Handeln in elterlicher Sorge nicht ersichtlich

  • Für die Gemeinde soll ein beschränkte persönliche Dienstbarkeit eigetragen werden.

    Im Grundbuch sind als Eigentümer die volljährige A sowie die beiden minderjährigen B und C in Erbengemeinschaft eingetragen.

    In der Dienstbarkeitsbestellung heißt es: "Wir, A, B und C bestellen für die Gemeinde ... eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit .... und bewilligen die Eintragung im Grundbuch.

    Die Unterschriftsbeglaubigung wurde nur für A vorgenommen, da sie vermutlich in Ausübung der elterlichen Sorge zugleich für B und C handelt. Aus der Unterschriftsbeglaubigung und aus der Bestellung geht dies aber nicht hervor.

    Kann die Dienstbarkeit eingetragen werden oder muss bei der Bestellung oder der Unterschriftsbeglaubigung die Ausübung er elterlichen Sorge in irgendeiner Weise verlautbart werden?

  • Soweit der Nachweis geführt wird bzw. ist, dass A tatsächlich die alleinige elterliche Sorge über ihre Kinder B und C hat (vgl. Schöner/Stöber, 15. Aufl., Rdnrn.3598 ff, 3616), würde ich hier eintragen. Laut dem Text der Bewilligung wird diese abgegeben durch A, B und C (und eben nicht nur durch A im eigenen Namen). Das würde mir reichen.

  • Soweit der Nachweis geführt wird bzw. ist, dass A tatsächlich die alleinige elterliche Sorge über ihre Kinder B und C hat (vgl. Schöner/Stöber, 15. Aufl., Rdnrn.3598 ff, 3616), würde ich hier eintragen. Laut dem Text der Bewilligung wird diese abgegeben durch A, B und C (und eben nicht nur durch A im eigenen Namen). Das würde mir reichen.

    Langsam. Zur Belastung mit der Dienstbarkeit bedarf es der familiengerichtlichen Genehmigung nach §§ 1643, 1821 Absatz 1 Nr. 1 BGB nebst Rechtskraftvermerk (Veit im BeckOK BGB, Stand 01.08.2018, § 1643 RN 5 mwN; Barbara Veit im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 1821 RN 7; Bettin in BeckOK BGB, Stand 01.08.2018, § 1821 RN 7; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012 RN 3684, 3690). Ob der (oder die) Minderjährige (n) als Alleineigentümer oder als Mitglied einer Erbengemeinschaft eingetragen ist (sind), ist unerheblich (Kroll-Ludwigs im Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 1821 RN 7 wwN in Fußnote 13; Schöner/Stöber, aaO mwN in Fußnote 17; Reetz im BeckOK GBO, Stand: 01.09.2018; Sonderbereich Vertretungsmacht RN 224). Zum Rechtskraftvermerk siehe Reetz im BeckOK GBO, RN 232, 235; zum Nachweis in den Fällen des § 19 GBO bei einem Betreuer siehe KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 11.01.2018, 1 W 5/18)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (25. Oktober 2018 um 20:04)

  • Bislang ist ja noch nicht einmal klar, ob A B und C überhaupt vertreten konnte. Danach schließt sich die Frage einer Genehmigungspflicht an.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Soweit der Nachweis geführt wird bzw. ist, dass A tatsächlich die alleinige elterliche Sorge über ihre Kinder B und C hat (vgl. Schöner/Stöber, 15. Aufl., Rdnrn.3598 ff, 3616), würde ich hier eintragen. Laut dem Text der Bewilligung wird diese abgegeben durch A, B und C (und eben nicht nur durch A im eigenen Namen). Das würde mir reichen.

    Langsam. Zur Belastung mit der Dienstbarkeit bedarf es der familiengerichtlichen Genehmigung nach §§ 1643, 1821 Absatz 1 Nr. 1 BGB nebst Rechtskraftvermerk (Veit im BeckOK BGB, Stand 01.08.2018, § 1643 RN 5 mwN; Barbara Veit im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 1821 RN 7; Bettin in BeckOK BGB, Stand 01.08.2018, § 1821 RN 7; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012 RN 3684, 3690). Ob der (oder die) Minderjährige (n) als Alleineigentümer oder als Mitglied einer Erbengemeinschaft eingetragen ist (sind), ist unerheblich (Kroll-Ludwigs im Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 1821 RN 7 wwN in Fußnote 13; Schöner/Stöber, aaO mwN in Fußnote 17; Reetz im BeckOK GBO, Stand: 01.09.2018; Sonderbereich Vertretungsmacht RN 224). Zum Rechtskraftvermerk siehe Reetz im BeckOK GBO, RN 232, 235; zum Nachweis in den Fällen des § 19 GBO bei einem Betreuer siehe KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 11.01.2018, 1 W 5/18)


    Das Problem der Genehmigungsbedürftigkeit war aber doch nicht Gegenstand der Frage des Threadstarters! Mir ging es in meiner Antwort nur um das Problem, ob die fehlende ausdrückliche Angabe des Handelns aufgrund elterlicher Sorge ein Eintragungshindernis darstellt. Und das würde ich hier wohl verneinen!

  • Nachdem es in deiner Urkunde lautet "Wir A, B, und C bestellen der Gemeinde" ist zunächst einmal klar, dass alle 3 Betroffenen handeln.
    Dass die Kinder dabei kraft Gesetzes durch die Mutter vertreten werden ergibt ich sich aus §§ 1626 I, 1629 I (1680 I).
    Also ich würde hier vollziehen.

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