Hallo, ich knabbere an folgendem Problem:
ein Bauträger verkauft mehrere Grundstücke, zu diesen auch jeweils Miteigentumsanteile an weiteren Grundstücken, an verschiedene Käufer. Es wurden dafür AVen eingetragen, bzgl. der Miteigentumsanteile jeweils am ganzen Grundstück ("...bzgl. eines 1/12 Miteigentumsanteils..."). Nun legt der Notar die Auflassungen samt Antrag auf Löschung der AVs für alle Käufer bis auf einen vor, der sich momentan aus unerfindlichen Gründen weigert, noch irgend etwas zu unterschreiben. Das mit den AVs belastete Grundstück befindet sich noch ungeteilt auf dem ursprünglichen Blatt.
Mein Problem ist nun, dass die jeweiligen Käufer in der Kaufvertragsurkunde weder bewilligt haben, die AV bzgl. der weiteren Miteigentumsanteile bei Vollzug der Auflassungen zu löschen noch eine Vollmacht hierfür an den Notar erteilt haben. Rein rechtlich müsste ich also meiner Ansicht nach den Antrag auf Löschung der AV für den "renitenten" Käufer zurückweisen.
Andererseits erschließt sich für mich hier nicht der Sinn. Dieser Käufer hat schließlich lediglich Anspruch auf Übertragung eines 1/12 Miteigentumsanteils, anders als beim Teilflächenverkauf kann es hier auch keine Überschneidung geben. Wären die Miteigentumsanteile von Anfang an in verschiedenen Händen gewesen, wäre bei Buchung nach § 3 Abs. 4 GBO sogar die Eintragung der AVs an den MEAen möglich gewesen. Eine solche Situation würde jetzt auch hier bei Übertragung der MEAe auf die Grundbuchblätter der jeweiligen Käufer entstehen, natürlich erst nachträglich.
Meinungen? Eine Entscheidung zu diesem Thema habe ich nicht gefunden.