Ich hoffe, das Thema wurde noch nicht diskutiert. Wenn ja, bitte ich um Hinweis.
Es geht um ein Altverfahren, für das das Recht vor dem 01.07.2014 gilt. Die Finanzbehörde meldet an und weist darauf hin, dass der Schuldner aufgrund Steuerstraftat verurteilt wurde und daher eine Forderung aus vorsätzlich begangener Handlung bestünde.
Soweit so gut. Wenn der Schuldner nunmehr Widerspruch gegen die unerlaubte Handlung einlegt (kann er ja trotz strafrechtlicher Verurteilung machen), welches Gericht wäre dann für die Feststellung zuständig, dass die angemeldete Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung resultiert?
Aus § 185 InsO werde (nur bezüglich der Feststellung des Forderungsgrundes) leider nicht schlau. Mir ist somit leider nicht klar, ob ein Finanzgericht ein Feststellungsurteil erlassen kann, dass die Steuerforderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung rührt.
Für Hinweise wäre ich dankbar.