Steuerforderung und unerlaubte Handlung

  • Ich hoffe, das Thema wurde noch nicht diskutiert. Wenn ja, bitte ich um Hinweis.

    Es geht um ein Altverfahren, für das das Recht vor dem 01.07.2014 gilt. Die Finanzbehörde meldet an und weist darauf hin, dass der Schuldner aufgrund Steuerstraftat verurteilt wurde und daher eine Forderung aus vorsätzlich begangener Handlung bestünde.
    Soweit so gut. Wenn der Schuldner nunmehr Widerspruch gegen die unerlaubte Handlung einlegt (kann er ja trotz strafrechtlicher Verurteilung machen), welches Gericht wäre dann für die Feststellung zuständig, dass die angemeldete Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung resultiert?

    Aus § 185 InsO werde (nur bezüglich der Feststellung des Forderungsgrundes) leider nicht schlau. Mir ist somit leider nicht klar, ob ein Finanzgericht ein Feststellungsurteil erlassen kann, dass die Steuerforderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung rührt.

    Für Hinweise wäre ich dankbar.

  • äh, seltsamer Fall, irgendwie auch die Hamburger Entscheidung.
    In Fälen nach "altem Recht" (bis 2014) wären entsprechende Anmeldungen der Finanzämter unzuläsig gewesen. Nach meinen schon länger zurückliegenden Kenntnssen wurden den steuerstrafrechtlichen Vorschriften der Schutznormcharakter i.S.v. § 823 II BGB abgesprochen.

    I.Ü.: Feststellungsbescheid geht => ergo FG zuständig als Prozessgericht

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  • Danke für die Antworten. Leider kann ich nicht nachvollziehen, aus welchen Grund eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung nicht als unerlaubte Handlung nach § 174 Abs. 2 InsO geltend gemacht werden kann. Über Rechtsprechung wäre ich sehr dankbar.

  • BFH vom 19.08.2008, VII R 6/07 (§ 174 InsO a.F.) [FONT=&amp]

    1. Eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) ist keine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung i.S. des § 302 Nr. 1 InsO.[/FONT][FONT=&amp]

    2.§ 370 AO ist kein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB[/FONT]

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

    2 Mal editiert, zuletzt von La Flor de Cano (26. Oktober 2018 um 10:07)

  • Schau mal hier nach:

    AEAO Paragraph 251 und dort 15.2

    Da müsstest du deine Antwort finden.

    Dies ist nicht brauchbar, weil dies nur auf Neuverfahren anwendbar ist. Laut Fredstarter ist es aber ein Altverfahren.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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