Pfändung Spielberechtigung Golfclub

  • Guten Morgen,

    habe eine spezielle Zwangsvollstreckunggsache aufdem Tisch liegen.
    Gepfändet werden soll eine Spielberechtigung in einem Golfclub. Der Golfclub firmiert unter einer GmbH. Diese soll nach §§857 Abs.1ZPO i.V.m §851 Abs.2 ZPO als anderes Vermögensrecht pfändbar sein. Laut Gläubiger soll es sich (anders als bei einem e.V.) nicht um einhöchstpersönliches Recht handeln. Da es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt, gebe es nur vertraglich eingeräumte jährlich zu vergütende Spielberechtigung,die auch von Dritten ausgeübt werden können und keine Mitgliedschaften.
    Auf der Homepage de Golfclubs wird jedoch vonMitgliedschaften gesprochen. Aus der Homepage ergibt sich auch, dass die Anzahlder Spielberechtigungen begrenzt ist (dies würde zumindest für einen Marktwert sprechen , den ich ja im Rahmen des §857 ZPO brauche).

    Die Verwertung soll erst später durch Versteigerungerfolgen. Es wurde kein Verwertungsantrag gestellt.
    Ich habe nun Zweifel an der Pfändbarkeit, da ich mir nichtvorstellen kann, dass einfach jeder x-beliebige in den Golfclub eintreten kannund die Spielberechtigung einfach von Dritten ausgeübt werden kann. Über Hilfe wäre ich sehr dankbar. In Kommentare und Rechtsprechung habe ich nur gefunden, dass bei einem e.V. eine Mitgliedschaft unpfändbar ist, jedoch nichts zu Kapitalgesellschaften

  • Auch GmbH’s bezeichnen ihre Kunden manchmal als Mitglieder, obwohl sie keine Mitglieder sind. Das klingt so schön nach persönlicher Beziehung. Mein Fitnessstudio nennt mich auch Mitglied, tatsächlich habe ich schlicht eine Vertragsbeziehung zur GmbH und keinerlei Rechtsbeziehung zu den übrigen ‚Mitgliedern‘. Der Mitgliedschaft in einem Verein dagegen würde es bei der GmbH entsprechen, Gesellschafter zu sein (s. Gesellschaftsrecht im Studium) – das ist hier vermutlich nicht der Fall.

    Schuldrechtliche Ansprüche aus einer Vertragsbeziehung können natürlich pfändbar sein, ich kann mir allerdings nicht vorstellen, dass das hier der Fall ist. Aus dem Vertrag wird sich sicherlich ergeben, dass die Spielberechtigung nicht übertragbar ist. Risiko des Gläubigers?

  • Hallo und Danke für die Antwort.
    Das leuchtet mir ein und würde ja für eine grundsätzliche Pfändbarkeit sprechen. Gegebenenfalls würde der Anspruch dann halt ins Leere laufen und der Gläubiger hätte Pech. Ich könnte natürlich bei der GmbH mal entsprechend nachforschen, aber das geht dann eigentlich auch zu weit...



  • Schuldrechtliche Ansprüche aus einer Vertragsbeziehung können natürlich pfändbar sein, ich kann mir allerdings nicht vorstellen, dass das hier der Fall ist. Aus dem Vertrag wird sich sicherlich ergeben, dass die Spielberechtigung nicht übertragbar ist. Risiko des Gläubigers?

    Diesbezüglich sollte man aber §851 II ZPO beachten.

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