Löschung eines Rechts in Abt.II hinsichtlich einer Berechtigten (Erbengemeinschaft)

  • Hallo,

    im vorliegenden Fall ist in Abt.II ein Recht eingetragen. Die Berechtigten dieses Rechtes sind in Erbengemeinschaft eingetragen. Nun bewilligt und beantragt der Berechtigte x für sich die Löschung des Rechtes, also nur hinsichtlich des Berechtigten X.

    Ich meine, dass das nach §2033 Abs.2 BGB nicht funktioniert...

    Hat jemand evtl. eine Entscheidung dazu gefunden oder kennt sich mit dem Thema gut aus?

    Vielen DanK!

  • Zum Vollrecht Eigentum (OLG Jena, Beschluss vom 03.09.2012, 9 W 417/12):

    „Im vorliegenden Fall steht dem von dem Antragsteller erklärten Eigentumsverzicht zudem § 2033 Abs. 2 BGB entgegen; nach dieser Vorschrift kann ein Miterbe über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen nicht verfügen.“

    Die Möglichkeit der Auseinandersetzung hat natürlich auch ihre Grenzen. Abhängig von der Zahl der Miterben.

  • Wir reden doch über ein Abt. II - Recht: Da hätte ich kein Problem damit, eine Teillöschung einer DbK hinsichtlich eines Berechtigten vorzunehmen.
    Wenn der Antrag auf Teillöschung vom Eigentümer käme, wäre es doch auch nicht anders..

  • Aufhebung bezüglich eines Berechtigten bei

    a) Vorkaufsrecht:

    Möglich (OLG München, Beschluss vom 18.7.2012, 34 Wx 158/12), mit der Folge, dass das Recht den übrigen Berechtigten verbleibt (§ 472 S. 2 BGB).

    b) Gesamtgläubigerschaft:

    Möglich, weil jeder Gesamtgläubiger ein eigenes (Forderungs-)Recht besitzt (§ 428 S 1 BGB; „Mehrheit von Rechten“; BGH, Beschluß vom 21.12.1966, V ZB 24/66; BayObLG, Beschluß vom 15.11.1957, BReg. 2 Z 163/57).

    Bei der Erbengemeinschaft wird es wegen § 2033 BGB dagegen nicht gehen. Ob es sich dabei um das Vollrecht Eigentum oder um ein sonstiges Recht handelt, wird keinen Unterschied bedeuten. Der Eigentümer allein wird ebenfalls nicht derart über das Recht verfügen können.

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