Unterbringung nach § 63 StGB und zwei Gesamtstrafen!

  • Guten Morgen!
    Folgender Sachverhalt: Das Gericht hat unter Einbeziehung und unter Auflösung einer anderen (Gesamt)Freiheitsstrafe zwei neue Gesamtstrafen gebildet sowie die Unterbringung nach § 63 StGB angeordnet. Vorwegvollzug wurde nicht angeordnet. U-Haft hat VU auch erlitten.
    Wie führe ich jetzt die fiktive Strafzeitberechnung durch? Dass ich den Maßregelbeginn als fikt. SB nehme ist klar, aber berechne ich nun nach der Reihenfolge § 43 StVollStrO (jeweils bis zum 2/3-Termin)? Steh da gerade völlig auf dem Schlauch. :confused:

    Hab ich dann auch zwei vikariierende Zeiträume?

    Einmal editiert, zuletzt von elli_ornelli (19. Oktober 2018 um 08:07)

  • Ich weiß zwar nicht, was vikariierend in diesem Zusammenhang bedeuten soll, aber davon ausgehend, dass sich die Unterbringung auf beide Strafen bezieht, ist nach § 43 StVollStrO zu verfahren -sofern Du die Berechnung bei einer Unterbringung gem. § 63 StGB überhaupt benötigst-.

  • Ich weiß zwar nicht, was vikariierend in diesem Zusammenhang bedeuten soll, aber davon ausgehend, dass sich die Unterbringung auf beide Strafen bezieht, ist nach § 43 StVollStrO zu verfahren -sofern Du die Berechnung bei einer Unterbringung gem. § 63 StGB überhaupt benötigst-.

    Danke. Die Frage hab ich mir dann auch gestellt, ob ich sie überhaupt benötige. Ich hab mich da mal so durchgewurschtelt.

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