Guten Morgen,
habe eine spezielle Zwangsvollstreckunggsache aufdem Tisch liegen.
Gepfändet werden soll eine Spielberechtigung in einem Golfclub. Der Golfclub firmiert unter einer GmbH. Diese soll nach §§857 Abs.1ZPO i.V.m §851 Abs.2 ZPO als anderes Vermögensrecht pfändbar sein. Laut Gläubiger soll es sich (anders als bei einem e.V.) nicht um einhöchstpersönliches Recht handeln. Da es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt, gebe es nur vertraglich eingeräumte jährlich zu vergütende Spielberechtigung,die auch von Dritten ausgeübt werden können und keine Mitgliedschaften.
Auf der Homepage de Golfclubs wird jedoch vonMitgliedschaften gesprochen. Aus der Homepage ergibt sich auch, dass die Anzahlder Spielberechtigungen begrenzt ist (dies würde zumindest für einen Marktwert sprechen , den ich ja im Rahmen des §857 ZPO brauche).
Die Verwertung soll erst später durch Versteigerungerfolgen. Es wurde kein Verwertungsantrag gestellt.
Ich habe nun Zweifel an der Pfändbarkeit, da ich mir nichtvorstellen kann, dass einfach jeder x-beliebige in den Golfclub eintreten kannund die Spielberechtigung einfach von Dritten ausgeübt werden kann. Über Hilfe wäre ich sehr dankbar. In Kommentare und Rechtsprechung habe ich nur gefunden, dass bei einem e.V. eine Mitgliedschaft unpfändbar ist, jedoch nichts zu Kapitalgesellschaften