Vergütung der Nachtragsverteilung

  • Hallo zusammen,

    im RSB-Verfahren ergeben sich über eine Nachtragsverteilung EUR 20.000,00 Einnahmen. Die Insolvenzforderungen belaufen sich lediglich auf EUR 5.000,00.

    Nehme ich als Grundlage meiner Vergütungsberechnung für die Nachtragsverteilung EUR 20.000,00 oder lediglich die Summe, die zur Deckung der restlichen Verfahrenskosten sowie der o.g. Insolvenzforderungen in Höhe von EUR 5.000,000 ausgereicht und deutlich weniger als EUR 20.000,00 betragen hätten.

    Letztendlich kann das Gericht ja einwenden: Wieso lieber IV, zieht du nicht lediglich den noch erforderlichen Restbetrag für 100 % Quotte ein, sondern gleich alles Geld, sodass deine Vergütung höher ausfällt und überschießende Beträge wieder an den Schuldner ausgekehrt werden müssen.

  • Dazu kann ich Dir BGH IX ZB 280/05 anbieten: Im dortigen Fall ist kurz vor Aufhebung durch eine Erbschaft Masse entstanden, die die Forderungen deutlich überstieg. Im Ergebnis wurde zwar die volle Masse angesetzt, aber ein Abschlag auf die Vergütung vorgenommen.

    In einem vergleichbaren Fall habe ich auch ähnlich entschieden und den Abschlag daran ausgerichtet, wie die Vergütung bei Einnahmen aus "lediglich" die Forderungen und Kosten deckenden Einnahmen ausgesehen hätte.

    Heißt für Dich: Vergütung aus 20.000,00 € beantragen, aber dann einen Abschlag ansetzen, so dass das Ergebnis einer Vergütung aus einer Masse von 5.000 plus Verfahrenskosten und Masseverbindlichkeiten entspricht.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Kann man so sehen, muss man aber nicht.

    Wenn beispielsweise aus einem Insolvenzverfahren eine Quote von 5.000,00 EUR in die Masse fliesst, an 10 Gläubiger aber nur 5.000,00 EUR zu verteilen sind, dann wäre meine (nicht sehr verwalterfreundliche) Rechnung: Regelsatz 2.000,00, Abschlag 95%, also analog § 14 II InsVV, denn mehr ist in diesem Fall die Arbeit nicht wert. Quote von 20.000,00 , RS = 8.000,00 Abschlag 98,75%. Wenn das Verfahren schon uralt ist und man evtl. den Gläubiger hinterherlaufen muss, einschließlich Hinterlegung, dann kann man auch etwas höher rangehen. Aber ansonsten ...:cool:

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Dazu kann ich Dir BGH IX ZB 280/05 anbieten: Im dortigen Fall ist kurz vor Aufhebung durch eine Erbschaft Masse entstanden, die die Forderungen deutlich überstieg. Im Ergebnis wurde zwar die volle Masse angesetzt, aber ein Abschlag auf die Vergütung vorgenommen. In einem vergleichbaren Fall habe ich auch ähnlich entschieden und den Abschlag daran ausgerichtet, wie die Vergütung bei Einnahmen aus "lediglich" die Forderungen und Kosten deckenden Einnahmen ausgesehen hätte. Heißt für Dich: Vergütung aus 20.000,00 € beantragen, aber dann einen Abschlag ansetzen, so dass das Ergebnis einer Vergütung aus einer Masse von 5.000 plus Verfahrenskosten und Masseverbindlichkeiten entspricht.


    Diese BGH - Entscheidung halte ich nur dahingehend für verwertbar, dass man überhaupt über einen Abschlag nachdenkt. Entscheidend ist doch die Leistung, die erbracht bzw. nicht erbracht wird. Die Vergütung mit Abschlägen zu versehen, dann man dann rein rechnerisch dahin kommt, als wenn man nur 5.000 EUR einziehen würde, ist mE nicht i.O. Eine Vergütung auf Basis 5.000,00 EUR kann ja auch schon überzogen sein. Und was machst Du, wenn evtl. Zuschlagsgründe zu berücksichtigen sind? Eine Gesamtabwägung, wieder auf Basis der 5.000,00 EUR? Das artet in eine Bastelei aus.

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  • Dazu kann ich Dir BGH IX ZB 280/05 anbieten: Im dortigen Fall ist kurz vor Aufhebung durch eine Erbschaft Masse entstanden, die die Forderungen deutlich überstieg. Im Ergebnis wurde zwar die volle Masse angesetzt, aber ein Abschlag auf die Vergütung vorgenommen. In einem vergleichbaren Fall habe ich auch ähnlich entschieden und den Abschlag daran ausgerichtet, wie die Vergütung bei Einnahmen aus "lediglich" die Forderungen und Kosten deckenden Einnahmen ausgesehen hätte. Heißt für Dich: Vergütung aus 20.000,00 € beantragen, aber dann einen Abschlag ansetzen, so dass das Ergebnis einer Vergütung aus einer Masse von 5.000 plus Verfahrenskosten und Masseverbindlichkeiten entspricht.


    Diese BGH - Entscheidung halte ich nur dahingehend für verwertbar, dass man überhaupt über einen Abschlag nachdenkt. Entscheidend ist doch die Leistung, die erbracht bzw. nicht erbracht wird. Die Vergütung mit Abschlägen zu versehen, dann man dann rein rechnerisch dahin kommt, als wenn man nur 5.000 EUR einziehen würde, ist mE nicht i.O. Eine Vergütung auf Basis 5.000,00 EUR kann ja auch schon überzogen sein. Und was machst Du, wenn evtl. Zuschlagsgründe zu berücksichtigen sind? Eine Gesamtabwägung, wieder auf Basis der 5.000,00 EUR? Das artet in eine Bastelei aus.

    Wenn ich alles einziehe, statt nur den Betrag zur Deckung der Verfahrenkosten+Insolvenzforderungen, sorge ich dafür, dass auch die Gerichtskosten unnötigerweise hoch ausfallen, da diese sich nach der Höhe der Einnahmen richtet.
    Insofern frage ich mich schon, ob man wirklich alles oder nur den erforderlichen Differenzbetrag einziehen sollte.


    I

  • Erstens würde in einem normalen Verfahren auch im Fall des § 199 InsO sich die Gerichtskosten auf die Gesamteinnahmen beziehen.

    Zweitens wird sich die NTV sicherlich nicht auf eine Teilsumme von 5.000 EUR beziehen.

    Drittes erhöht die im Rahmen der NTV vereinnahmen Beträge nicht die Berechnungsgrundlage für die Gerichtskosten.

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  • Erstens würde in einem normalen Verfahren auch im Fall des § 199 InsO sich die Gerichtskosten auf die Gesamteinnahmen beziehen.

    Zweitens wird sich die NTV sicherlich nicht auf eine Teilsumme von 5.000 EUR beziehen.

    Drittes erhöht die im Rahmen der NTV vereinnahmen Beträge nicht die Berechnungsgrundlage für die Gerichtskosten.

    Sorry, aber das ist m.E. erläuterungsbedürfit, wieso die Einnahmen aus der NTV aus den Gerichtskosten grds. auszublenden sind.

    Im Übrigen:

    Die Restriktion bzgl. der Verwaltervergütung dahingehend, dass nur die Masse für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage heranzuziehen ist, die zur Gläubigerbefriediung nötig ist, gab es in der KVVergütVO. Unabhängig davon, dass diese Resriktion nicht in die InsVV übernommen wurde, war sie ohnehin als untergesetzliche Norm nicht unbedingt anwendbar, weil dusselige VO.
    Maßgeblich ist die InsO (genau so wie früher die KO).

    In der Sache wird ein erheblicher Abschlag auf die Sonderverügtung bzgl. der NTV vorzunehmen sein.
    Der BGH hat zwar die NTV - Vergütung als eigenständige Vergütung ausgestaltet, dieser Rspr. ist jedoch dann nicht in RSB-Verfahren zu folgen, da die Grundsätze des BGH hier nicht so einfach gelten. Aber selbst wenn !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Jede Einnahme aus NTV erhöht die Teilungsmasse für die Gerichtskosten.
    Die Gerichtskosten berechnen sich aus dem Wert der Insolvenzmasse und ich ordne NTV ja gerade an, weil noch Masse gefunden wurde. Also Gerichtskosten neu rechnen bei NTV nach § 203 I Nr.3.

  • Wir berechnen ebenfalls keine höheren Gerichtskosten aufgrund einer Nachtragsverteilung. Eine andere Entscheidung als diejenige des Landgerichts Magdeburg ist mir nicht bekannt.

  • @LfdC Dnae für die Erläuterug (hab mir fast schon gedacht, dass Du noch eine Entscheidung in peto hast :D )

    All
    interessante Entscheidung, werde diese im Hause mal zur Diskusson stellen; die Entscheidung hat m.E. auch einen zutreffenden Kern. M.E. ist sie dann nicht einschlägig, wenn die NTV mit Aufhebng über einen Massegenstand angeordnet wird, um den Massebeschlag zu perpetuieren und lediglich die Versilberung später zu ermöglichen.

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  • All interessante Entscheidung, werde diese im Hause mal zur Diskussion stellen; die Entscheidung hat m.E. auch einen zutreffenden Kern. M.E. ist sie dann nicht einschlägig, wenn die NTV mit Aufhebungüber einen Massegegenstand angeordnet wird, um den Massebeschlag zu perpetuieren und lediglich die Versilberung später zu ermöglichen.

    So ganz glücklich bin ich mit der Entscheidung auch nicht, allerdings macht es von der Abgrenzung her die Sache klarer. Wenn es sich um lediglich um die Vereinnahmung handelt, die Höhe des Betrages aber sicher ist, dann dürfte das kein Problem sein, dies mit in der SR und damit gem. § 6 I S. 2 InsVV zu berücksichtigen. Dann hätte aber auch die GK ihr Geld.

    Ansonsten wird es schwierig, schon wegen § 58 I S. 1 GKG. Ich übertreibe es mal, dann wird es plastischer:

    Insolvenzverfahren wird am 01.01.2000 eröffnet und am 25.10.2000 beendet. In der Masse war (un-)bekannterweise (hierauf kommt es aber auch nicht an, wg. IX ZB 111/10, Rn. 22) auch ein Tankstellengrundstück in München/Mitte, leider kontaminiert, so dass im Falle der Kenntnis der Verwalter das Objekt für wertlos erachtete (aber nicht freigab!!!).

    Entsprechend findet sich der Wert des Objektes auch nicht in der Schlussrechnung. Heute fällt dem ehem. IV ein. dass die Entsorgungskosten zwar eine Mio. betragen werden, das Grundstück aber trotzdem jetzt für vier Mio. zu versilbern sein wird.
    Zum Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens hatte es aber diesen Wert nicht. Entsprechend wird man im Falle der NTV das in der GK-Rechnung nicht berücksichtigen können.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • All interessante Entscheidung, werde diese im Hause mal zur Diskussion stellen; die Entscheidung hat m.E. auch einen zutreffenden Kern. M.E. ist sie dann nicht einschlägig, wenn die NTV mit Aufhebungüber einen Massegegenstand angeordnet wird, um den Massebeschlag zu perpetuieren und lediglich die Versilberung später zu ermöglichen.

    So ganz glücklich bin ich mit der Entscheidung auch nicht, allerdings macht es von der Abgrenzung her die Sache klarer. Wenn es sich um lediglich um die Vereinnahmung handelt, die Höhe des Betrages aber sicher ist, dann dürfte das kein Problem sein, dies mit in der SR und damit gem. § 6 I S. 2 InsVV zu berücksichtigen. Dann hätte aber auch die GK ihr Geld.

    Ansonsten wird es schwierig, schon wegen § 58 I S. 1 GKG. Ich übertreibe es mal, dann wird es plastischer:

    Insolvenzverfahren wird am 01.01.2000 eröffnet und am 25.10.2000 beendet. In der Masse war (un-)bekannterweise (hierauf kommt es aber auch nicht an, wg. IX ZB 111/10, Rn. 22) auch ein Tankstellengrundstück in München/Mitte, leider kontaminiert, so dass im Falle der Kenntnis der Verwalter das Objekt für wertlos erachtete (aber nicht freigab!!!).

    Entsprechend findet sich der Wert des Objektes auch nicht in der Schlussrechnung. Heute fällt dem ehem. IV ein. dass die Entsorgungskosten zwar eine Mio. betragen werden, das Grundstück aber trotzdem jetzt für vier Mio. zu versilbern sein wird.
    Zum Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens hatte es aber diesen Wert nicht. Entsprechend wird man im Falle der NTV das in der GK-Rechnung nicht berücksichtigen können.

    Ich bin auch immer für Extrembeispiele, da sie die Sache klarer machen.
    I.E. gebe ich Dir recht, mit einer Ausnahme: der in die NTV bei Aufhebung genommene Vermögensgenstand muss nicht der Höhe nach feststehen. Ausreichend ist die Perpetuierung des Massebeschlags. Begründung: der entsprechende Masse"gegenstand" ist Insolvenzmasse, auf die sich auch die Schlussrechnung bezieht, jedoch mit noch nicht bezifferbarem Wert.
    Zu der Entscheidung und Deinem Beispiel:
    Recht hast Du, da Gerichtskosten Abgaben darstellen, und diese müssen klar gesetzlich definiert seiin, hier herrscht wie im Strafrecht ein Analogieverbot. Die Entscheidung grenzt dies zwar nicht ausdrücklich ab, sie dürfte im Ergebnis jedoch richtig sein.

    Was immer so blöd ist: Themenstarter stellt seine Frage und legt seine Sicht dar, und im Thread entwickelt sich dies in eine ganz andere Richtung, auch wenn die nicht off topic ist. Nun bin ich da auch ein Hauptschuldiger, daher jetzt

    @ fresh

    Vergütungen können ja sehr wohl heikle Themen sein. Nun gehen Gerichte auch bzgl. einer Vorabkommunikation da ganz unterschiedlich mit um. Ich habe die unterschiedliche Umgehensweise hier nicht zu bewerten, da mir das nicht ansteht.
    Im Zweifel würde ich die brumöVerg (die brutalstmögliche Vergütung - kleine Anspielung an Koch bzgl. seiner Sentenz zur "brutalst möglichen Aufklärung" zur CDU Spendenaffäre) beantragen, oder taktisch eiinen entsprechenden Abschlag von Dir aus vornehmen, mit einer Begründung, die dem Gericht wie Öl runtergeht.

    Wie Ecosse zutreffend schrieb.... die volle Vergütung würdest Du wohl nicht bekommen.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
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