GbR - auf das Gesellschaftvermögen bezogene Verbindlichkeit

  • Ich habe einen Antrag auf Anordnung einer Zwangsversteigerunggegen A und B, in Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Genauso sind die beidenauch im Grundbuch eingetragen. Die Anordnung soll erfolgen aufgrund einer persönlichen Forderung, Titel ist ein abstraktesvollstreckbares notarielles Schuldanerkenntnisses von A und B als Gesamtschuldner– allerdings nicht als Gesellschafter bürgerlichen Rechts. Aus dem Anerkenntnisergibt sich nur die geschuldet Summe, kein Schuldgrund. Jetzt habe ich gelesen,dass nach wohl noch hM § ZPO § 736 den Zugriff auf dasGesellschaftsvermögen unabhängig vom Gesellschaftsbezug der Verbindlichkeiterlaubt, aber nach vorzugswürdiger, im Vordringen befindlicher Ansichterlaubt ein gegen alle Gesellschafter gerichteter Titel nur insoweit die Zwangsvollstreckung indas Gesellschaftsvermögen, als er erkennbar eine auf das Gesellschaftsvermögenbezogene Verbindlichkeit (gesellschaftsbezogene Verbindlichkeiten)verbrieft.

    Ob es sich um eine gesellschaftsbezogeneVerbindlichkeit handelt, ist aus dem Titel nicht ersichtlich. Wie seht ihr das,würdet ihr anordnen?

  • An der höchstrichterlichen Rechtssprechung hat sich nichts geändert.

    BGH, Urteil vom 13.09.2018, IX ZR 190/17:

    „Nach Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch die Rechtsprechung ist zur Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen nicht zwingend ein Titel gegen die Gesellschaft erforderlich. Auch mit einem Titel gegen alle einzelnen Gesellschafter, der im Hinblick auf ihre persönliche Mithaftung ergangen ist, kann in das Gesellschaftsvermögen vollstreckt werden (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 288/03, WM 2004, 1827, 1829 f; vom 2. Dezember 2010 - V ZB 84/10, BGHZ 187, 344 Rn. 6; Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 249/09, WM 2011, 1036 Rn. 11)“

  • Hallo, kurze Frage zum Gesellschafterwechsel einer GbR:
    Ich habe zwei dinglich betreibende Gläubiger, die gegen eine GbR vollstrecken, Beschlagnahme war jeweils im Jahr 2020. Mir wurde nach Anordnung des Verfahrens ein Gesellschaftervertrag vorgelegt, wonach einer von den vier Gesellschaftern im Jahr 2018 ausgeschieden ist. Die Grundbuchberichtigung ist im Jahr 2021 erfolgt, und zwar im Wege der Anteilsanwachsung auf die restlichen drei Gesellschafter. Bis dahin hatte ich den ausgeschiedenen Gesellschafter noch immer als Beteiligten angesehen....weiß nicht, ob das so richtig war? Ich würde jetzt aufgrund der GB-Berichtigung den ausgeschiedenen Gesellschafter nicht mehr am Verfahren beteiligen. Seht ihr das genauso?

  • Im Stöber (21. Aufl. § 9 Rd.-Nr. 3.12) steht, dass Grundbucheingetragene nicht mehr Beteiligte sind, wenn deren Recht nach Eintragung des Vollstreckungsvermerks gelöscht wurde.
    Eventuell wäre der ausgeschiedene Gesellschafter auch vorher schon kein Beteiligter mehr gewesen, wenn (nach Stöber aaO) "das Recht bereits erloschen ist und dies sicher feststeht".
    Jedenfalls würde ich ihn aber jetzt nach erfolgter Grundbuchberichtigung nicht mehr beteiligen.

  • ... Die Grundbuchberichtigung ist im Jahr 2021 erfolgt, und zwar im Wege der Anteilsanwachsung auf die restlichen drei Gesellschafter. Bis dahin hatte ich den ausgeschiedenen Gesellschafter noch immer als Beteiligten angesehen....weiß nicht, ob das so richtig war? ...

    Selbst bei Auflösung .... BGH, Beschl. v. 19.11.2015 - V ZB 201/14

  • Danke sehr... dann werde ich jetzt aufgrund der GB-Berichtigung einen klarstellenden Beschluss fassen, aus dem hervorgeht, dass nur noch die drei verbliebenen Gesellschafter als GbR am Verfahren beteiligt sind. Um weitere Verwirrung zu vermeiden...

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!