Datenschutzhinweis bei Wohnungsfreigabe/-übergabe wie sie steht und liegt

  • Ich, als Nachlasspfleger, bin auf der Suche nach einem knackigen einfachen Satz, um bei der Freigabe/Übergabe einer Wohnung wie sie steht und liegt an den Vermieter, ihn zu verpflichten, bei Rücknahme der Wohnung den Datenschutz einzuhalten.

    Zu 90 % muss ich die Wohnungen unter Freigabe des Vermieterpfandrechtes, eines Kautionssparbuches und der Erschöpfungseinrede an den Vermieter übergeben wie sie steht und liegt. Das heißt, ich habe keine liquiden Mittel um eine Beräumung zu organisieren.

    Es gab bis dato noch nie Probleme, ich möchte aber auch nicht der Erste sein, dem in unserer neu sensibilisierten Welt etwas auf die Füße fällt.

    Meinen Dank in die Runde.

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    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • Ich halte es so, dass ich auch bei armseligen Nachlässen alle Papiere mitnehme, ehe ich die Wohnung dem Vermieter übergeben. Dann wühlen wenigstens nicht Nachbarn und Vermieter in der Krankengeschichte und den Kontoauszügen des Erblassers herum.

    Dass der Vermieter und der Entrümpeler bei der Räumung Einblicke die Lebensumstände und in intimste Gegenstände des Erblassers bekommen, lässt sich nicht vermeiden.

  • Die Mitnahme von allen Papieren ist aber bei manchen Messie-Wohnungen, im Falle von mittellosen Nachlässen, schlicht unmöglich.

    "Der Vermieter wird darauf hingewiesen, dass die vom Mieter eingebrachten Dokumente, Schriftwechsel, Fotos etc., keinem Dritten zugänglich gemacht werden dürfen und umgehend unter Berücksichtigung des Datenschutzes zur Vernichtung kommen müssen."

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Die Mitnahme von allen Papieren ist aber bei manchen Messie-Wohnungen, im Falle von mittellosen Nachlässen, schlicht unmöglich.

    "Der Vermieter wird darauf hingewiesen, dass die vom Mieter eingebrachten Dokumente, Schriftwechsel, Fotos etc., keinem Dritten zugänglich gemacht werden dürfen und umgehend unter Berücksichtigung des Datenschutzes zur Vernichtung kommen müssen."

    :daumenrau Danke, passt

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  • Wenn Du schon der Auffassung bist, dass die DS-GVO zur Anwendung kommt, dann hättest Du hier eine Auftragsdatenverarbeitung (Kapitel 4) und ohne entsprechenden Vertrag bist Du aus der Haftung nicht raus.

    Alternativ könnte man aber über Art. 2 II lit. c DS-GVO nachdenken, dass der Vermieter die Unterlagen im Rahmen der Ausübung aufgrund seiner persönlichen Tätigkeiten in die Hände bekommt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich wage zu bezweifeln, dass im Falle der Übergabe der Wohnung an den Vermieter dieser eine "Auftragsdatenverarbeitung" in Sinne der DSGVO für den Nachlasspfleger durchführt.

    Aber manches wird im Leben einfach über die normative Kraft des Faktischen geregelt.

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  • Wie gesagt, falls die DS-GVO einschlägig ist.

    Allerdings ist gerade die Übergabe zur Vernichtung eine, wenn nicht die klassische Auftragsdatenverarbeitung.

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  • Art. 2 Nr. 1c DS-GVO könnte hier evtl. bedeuten, dass die Verordnung keine Anwendung findet.

    Auch ggf. schon deswegen, weil man bei den Unterlagen des Erblassers evtl. nicht von einem "Dateisystem" sprechen kann :)

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  • Das "Dateisystem" muss nicht elektronisch sein. U.U. reicht da schon ein Order mit unbezahlten Rechnungen.

    Bitte nicht falsch verstehen, es ist nicht so, dass ich hierfür eine Lanze brechen will. Ich sehe bloß, dass man in solchen Fällen viele Anwender alleine im Regen stehen läßt.

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  • Nach Erwägungsgrund 27 der DSGVO gilt diese nicht für die Daten von toten Personen.

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  • schon, aber was ist, wenn sich im Nachlass Unterlagen mit Daten von lebenden Personen befinden bzw. man nicht weiß, ob die dort notierten Personen noch leben (soll ja vorkommen).

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