Vollstreckung Ordnungsgeld wg. Terminversäumnis

  • Hallo zusammen,

    ich habe folgenden Fall: Der Richter hat im Terminsprotokoll einen Beschluss gemacht, dass der nicht zum Termin erschienene Zeuge Ordnungsgeld ihv. xy EUR zu zahlen hat. Die hierauf zugeschickte Zahlungsaufforderung blieb erfolglos, Mahnung auch. Nun wäre die Vollstreckung durch den Rechtspfleger vorzunehmen.
    Hierfür bietet sich die Pfändung an. Nun fragt sich aber, ob man für den Beschluss des Richters eine Vollstreckungsklausel braucht?! Zugestellt ist der Titel.

    Laut hiesigen Kollegen wäre die Vollstreckungsklausel entbehrlich, da das Land sie sich in diesem Fall selbst erteilen würde.

    wie seht ihr das?

  • Hallo zusammen,

    ich habe folgenden Fall: Der Richter hat im Terminsprotokoll einen Beschluss gemacht, dass der nicht zum Termin erschienene Zeuge Ordnungsgeld ihv. xy EUR zu zahlen hat. Die hierauf zugeschickte Zahlungsaufforderung blieb erfolglos, Mahnung auch. Nun wäre die Vollstreckung durch den Rechtspfleger vorzunehmen.
    Hierfür bietet sich die Pfändung an. Nun fragt sich aber, ob man für den Beschluss des Richters eine Vollstreckungsklausel braucht?! Zugestellt ist der Titel.

    Laut hiesigen Kollegen wäre die Vollstreckungsklausel entbehrlich, da das Land sie sich in diesem Fall selbst erteilen würde.

    wie seht ihr das?

    Hast du schon einen Blick in das JBeitrG geworfen?
    Da steht drinnen wie die Beitreibung funktioniert.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!