Berücksichtigung Rechtskraft Beschluss 850k Abs.4 ZPO

  • P-Konto, Lohn wird bereits bei Arbeitgeber gepfändet, Schuldner beantragt "Blankett-Beschluss" 850k Abs. 4, der auch entsprechend erfolgt.


    1. Der Beschluss gilt dann für alle nach Datum des 850k Abs. 4 - Antrags eingegangenen Gutschriften des Arbeitgebers ? D.h., wenn z.B. am 05.08. Gutschrift August-Lohn erfolgte und am 15.08. 850k 4 Antrag, dann gilt die Blankett-Freigabe ("Freigabe aller zukünftigen Lohnzahlungen von Arbeitgeber xy...") erst für die danach erfolgten Gutschriften ab September ?
    Müsste dann nicht isoliert noch für den August eine Freigabe des normalen Tabellenfreibetrages erfolgen, da ja auch ohne Blankettfreigabe ein Anspruch auf einen höheren Freibetrag für den Monat besteht, in dem der 850k Abs. 4 Antrag gestellt wird ?


    2. Die Bank wird den Beschluss aber erst nach Eintreten der Rechtskraft - Notfrist 2 Wochen für sofortige Beschwerde - praktisch umsetzen ? Gibt es eine Möglichkeit dies zu beschleunigen bzw. gibt es hierzu eine einheitliche Vorgehensweise ?

  • Ging allem vielleicht eine einstweilige Einstellung im Sinne des § 732 ZPO voraus? Ggf. ist dann der Lohn für August noch "safe" und findet nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschluss entsprechend seinen Weg.
    Hier kommt es auf die Daten/den Ablauf an.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Da kommt es auf den genauen Wortlaut des Beschlusses an. Geleistet werden darf ja auch erst nach Ablauf der 4 Wochen-Frist aus § 835 Abs. 3 ZPO.

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  • P-Konto, Lohn wird bereits bei Arbeitgeber gepfändet, Schuldner beantragt "Blankett-Beschluss" 850k Abs. 4, der auch entsprechend erfolgt.


    1. Der Beschluss gilt dann für alle nach Datum des 850k Abs. 4 - Antrags eingegangenen Gutschriften des Arbeitgebers ? D.h., wenn z.B. am 05.08. Gutschrift August-Lohn erfolgte und am 15.08. 850k 4 Antrag, dann gilt die Blankett-Freigabe ("Freigabe aller zukünftigen Lohnzahlungen von Arbeitgeber xy...") erst für die danach erfolgten Gutschriften ab September ?
    Müsste dann nicht isoliert noch für den August eine Freigabe des normalen Tabellenfreibetrages erfolgen, da ja auch ohne Blankettfreigabe ein Anspruch auf einen höheren Freibetrag für den Monat besteht, in dem der 850k Abs. 4 Antrag gestellt wird ?


    2. Die Bank wird den Beschluss aber erst nach Eintreten der Rechtskraft - Notfrist 2 Wochen für sofortige Beschwerde - praktisch umsetzen ? Gibt es eine Möglichkeit dies zu beschleunigen bzw. gibt es hierzu eine einheitliche Vorgehensweise ?


    zu 1) Das Datum des Antrags geht aus dem Beschluss oft gar nicht hervor, insofern erfolgt Umsetzung ab Datum Beschluss, für noch bestehende Guthaben von vorher ggf.
    eine einmalige Freigabe beantragen

    zu 2) Umsetzung erfolgt erst nach Nachweis der Rechtskraft nicht nach Ablauf von 2 Wochen

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