Eintragung Grundschuld; Betrag in Zahlen und Text abweichend

  • Es soll eine Grundschuld eingetragen werden. In der Grundschuldbestellungsurkunde ist der Betrag mit der Zahl "410.000,00 EUR" und als Text in Klammern mit "vierhunderttausend" bezeichnet.

    M.E. kann die Grundschuld in diesem Fall mit 410.000,00 EUR eingetragen werden, da die Textangabe in Klammern nur eine Hilfsangabe ist.

    Wie seht Ihr das?

  • Die Angabe in Worten ist nicht verpflichtend, aber wenn sie da ist dann muss sie stimmen. Schreibfehlerberichtigung bzw. Klarstellung verlangen was stimmt.
    (Bei mir war mal das Wort richtig).

    Seh ich auch so. Es ist ja gerade Sinn der Übung dass die Beträge übereinstimmen, damit sicher feststeht, was gemeint ist. Ein Tippfehler hat sich in eine Zahl schnell mal eingeschlichen und ist dann (anders als bei einem falsch geschriebenen Wort) immer sinnentstellend.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Bei mir müssen auch beide Angaben übereinstimmen, ansonsten würdest du - Greg - festlegen, dass die Zahl richtig ist und nicht der Betrag in Worten (es könnte aber auch andersrum richtig sein). Ich würde das berichtigen lassen, § 44a II S. 2 BeurkG sollte dafür ausreichend sein.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Ich meine auch, dass eine Berichtigung nach § 44a BeurkG in Betracht kommen kann; siehe hier.
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…097#post1021097

    Allerdings habe ich auch schon eine Nachtragserklärung des Betroffenen verlangt („Die Grundschuldbestellungsurkunde gibt den einzutragenden Nennwert des Grundpfandrechts in Ziffer mit 50.000,-- € und in Worten mit „vierzigtausend Euro“ an. Mit diesem abweichenden Inhalt besteht keine Eintragungsfähigkeit, weil es an der sachenrechtlichen Bestimmtheit fehlt. Ich bitte daher, bis zum ……eine Nachtragserklärung in öffentlich beglaubigter Form (§ 29 GBO) vorzulegen, aus der sich der tatsächlich einzutragende Nennbetrag zweifelsfrei ergibt).

    Geht man von Art. 9 Absatz 1 des Scheckgesetzes oder Art. 6 Absatz 1 des Wechselgesetzes aus, so ist bei Abweichungen die in Buchstaben angegebene Summe maßgebend

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Selbst wenn es einen Vorrang für den Zahl- oder den Buchstaben-Betrag geben sollte, schreit eine solche Differenz doch danach, nicht einfach einzutragen, sondern dies aufzuklären und eine Schreibfehlerberichtigung oder Ergänzungserklärung anzufordern.

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