Hallo liebe Kolleg(inn)en,
ich habe am 30.08.18 einen Pfändungs- undÜberweisungsbeschluss erlassen, der durch den GV auch an die im Antrag genannteDS´in (Bank) formell zugestellt werde konnte.
Nun erklärt die DS´in dem Gl.-V. gegenüber im Nachhinein, dasssie bereits am 17.08.2018 mit einer anderen Bank verschmolzen sei und nunmehrunter abgewandelter Bezeichnung firmiere.
Die Pfändung erkenne sie daher nicht an. Die Pfändung seineu zu veranlassen unter der neuen Bezeichnung.
Anmerkung: Es handelt sich eigentlich um dieselbe Bank, es haben sich lediglichdie „S-Bank“-Münster eG und die „S-Bank“-West eG verschmolzen.
Neue Bezeichnung: „S-Bank“-West eG.
Eine Drittschuldnerberichtigung ist m. E. nicht angezeigt (und auch nicht beantragt),da ja eine formell ordnungsgemäße Zustellung erfolgt ist.
Natürlich könnte der Gläubigervertreter jetzt einfach pragmatisch seinund einen neuen PfÜB beantragen.
Mir geht es aber einmal um das grundsätzliche Verständnis,da ich bereits mehrmals einen derartigen Sachverhalt vorliegen hatte, sich dasProblem dann aber immer „irgendwie“ anders gelöst hatte.
Wenn der Gerichtsvollzieher den PfÜB an den DS zustellt bzw. ihn übergibt, kannbzw. müsste der DS nicht sofort erkennen, dass er für die Pfändung nicht zuständigist.
Kann er dann im Nachhinein erklären, er sei gar nicht derrichtige DS, obwohl er ihn erstmal angenommen hat?
Die abzugebende DS-Erklärung hat ja mit dieser Problematikm. E. nichts zu tun.
Vielen Dank im Voraus für Eure Ansichten! Es gab bereits zu dieser Frage einen Thread vor zig Jahren, allerdings hat die seinerzeit Rechtssuchende auch keine gewinnbringende
Lösung erfahren ...
Vollstrecki