Hallo,
wahrscheinlich eine doofe Frage, aber trotzdem:
Richter hat Beschluss nach §184 ZPO erlassen (Bekl. hat Wohnsitz in der Schweiz). Ich habe einen Kfb erlassen und die begl. Abschrift an den Beklagten durch Aufgabe zur Post übersandt. Laut Beschluss gilt dann ja die Zustellung 2 Wochen später als erfolgt.
Was ist aber, wenn der Brief wieder zurückkommt mit der Mitteilung, dass die Adresse unbekannt ist? Dann hat der Beklagte das Schriftstück definitiv nicht bekommen, dennoch gilt doch der § 184 ZPO? Bei einer öffentlichen Zustellung wird die Zustellung ja auch fingiert.
Wie seht ihr das?
ZU erfolgt?
-
-
Im Zöller (30. Auflage) steht bei §184 Rn. 8, dass die Fiktion auch gilt wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
Das ist m.E. auch konsequent, wenn eine gesetzliche Fiktion vorliegt und nicht nur eine (widerlegbare) Vermutung. -
Die Zustellung gilt als bewirkt. So lautete es noch ausdrücklich in § 175 Abs. 1 S. 3 ZPO a.F., der Vorgängernorm zu § 184 ZPO: "Die Zustellung wird mit der Aufgabe zur Post als bewirkt angesehen, selbst wenn die Sendung als unbestellbar zurückkommt."
Allerdings hängt dabei immer noch das Damoklesschwert der Wiedereinsetzung (so etwa BGH, Beschl. v. 24.07.2000 - II ZB 20/99) über dem Türrahmen.
-
Im Zöller (30. Auflage) steht bei §184 Rn. 8, dass die Fiktion auch gilt wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
Das ist m.E. auch konsequent, wenn eine gesetzliche Fiktion vorliegt und nicht nur eine (widerlegbare) Vermutung.Danke, in der 31. Aufl steht dies auch so drin (hätte mal lesen sollen...)
-
Danke, in der 31. Aufl steht dies auch so drin (hätte mal lesen sollen...)[/QUOTE]
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!