Getrennte Bewilligungen

  • Hatte das schon mal jemand:

    Ein Energieversorger händigt den beiden Miteigentümern je ein handschrifltich ergänztes Musterformular für eine Dienstbarkeitsbestellung aus. Jeder der Miteigentümer läßt anschließend seine Unterschrift bei einem anderen Notar beglaubigen. Danach werden mir die Bewilligungen zur Eintragung der Dienstbarkeit vorgelegt. Der Zusammenhang der Bewilligungen ergibt sich zwar über den gleichen Inhalt der Urkunden, aber reicht das?

  • Mir hatte es immer gereicht.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Das Unternehmen hatte mir telefonisch schon mitgeteilt, dass das andernorts ständige Übung sei. Hätte nur wenigstens einen wechselseitigen Verweis in den Bewilligungen erwartet. Zumindest in Bezug auf die anderen Miteigentümer. DANKE!

  • Meist wissen die einzelnen Eigentümer gar nicht, ob oder wo die anderen zum Notar gegangen sind.

    Mein persönlicher Rekord waren über 3 Jahre zwischen der Beglaubigung der ersten und der letzten Unterschrift betreffend dasselbe Grundstück...

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Mein persönlicher Rekord waren über 3 Jahre zwischen der Beglaubigung der ersten und der letzten Unterschrift betreffend dasselbe Grundstück...

    Und das sind dann alles getrennte Bewilligungen? Ich habe nämlich auch gerade ein Kanalleitungsrecht an einem in Wohnungseigentum aufgeteilten Grundstück. Die Unterschriftsbeglaubigung der Eigentümer erfolgt zu unterscheidlichen Zeiten, bei unterschiedlichen Notaren und mit unterschiedlichen Urkundennummern. Aber abschließend hat ein Notar dann alles mit Schnur und Siegel verbunden. Und eigentlich kenne ich das auch nur so.

  • Das Verbinden von, auch inhaltlich wortgleichen, Urschriften unterschiedlicher Notare (anders als: auf einem Dokument unterschreiben nach und nach alle bei einem Blatt, aber vor verschiedenen Notaren) mit Schnur und Siegel, so dass es wie eine Urkunde eines Notars aussieht, halte ich für rechtswidrig.

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  • Wenn es denn drei Urkunden/Beglaubigungen waren, habe ich auch unter Bezugnahme auf diese drei eingetragen. Es muß zwar jeder Eigentümer bewilligen, es steht aber nirgends, daß alle gleichzeitig bzw. in der selben Urkunde handeln müssen. Teilweise wurde die Dinger nicht einmal gleichzeitig eingereicht, so daß man warten mußte, bis alle Eigentümererklärungen vorlagen. war aber zum Glück die Ausnahme.

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  • Ich habe mir da noch nie Gedanken darüber gemacht. Da immer der gleiche Mustervordruck verwendet wird, habe ich darin auch nie ein Problem gesehen. Schwierig könnte es allerdings tatsächlich werden, wenn die Bewilligungen frei formuliert werden, so dass unter Umständen nicht mehr klar ist, dass es sich um dasselbe Recht handelt, das bewilligt werden soll.

  • ... halte ich für rechtswidrig.

    Einerseits. Andererseits ist es nur eine Ordnungsvorschrift und löst die Frage nach dem Zusammenhang der Bewilligungen. Im Augenblick habe ich drei "Stromleitungsrechte", bei denen es natürlich sehr wahrscheinlich ist, dass es dasselbe und nicht nur das gleiche Recht ist. Andererseits wäre es auch nicht das erste landwirtschaftliche Grundstück, auf dem mehrere Stromleitungsrechte des einen Anbieters lasten. Vielleicht auch nur eine Frage der Gewohnheit.

    :2danke an alle!

  • Bei Anträgen auf Grundstücksvereinigungen ist es bei uns nicht unüblich, daß mehrere Eigentümer zu unterschiedlichen Zeitpunkten erscheinen, um einen Antrag zu stellen. (Stichwort: "Ach, meine Frau muß auch unterschreiben...?" :D )
    Zu jedem Zeitpunkt wird ein separater Antrag aufgenommen und diese bei Vollständigkeit als Sammlung separater Anträge dem Grundbuchamt zugeleitet. Gegenseitige Verweise gibt es nicht. Ich kann ja bei Antrag 1 nicht wissen, wann der Rest der Eigentümerschaft erscheint. Im Augenblick habe ich hier einen zwei Wochen alten, angefangenen Antrag liegen. :motz: Naja, wenn das Bauordnungsamt den Bauantrag zurückweist, werden die Eigentümer meistens etwas flotter.... :wechlach:

  • :daumenrau (Wobei Du eigentlich stutzig werden müßtest, wenn diese Strecke bei Dir entlang führen sollte.:D)

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  • Solange aus beiden Bewilligungen eindeutig hervorgeht, dass das Grundstück belastet werden soll und nicht der Miteigentumsanteil des unterzeichnenden Eigentümers, hätte ich wohl kein Problem. Gerade bei Wohnungseigentum habe ich das schon öfter in getrennten Erklärungen bekommen.

    Life is short... eat dessert first!

  • Offenbar genügt allein der gleiche Inhalt der Bewilligung. Keine gegenseitige Verweisung erforderlich und auch kein identischer Wortlaut (KEHE/Munzig § 19 Rn 60). Find`s immer noch seltsam.

    Danke nochmals an alle und ein schönes Wochenende.

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