Zustellung an Drittschuldner

  • Hallo liebe Kolleg(inn)en,

    ich habe am 30.08.18 einen Pfändungs- undÜberweisungsbeschluss erlassen, der durch den GV auch an die im Antrag genannteDS´in (Bank) formell zugestellt werde konnte.


    Nun erklärt die DS´in dem Gl.-V. gegenüber im Nachhinein, dasssie bereits am 17.08.2018 mit einer anderen Bank verschmolzen sei und nunmehrunter abgewandelter Bezeichnung firmiere.
    Die Pfändung erkenne sie daher nicht an. Die Pfändung seineu zu veranlassen unter der neuen Bezeichnung.

    Anmerkung: Es handelt sich eigentlich um dieselbe Bank, es haben sich lediglichdie „S-Bank“-Münster eG und die „S-Bank“-West eG verschmolzen.

    Neue Bezeichnung: „S-Bank“-West eG.


    Eine Drittschuldnerberichtigung ist m. E. nicht angezeigt (und auch nicht beantragt),da ja eine formell ordnungsgemäße Zustellung erfolgt ist.


    Natürlich könnte der Gläubigervertreter jetzt einfach pragmatisch seinund einen neuen PfÜB beantragen.


    Mir geht es aber einmal um das grundsätzliche Verständnis,da ich bereits mehrmals einen derartigen Sachverhalt vorliegen hatte, sich dasProblem dann aber immer „irgendwie“ anders gelöst hatte.


    Wenn der Gerichtsvollzieher den PfÜB an den DS zustellt bzw. ihn übergibt, kannbzw. müsste der DS nicht sofort erkennen, dass er für die Pfändung nicht zuständigist.

    Kann er dann im Nachhinein erklären, er sei gar nicht derrichtige DS, obwohl er ihn erstmal angenommen hat?

    Die abzugebende DS-Erklärung hat ja mit dieser Problematikm. E. nichts zu tun.


    Vielen Dank im Voraus für Eure Ansichten! Es gab bereits zu dieser Frage einen Thread vor zig Jahren, allerdings hat die seinerzeit Rechtssuchende auch keine gewinnbringende
    Lösung erfahren ...


    Vollstrecki

  • Bei diesem Zeitablauf würde ich mal auf §15 II 2 HGB verweisen.

    Dürfte nicht greifen, da auf die Zustellung des Pfüb durch den GVZ abzustellen wäre. Und da dessen Erlass erst am 30.08. erfolgte, ist die Frist wohl rum.

    Ggf. dürfte eher ein Fehler des GVZ vorliegen, der nicht mehr hätte zustellen dürfen. Eine Verweigerung der Annahme durch den GVZ hätte u. U. auch nichts gebracht, § 179 ZPO.

    Bleibt wohl nur die Neubeantragung durch den Gläubiger.

  • Ich bin der Meinung, daß die Namensänderung keine Auswirkungen auf die Pfändung hat. Die Identität des Drittschuldners steht ja zweifelsfrei fest (Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 829 Rn. 9). Die Verschmelzung ist eine Gesamtrechtsnachfolge. Wenn also der Rechtsvorgänger im Beschluß bezeichnet wurde, aber (letztlich notwendigerweise) an den Rechtsnachfolger zugestellt wurde, dann würde ich diesen Fall der "fehlerhaften Schreibweise" unterordnen, die unschädlich ist, da die Feststellung der Identität gewährleistet ist (Stöber, a.a.O.), zumal sie der Drittschuldner sogar ausdrücklich bestätigt und sich letztlich nur an der falschen Schreibweise "aufhängt".

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Ich bin der Auffassung, dass der Drittschuldner hinsichtlich des Erlasses des PfÜB die veraltete Bezeichnung gegen sich gelten lassen muss. Die Zustellung muss jedoch (und ist ja wohl auch) an den Rechtsnachfolger erfolgen.

    Im Übrigen stimme ich zudem den Ausführungen von Bolleff zu

  • Hallo zusammen,

    vielen Dank für Eure rechtliche Einschätzung!

    Ich werde mal sehen, ob ich mit diesen Argumenten weiter komme ... es ist ja von mir ohnehin nichts weiter zu veranlassen, aber der Gl.-V. hat sich
    diesbezüglich zur Akte gemeldet. Ich werde ihm - natürlich zurückhaltend, um keine Rechtsberatung zu machen - entsprechende Rückmeldung geben.

    Einen schönen Tag noch in die Runde!

    Gruß

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