Löschung AV an Miteigentumsanteilen

  • Hallo, ich knabbere an folgendem Problem:

    ein Bauträger verkauft mehrere Grundstücke, zu diesen auch jeweils Miteigentumsanteile an weiteren Grundstücken, an verschiedene Käufer. Es wurden dafür AVen eingetragen, bzgl. der Miteigentumsanteile jeweils am ganzen Grundstück ("...bzgl. eines 1/12 Miteigentumsanteils..."). Nun legt der Notar die Auflassungen samt Antrag auf Löschung der AVs für alle Käufer bis auf einen vor, der sich momentan aus unerfindlichen Gründen weigert, noch irgend etwas zu unterschreiben. Das mit den AVs belastete Grundstück befindet sich noch ungeteilt auf dem ursprünglichen Blatt.

    Mein Problem ist nun, dass die jeweiligen Käufer in der Kaufvertragsurkunde weder bewilligt haben, die AV bzgl. der weiteren Miteigentumsanteile bei Vollzug der Auflassungen zu löschen noch eine Vollmacht hierfür an den Notar erteilt haben. Rein rechtlich müsste ich also meiner Ansicht nach den Antrag auf Löschung der AV für den "renitenten" Käufer zurückweisen.

    Andererseits erschließt sich für mich hier nicht der Sinn. Dieser Käufer hat schließlich lediglich Anspruch auf Übertragung eines 1/12 Miteigentumsanteils, anders als beim Teilflächenverkauf kann es hier auch keine Überschneidung geben. Wären die Miteigentumsanteile von Anfang an in verschiedenen Händen gewesen, wäre bei Buchung nach § 3 Abs. 4 GBO sogar die Eintragung der AVs an den MEAen möglich gewesen. Eine solche Situation würde jetzt auch hier bei Übertragung der MEAe auf die Grundbuchblätter der jeweiligen Käufer entstehen, natürlich erst nachträglich.

    Meinungen? Eine Entscheidung zu diesem Thema habe ich nicht gefunden.

  • Rein rechtlich müsste ich also meiner Ansicht nach den Antrag auf Löschung der AV für den "renitenten" Käufer zurückweisen.

    Das verstehe ich nicht. Ich denke, der Notar hat den Antrag nur für elf Anteile gestellt:


    Nun legt der Notar die Auflassungen samt Antrag auf Löschung der AVs für alle Käufer bis auf einen vor, (...)

    Spricht etwas dagegen, nur elf Anteile umzuschreiben? Käufer Nr. 12 bleibt doch durch die Vormerkung geschützt. Ich sehe auch die Gefahr einer Überschneidung nicht. Sofern eine Buchung nach § 3 Absatz 4 GBO erfolgen soll, müsste der zwölfte Anteil auf dem vermutlich ebenfalls beim Bauträger verbleibenden dazugehörigen Hauptgrundstück gebucht werden; denn bei § 3 Absatz 4 GBO müssen ja alle Anteile so gebucht werden.

    Ansonsten muss man sich vor Augen führen, dass die Buchung nach § 3 Absatz 4 GBO nur buchungstechnisch wirkt. Ob und wie Anteile belastet werden können, ist davon unabhängig.

  • Naja, die Vormerkungen lasten ja jeweils am ganzen Grundstück, auch die des "renitenten" Käufers. Diese kann ich doch ohne dessen Bewilligung eigentlich nicht löschen, auch wenn sie nur auf Übertragung eines 1/12-Anteils gerichtet ist, oder? Dies tue ich aber, wenn ich sie nicht mit übertrage in die Grundbücher der anderen Käufer.

    Es scheint doch einen Unterschied zu machen, ob Anteile nach § 3 Abs. 4 GBO gebucht sind, denn dann sind sie einzeln mit einer Vormerkung belastbar. Wird ja auch häufig so gemacht. Sind sie auf einem Blatt und in der Hand eines alleinigen Eigentümers, ist dies nicht möglich, da wird die Vormerkung "bezüglich eines x/y Anteils" an dem ganzen Grundstück eingetragen. Was jetzt genau mein Problem darstellt.

  • Die Vormerkung lastet nur auf 1/12 Miteigentumsanteil am Grundstück und nicht am ganzen Grundstück. Also kein Problem.

    Falls du das noch mal hast, rate ich dir schon bei der Eintragung der jeweiligen AV, das betreffende Grundstück und den dazugehörigen Miteigentumsanteil in ein neues Blatt zu schreiben. Das hat zum einen den Vorteil, dass das, was jetzt passiert ist, nicht passieren kann und zum anderen du für die Eintragung der evtl. Finanzierungsgrundpfandrechte (der Anteil kann dann auch gleich mitbelastet werden und du brauchst keine spätere Pfanderstreckung) und für die späteren EUs nur das eine (neue) Blatt hast. Ansonsten ist das Abgeberblatt in jedem Fall mit dabei, schrecklich. Ich mache mir lieber zum Anfang die Arbeit und habe dann Ruhe.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben


  • Es scheint doch einen Unterschied zu machen, ob Anteile nach § 3 Abs. 4 GBO gebucht sind, denn dann sind sie einzeln mit einer Vormerkung belastbar. Wird ja auch häufig so gemacht. Sind sie auf einem Blatt und in der Hand eines alleinigen Eigentümers, ist dies nicht möglich, da wird die Vormerkung "bezüglich eines x/y Anteils" an dem ganzen Grundstück eingetragen. Was jetzt genau mein Problem darstellt.

    Stimmt, für Alleineigentümer gibt es diese Buchungsart über § 3 Absatz 6 GBO. Die danach mögliche Zuordnung von Miteigentumsanteilen hat jedoch keine materiell-rechtlichen Auswirkungen, sondern ist eine Frage der Buchungsweise (hierzu BeckOK GBO/Holzer GBO § 3 Rn. 33 und 38 und Demharter, § 3 Rn. 33 und 34).

  • Hmmm, im Schöner/Stöber bei Rdnr. 1502 steht allerdings, dass ein Miteigentumsanteil mit einer Vormerkung nur belastet werden kann, wenn er in Bruchteilseigentum steht. Und, dass als Belastung des Gesamtgrundstückstücks eine AV eingetragen werden kann, die nur die Übertragung des Eigentums an einem ideellen Miteigentumsanteil sichern soll. Bei mir würde die Situation des Bruchteilseigentums nun nachträglich entstehen.

    Ich denke, dass dies auch der Grund war, weshalb mein Vorgänger in dieser Gemarkung noch keine Aufteilung der Miteigentumsanteile auf die einzelnen Käufer-Grundbücher vorgenommen hat. Obwohl das, da gebe ich dir natürlich recht, wesentlich einfacher in der Handhabung wäre...

  • Man könnte die Vormerkung des verweigernden Käufers an den anderen Anteilen dann nicht löschen, wenn sein Anspruch durch die Übertragung der Miteigentumsanteile auf die anderen Käufer gefährdet würde (§ 883 Abs. 2 BGB). Der Anspruch kann aber immer noch problemlos erfüllt werden.

  • Natürlich wird die Vormerkung auf dem gesamten Grundstück eingetragen, da ja kein eigener Bruchteil besteht, was jedoch letztlich nichts daran ändert, dass es sich nur um einen 1/12-Miteigentumsanteil handelt und die Vormerkung sichert auch nur diesen Anspruch. Da eine Vormerkung ohne Anspruch nicht möglich ist, sind 11/12 nicht "belastet".

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Da mit dem Anspruch auf Verschaffung des 1/12 MEA das ganze Grundstück belastet ist, siehe hier:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…115#post1146115

    sind im Grunde genommen auch die restlichen 11/12 MEA belastet. Allerdings wird der Erwerb des 1/12 Miteigentums in seinem vorgemerkten Rang nicht dadurch beeinträchtigt, dass Zwischeneintragungen von Auflassungsvormerkungen für die restlichen Miteigentumsanteile erfolgt sind (BayObLG, Beschluss vom 08.08.1975, 2 Z 55/75 = DNotZ 1976, 160). Auf den am Grundstück vorgemerkten Rang kommt es daher erst dann an, wenn mehr als 12/12 MEA veräußert wurden (s. #45).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Danke Prinz. Ich denke, es ist eher ein Problem, dass man die 1/12 auf dem Grundstück nicht festlegen kann und es damit ein 1/12 an jedem Atom des Bodens sind. Aber letztlich ist es nur ein 1/12.

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  • ..damit ein 1/12 an jedem Atom des Bodens sind...

    Der 1/12 MEA bezieht sich aber nicht auf einen realen Teil des Grundstücks, sondern auf einen ideellen Anteil. Es handelt es sich dabei um einen Anteil, der lediglich in der Vorstellung des Rechts (nicht des realen Gegenstands des Rechts) rein rechnerisch besteht (Reetz im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.09.2018 § 47 RN 20)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • ... an jedem Atom des Bodens ...

    Warum so kompliziert?

    BayObLG, Beschluss vom 08.08.1975, 2 Z 55/75

    "Die Auflassungsvormerkung hat die Aufgabe, die Verwirklichung eines Auflassungsanspruchs in die Wege zu leiten, den Vormerkungsgläubiger vor einer Vereitelung oder Beeinträchtigung dieses Anspruchs zu schützen (§ 883 Abs. 2 BGB) und den Eigentumserwerb im Rang der Vormerkung zu sichern. […] Nichts anderes gilt für die Vermerkung des Anspruchs auf Auflassung eines Miteigentumsanteils. Dieser Anspruch wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Eigentümer des Grundstücks hinsichtlich restlicher Miteigentumsanteile durch Veräußerung verfügt. […] Jedenfalls sind diese Vormerkungen nach ihrem Inhalt ungeeignet, den (Mit-)Eigentumserwerb der Beteiligten im Rechtssinn vormerkungswidrig zu beeinträchtigen."

  • ..damit ein 1/12 an jedem Atom des Bodens sind...

    Der 1/12 MEA bezieht sich aber nicht auf einen realen Teil des Grundstücks, sondern auf einen ideellen Anteil. Es handelt es sich dabei um einen Anteil, der lediglich in der Vorstellung des Rechts (nicht des realen Gegenstands des Rechts) rein rechnerisch besteht (Reetz im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.09.2018 § 47 RN 20)

    Diese Ausführung steht auch schon in der 3. Aufl. (in der 1. Aufl. Rd.-Nr. 18) und nichts liegt mir ferner - habe ich auch nicht geschrieben - zu behaupten, dass ein realer Anteil des Grundstücks gemeint ist. An dem Grundstück, runtergebrochen auf die Atome und dort an jedem Atom an einem 1/12 Anteil, wobei der Anteil seiner Lage nach nicht verifizierbar ist (= Vorstellung des Rechts und nicht rechnerisch besteht). :abklatsch

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  • Nochmal...

    Bei mir ist A im Grundbuch mit einem Anteil von 2/10 eingetragen. Er verkauft 1/10 an B. Die Vormerkung würde ich auf dem gesamten 2/10 Anteil eintragen, sie sichert den Anspruch auf Übertragung eines 1/10 Miteigentumsanteils. Ist das korrekt?

    Danke vorab.

  • Ja.

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