PKH Bewilligung

  • Hallo, ich habe gleich mal eine Frage. Wir haben PKH für die Beklagten bekommen. Die Kosten wurden nach Vergleich gegeneinander aufgehoben. Durch das AG wurde Schlusskostenrechnung erstellt, die Beklagten haben die Hälfte der Kosten zu tragen. Hiergegen habe ich Erinnerung eingelegt mit der Begründung PKH wurde bewilligt (über die Erinnerung wurde noch nicht entschieden). Sodann wurde durch die Kläger Kostenausgleichung hinsichtlich der GK-Kosten beantragt und auch erlassen. Hier habe ich wieder Erinnerung eingelegt mit der gleichen Begründung. Der KFB wurde nicht aufgehoben mit der Begründung, das lediglich die außergerichtlichen Kosten durch die PKH-Bewilligung umfasst sind. Es gibt aber bei der Bewilligung keine Beschränkung, dass lediglich für die außergerichtlichen Kosten PKH bewilligt wurde.

  • Im Vergleich werden die Kosten des Rechtsstreites gegeneinander aufgehoben. Die Begründung des Rpfl. lautet die Klagepartei hat die GK-Kosten geleistet, muss sie aber nur zur Hälfte tragen. Da bin ich der Meinung, da PKH vollumfänglich bewilligt wurden, fallen die GK-Kosten unter die Bewilligung.

  • Der Kostenbeamte legt zunächst die Kostengrundentscheidung zugrunde,wonach die Kosten gegeneinander aufgehoben worden sind. Folge: Gerichtskosten trägt jede Partei zu 50 % (§ 92 Abs. 1 ZPO).

    Hat der Kläger einen Kostenvorschuss geleistet, wird dieser Kostenvorschuss zunächst auf seine 50 % verrechnet. Die PKH bewirkt, dass die Kostenforderung (50% Beklagte) grundsätzlich nicht gegenüber der PKH-Partei geltend gemacht werden kann.

    Hier ist aber jetzt § 31 Abs 3 und 4 GKG zu beachten.
    Der Kläger ist nämlich nicht nur Entscheidungs- und damit Erstschuldner, sondern als derjenige, der das Verfahren eingeleitet hat, auch Zweitschuldner. Da dem Beklagten PKH bewilligt worden ist, wird nunmehr die Zweitschuldnerhaftung des Klägers berücksichtigt und sein restlicher Vorschuss auf die 50 % des Beklagten verrechnet.
    Folge ist, dass der Kläger gegen den Beklagten einen entsprechenden Erstattungsanspruch erhält. Der Kostenbeamte dürfte diese Verrechnung bei einem Vergleich nur dann nicht vornehmen, wenn die Voraussetzungen des § 31 Abs 4 GKG gegeben sind. Nach meiner Erfahrung ist dies nur bei den wenigsten Vergleichen der Fall.

    Daher ist auch meines Erachtens unter Berücksichtigung deiner Angaben alles korrekt verlaufen.

  • Danke für die Antworten. Bei meiner Suche nach Entscheidungen habe ich noch das OLG Stuttgart zum AZ 11 UF 127/10 vom 15.07.2011 gefunden. Diese Entscheidung stützt meine Auffassung. Aber das hat sich wohl noch nicht durchgesetzt.

  • Danke für die Antworten. Bei meiner Suche nach Entscheidungen habe ich noch das OLG Stuttgart zum AZ 11 UF 127/10 vom 15.07.2011 gefunden. Diese Entscheidung stützt meine Auffassung. Aber das hat sich wohl noch nicht durchgesetzt.

    Bitte beachten, dass in der von dir zitierten Entscheidung wohl die Kosten direkt der PKH-Partei in Rechnung gestellt worden sind. Es ging eben nicht um eine Verrechnung gegnerischer Vorschüsse.
    Und bitte auch beachten, dass gerade der hier bedeutsame § 31 GKG nach der Entscheidung geändert worden ist und nachträglich der Absatz 4 eingefügt wurde. Die Entscheidung hilft dir daher meines Erachtens nicht weiter

  • ...Wir haben PKH für die Beklagten bekommen. Die Kosten wurden nach Vergleich gegeneinander aufgehoben. Durch das AG wurde Schlusskostenrechnung erstellt, die Beklagten haben die Hälfte der Kosten zu tragen. Hiergegen habe ich Erinnerung eingelegt mit der Begründung PKH wurde bewilligt (über die Erinnerung wurde noch nicht entschieden). ...

    Dieser Erinnerung dürfte im Hinblick auf § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO stattzugeben sein. Insoweit ist (auch) die von Dir zitierte Entscheidung des OLG Stuttgart einschlägig.

    ... Sodann wurde durch die Kläger Kostenausgleichung hinsichtlich der GK-Kosten beantragt und auch erlassen. Hier habe ich wieder Erinnerung eingelegt mit der gleichen Begründung. Der KFB wurde nicht aufgehoben mit der Begründung, das lediglich die außergerichtlichen Kosten durch die PKH-Bewilligung umfasst sind. ...

    Dieser Erinnerung dürfte der Erfolg versagt bleiben (§ 123 ZPO sowie die bereits erwähnten Vorschriften zur Zweitschuldnerhaftung).

    Im Übrigen: Die beiden getroffenen und von Dir angefochtenen Entscheidungen können nicht nebeneinander bestehen, denn das hätte zur Folge, dass der Beklagte sämtliche Gerichtskosten trägt und der Kläger darüber hinaus eine weitere Hälfte. Bei dieser Konstellation wäre die Staatskasse um die halben Gerichtskosten ungerechtfertigt bereichert.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • ...Wir haben PKH für die Beklagten bekommen. Die Kosten wurden nach Vergleich gegeneinander aufgehoben. Durch das AG wurde Schlusskostenrechnung erstellt, die Beklagten haben die Hälfte der Kosten zu tragen. Hiergegen habe ich Erinnerung eingelegt mit der Begründung PKH wurde bewilligt (über die Erinnerung wurde noch nicht entschieden). ...

    Dieser Erinnerung dürfte im Hinblick auf § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO stattzugeben sein. Insoweit ist (auch) die von Dir zitierte Entscheidung des OLG Stuttgart einschlägig.

    ... Sodann wurde durch die Kläger Kostenausgleichung hinsichtlich der GK-Kosten beantragt und auch erlassen. Hier habe ich wieder Erinnerung eingelegt mit der gleichen Begründung. Der KFB wurde nicht aufgehoben mit der Begründung, das lediglich die außergerichtlichen Kosten durch die PKH-Bewilligung umfasst sind. ...

    Dieser Erinnerung dürfte der Erfolg versagt bleiben (§ 123 ZPO sowie die bereits erwähnten Vorschriften zur Zweitschuldnerhaftung).

    Im Übrigen: Die beiden getroffenen und von Dir angefochtenen Entscheidungen können nicht nebeneinander bestehen, denn das hätte zur Folge, dass der Beklagte sämtliche Gerichtskosten trägt und der Kläger darüber hinaus eine weitere Hälfte. Bei dieser Konstellation wäre die Staatskasse um die halben Gerichtskosten ungerechtfertigt bereichert.

    Sehe ich grundsätzlich nicht so.
    Die Kostenrechnung wird erstellt und dabei wird die Kostenhaftung (50 % - 50 %) berücksichtigt. Dabei ergibt sich dann logischerweise ein Betrag, den der Beklagte zu tragen hat (50 %). Hier werden aber dann bedingt durch die PKH die Kosten "außer Ansatz" gelassen mit Verweis auf die PKH. Dass die 50 % Gerichtskostenforderungen tatsächlich gegen den Beklagten geltend gemacht worden sind, ergibt sich für mich nicht aus dem Sachverhalt. Vielmehr liest es sich so, als ob lediglich eine Verrechnung erfolgt ist und darauf aufbauend ein Kostenfestsetzungsbeschluss gegen den Beklagten erlassen worden ist. In der Kostenrechnung taucht daher die PKH-Partei als Kostenschuldner zu 50 % auf, was meines Erachtens auch völlig korrekt ist. Die PKH ändert nichts an der Kostengrundentscheidung.

    Sollte das Gericht jedoch tatsächlich zur Zahlung von Gerichtskosten aufgefordert haben, wäre ich voll bei dir.....

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