@ burkinafaso:
Also zunächst. Ich sehe die Frage, ob hier Beratungshilfe zu gewähren ist, in diesem Fall (ausnahmsweise) mal ergebnisoffen und entspannt. Sicherlich kann man auch argumentieren, dass seitens der Betroffenen bis zu einem endgültigen Bescheid, mit dem ihr dann die Leistungen wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht entzogen werden, abzuwarten ist. Andererseits halte ich es im Rahmen eines effektiven Rechtsschutzes auch für sinnvoll, bereits frühzeitig zu intervenieren. Was wäre denn, wenn die Betroffene zunächst sinngemäß schreibt: "Ich kann nicht, weil...". Sofern das Jobcenter ihr dann signalisiert, dass es seine Meinung trotzdem nicht ändern wird, wäre dann gegebenenfalls vor Erlass des endgültigen Bescheids nicht vielleicht doch die Einschaltung eines Rechtsanwalts angezeigt. Denn wozu soll ich jemanden anhören, wenn dieser eben nicht alle Argumente vorbringen kann (Gesetze und Rechtsprechung zu recherchieren, dürfte einen Laien überfordern). Dann wird die Anhörung zur reinen (überflüssigen) Formalie.