Aufenthaltsbestimmung

  • Ein Betreuter, der laut Gutachten keinen freien Willen mehr hat und auch geschäftsunfähig ist, weigert sich, seine Obdachlosenunterkunft bei der Stadt zu verlassen und in eine andere Wohnung umzuziehen. Der Betreuer hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Wie bekommt der Betreuer jetzt den Betreuten zwangsweise aus der Obdachlosenunterkunft ? Ist hierzu eine Genehmigung erforderlich ?

  • Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung durch Betreuer (mit Genehmigung) oder Zwangsräumung durch die Stadt (wohl eher nicht, da die Stadt den Betroffenen ja wieder einweisen müsste),

  • Wie bekommt der Betreuer jetzt den Betreuten zwangsweise aus der Obdachlosenunterkunft ?

    Gar nicht.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Ein Betreuter, der laut Gutachten keinen freien Willen mehr hat und auch geschäftsunfähig ist, weigert sich, seine Obdachlosenunterkunft bei der Stadt zu verlassen und in eine andere Wohnung umzuziehen. Der Betreuer hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Wie bekommt der Betreuer jetzt den Betreuten zwangsweise aus der Obdachlosenunterkunft ? Ist hierzu eine Genehmigung erforderlich ?

    Weshalb hier der Betreuer dafür instrumenatlisiert werden darf die Wünsche des Vermieters durchzusetzen erschließt sich mir grade nicht.

    Ich verstehe das aber richtig, dass bereits eine andere Wohnung zur Verfügung steht? Hier ist dann Überzeugungsarbeit gefragt.

    Den Betreuten mit Gewalt aus der Wohnung zerren, gefesselt in ein Transportmittel verfrachten und ihn erst in der neuen Wohnung wieder befreien geht natürlich nicht.;)

    Soll sich doch die Stadt als Vermieter etwas einfallen lassen.

  • Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung durch Betreuer (mit Genehmigung) oder Zwangsräumung durch die Stadt (wohl eher nicht, da die Stadt den Betroffenen ja wieder einweisen müsste),

    Was soll denn hier die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung begründen? :eek:

    Wenn es eine alternative Unterkunft gibt, kann die Stadt natürlich die Einweisung in die Obdachlosenunterkunft aufheben und die Zwangsräumung nach Verwaltungsvollstreckungsrecht androhen und ggf. einleiten.

    Weshalb hier der Betreuer dafür instrumenatlisiert werden darf die Wünsche des Vermieters durchzusetzen erschließt sich mir grade nicht.

    Mir erschließt sich schon nicht, wieso das Gericht ihm anscheinend dabei behilflich sein möchte.

    Soll sich doch die Stadt als Vermieter etwas einfallen lassen.

    Siehe oben, bei Vorhandensein anderweitiger Unterbringung kann die Stadt das ggf. auch zwangsweise beenden.

    Vgl. auch VG München, Beschluss v. 11.09.2018 – M 22 S 18.4326.

  • Das ist die passende Fundstelle. Danke !
    Wie bekommt der Betreuer in sonstigen Fällen (also wenn der Betreute z.B. im eigenen Haus wohnt) den Betreuten gegen seinen Willen aus der Wohnung, wenn ein anderer Aufenthalt erforderlich ist ? Z.B. der Betreute meint, sich selbst noch versorgen zu können, obwohl dies nicht mehr möglich ist, und dringend in ein betreutes Wohnen oder Heim muss.

  • Es bleibt dann wohl bei #3 und #4.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Das ist die passende Fundstelle. Danke !
    Wie bekommt der Betreuer in sonstigen Fällen (also wenn der Betreute z.B. im eigenen Haus wohnt) den Betreuten gegen seinen Willen aus der Wohnung, wenn ein anderer Aufenthalt erforderlich ist ? Z.B. der Betreute meint, sich selbst noch versorgen zu können, obwohl dies nicht mehr möglich ist, und dringend in ein betreutes Wohnen oder Heim muss.


    Wohl nur durch Unterbringung, wenn tatsächlich der Zustand der Selbstgefährdung durch den Aufenthalt in der Wohnung erreicht ist.

  • Ein Betreuter, der laut Gutachten keinen freien Willen mehr hat und auch geschäftsunfähig ist, weigert sich, seine Obdachlosenunterkunft bei der Stadt zu verlassen und in eine andere Wohnung umzuziehen. Der Betreuer hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Wie bekommt der Betreuer jetzt den Betreuten zwangsweise aus der Obdachlosenunterkunft ? Ist hierzu eine Genehmigung erforderlich ?


    Wenn es einen Mietvertrag gibt, müsste die Stadt wohl - wie andere Vermieter auch - kündigen und eine Räumungsklage einreichen mit anschließender Zwangsräumung.

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