Genehmigungsverfahren im Original vorliegen muss. Aber vielleicht - und wahrscheinlich - will das Betreuungsgericht ohnehin nur eine Kopie der Erklärung, denn sonst weiß es ja nicht, was es genehmigen soll und müsste sich insoweit ausschließlich auf die mündlichen Angaben des gesetzlichen Vertreters verlassen.
Nein, laut Betreuungsgericht hätte ich beglaubigen lassen und dann dieses Exemplar dem Betreuungsgericht zwecks Genehmigung vorlegen müssen. Was in meinem Fall nicht ging, da ich danach in Urlaub war und die Frist verstrichen wäre. Also habe ich es eingereicht und dann die Genehmigung beantragt.
Wie gesagt, verstehe ich den entsprechenden Notar nicht. Bei uns erhalten die Betreuer nahezu automatisch zwei Exemplare (begalubigte Abschriften) der Erbausschlagung.
Davon abgesehen, hast du hoffentlich vor deinem Urlaub die betreuungsgerichtliche Genehmigung beantragt. Sonst könnte es mal ein Problem mit der Frist geben.
ich war nicht beim Notar, sondern beim Ortsgericht. Da wird nur ein Exemplar beglaubigt und es gibt keine Ausfertigung.
ich habe die Genehmigung schon vor dem Urlaub beantragt, aber jetzt hängt es eben.ich habe jetzt dem Nachlassgericht mitgeteilt, dass das Betreuungsgericht die Genehmigung verweigert wegen nicht vorgelegtem Original - sollen die das unter sich ausmachen.
"Tolle" Einstellung für eine Betreuerin!