Hallo und Guten Morgen zusammen!
Ich habe mal wieder einen etwas verzwickten Kostenfall, an dem ich mir die Zähne ausbeiße. Ich würde mich freuen, wenn mir von Euch jemand helfen kann, die Sache richtig zu lösen… ^^‘
Folgender Sachverhalt:
Kläger A (vertr. durch RA A) |
Und es ergeht folgende KGE:
„Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 25%,
Die Beklagte und der Nebenintervenient zu jeweils 37,5 %.“ (Also der Beklagte zu 37,5 % und der Nebenintervenient zu 37,5 %)
So weit, so schrecklich.
Nun stellt sich mir natürlich die Frage, wie ich das ausgleichen soll.
Laut Zöller gehören die Kosten der NI nicht zu den Kosten des Rechtsstreits. Also sind die Rechtsanwaltskosten des NI nicht mit in die Ausgleichung einzubeziehen. Ich gleiche also aus: Die Kosten des Klägers A zzgl. der Kosten des Beklagten B.
Bleibt noch die Quotelung.
Der Nebenintervenient könnte ein Streitgenosse des Beklagten sein, § 69 ZPO. Das wäre der Fall, wenn die Rechtskraft des Urteils (grobgesagt) nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zum Kläger von Wirksamkeit ist. Außer in der KGE wird der NI im Urteil nicht erwähnt.
Fällt nun die Kostenquotelung im Urteil schon unter § 69 ZPO? Aus dem Bauch heraus betrachtet hat sie ja die Rechtsfolge, dass der NI etwas an den Kläger bezahlen muss. Und wenn der NI ein Streitgenosse des Beklagten ist: Kann ich dann den Erstattungsanspruch des Klägers bestimmen und davon jeweils die Hälfte gegen den Beklagten und die andere Hälfte gegen den NI festsetzen?
Die viel interessantere Frage ist ja, was ich mache, wenn sie keine Streitgenossen sind… Hat da vielleicht jemand eine Idee?
Der Fall ist recht kompliziert, ich würde mich auf jeden Fall über jede Antwort oder Idee freuen!