Zitat von § 21 BGBDer BGH hat aber entschieden, dass ein Erbschein zum Nachweis des Erbrechts nicht unbedingt erforderlich ist. Da es aber keine anderen Nachweise gibt, die eine Wertigkeit wie ein Erbschein haben, beinhaltet die Entscheidung letztlich auch, dass eine Leistung auf Grund der Vorlage eines ausreichenden anderen Nachweises mit befreiender Wirkung möglich ist. Sonst ergäbe sich ein unauflösbarer Widerspruch.
das halte ich für nicht vertretbar.
der BGH hat nur ausgeführt, was neben dem erbschein überhaupt als nachweis in frage kommt. hierbei wurde berechtigt auf § 35 GBO bezug genommen. aber auch im rahmen von 35 GBO genießt das testament keinen guten glauben. das gibt das erbrecht auch nicht her.
das testament ist lediglich grundsätzlich als nachweis geeignet. wer überdies guten glauben will, muss ihn (und damit das erbscheinsverfahren), so wie im BGH-fall dann halt ggf. löhnen.