Beginn Ausschlagungsfrist für Betreuer

  • Werte Forenmitglieder,

    mir liegt folgender Fall auf dem Tisch:

    Sachverhalt

    Der unter Betreuung stehende potentielle Erbe wurde im Februar 2016 vom Erbanfall informiert und über sein Ausschlagungsrecht belehrt.

    Dieses Schreiben soll bei der erfahrenen – u.a. mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge betrauten – Vereinsbetreuerin wohl nach eigener Aussage am 06.04.2016 eingegangen sein, wie sie uns mit Schreiben vom 19.04.2016 mitteilte. Im selben Schreiben erkundigte sie sich über die Zusammensetzung des Nachlasses, damit sie beurteilen könne, ob die Erbschaft ausgeschlagen werden müsse.

    Im Folgenden nahm sie weitere Ermittlungen zum Umfang der Erbschaft vor und sichtete die Nachlassakte am 24.05.2016.

    Am 25.05.2016 beantragte sie beim zust. Betreuungsgericht die Erweiterung des Aufgabenkreises für die Ausschlagung der Erbschaft. Mit am 30.05.2016 abgesandter Verfügung des zust. Betreuungsrichters vom 27.05.2016 wurde ihr mitgeteilt, dass es einer Erweiterung des Aufgabenkreises nicht bedürfe.

    Daraufhin regte die Betreuerin mit beim Betreuungsgericht am 09.06.2016 eingegangenen Schreiben die Erteilung der gerichtlichen Genehmigung für die Erbausschlagung an.

    Die mit RK-Vermerk versehene Genehmigung wurde am 04.07.2016 an die Betreuerin übersandt.

    Am 05.07.2016 wird von der Betreuerin eine beglaubigte Abschrift des Genehmigungsbeschlusses (ohne RK-Vermerk) beim Nachlassgericht eingereicht.

    Am 19.07.2016 ist die notarielle Erbausschlagungserklärung der Betreuerin eingegangen, in der angegeben wird, dass der Betreute aufgrund seines gesundheitlichenZustandes nicht in der Lage war, den Tod des Erblassers zu realisieren und die Dauer der Ausschlagungsfrist zu erkennen.

    Am 15.11.2016 wurde eine beglaubigte Abschrift der rechtskräftigen Genehmigung vonder Betreuerin eingereicht.

    Gedanken

    Hier steht zu vermuten, dass der Erbe aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes tatsächlich nicht in der Lage war, Kenntnis vom Erbanfall und dem Grunde der Berufung zu kennen. Insoweit ist ja die Kenntnis der Betreuerin maßgeblich. Dazu muss natürlich der Aufgabenkreis diese Aufgabe umfassen (Horn, ZEV 2016,20-24 (21), beck-online).

    Im Grunde genommen ist der Aufgabenkreis der Vermögenssorge ja ausreichend, womit die Frist tatsächlich spätestens seit dem 19.04.2016 zu laufen begonnen haben könnte und die Ausschlagung somit verfristet wäre.

    Im vorliegenden Fall geht die Betreuerin aber selbst davon aus, dass der Aufgabenkreis nicht ausreichen würde und stellt einen entsprechenden Antrag auf Erweiterung. Sie hat hier auch angegeben, dass sie bereits einschlägigeErfahrungen gemacht habe. Anfang 2016 war das ja tatsächlich auch noch streitig.

    Muss ich jetzt davon ausgehen, dass die Betreuerin erst dann hinlänglich sichere Kenntnis vom Erbanfall erlangt hat, als sie vom Betreuungsgericht die entsprechende Mitteilung bekam, dass der AK ausreicht? In diesem Fall wäre die Ausschlagung fristgerecht.

    Was meint ihr?

  • Sofern der Betreute keine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt hatte (laut Sachverhalt) hätte er selbst handeln können- eine abweichende Frist ist daher nicht anzunehmen, die Betreuerin kann auf Nachlassinsolvenz und Beschränkungsmöglichkeiten der Erbenhaftung hingewiesen werden.

    Wenn ich davon ausgehe, dass der Betreute selbst nicht handeln konnte:

    Eine Betreuerin, die die Nachlassakte trotz Kenntnis von der Erbschaft -laut eigener Aussage seit 06.04.2016- erst nach über 6 Wochen ( die dürften Kenntnis 06.04.2016 plus 6 Wo= um den 18.5. abgelaufen sein- Ende der Ausschlagungsfrist) , nämlich am 24.05.2016 einsehen will, kann hier kaum als erfahren angesehen werden. Das ist das erste, was ein Betreuer macht, die Nachlassakte einsehen und dann macht er sich auch Gedanken um die Möglichkeit der Ausschlagung, das gehört zu den "weiteren Ermittlungen" (schöne Umschreibung für: ich hab es verpennt, aber irgendwas muss ich ja jetzt sagen) dazu!! Also schon hier: Frist abgelaufen.

    Auch angenommen, dass ich das irgendwie verkaufen kann:

    Zitat:
     Die mit RK-Vermerk versehene Genehmigung wurde am 04.07.2016 an die Betreuerin übersandt.
    Am 15.11.2016 wurde eine beglaubigte Abschrift der rechtskräftigen Genehmigung von der Betreuerin eingereicht.

    Die Fristhemmung umfasst ja nur den Zeitraum Antrag bis rechtskräftige Genehmigung und nicht den Zeitraum "rumliegen der rechtskräftigen Genehmigung beim Betreuer". Also auch hier Frist durch Nichteinreichung der rechtskräftigen Genehmigung wohl abgelaufen (sofern keine knappe 3 Monate Postlaufzeit der rechtskräftigen Genehmigung zur Betreuerin)- wie blöd kann eine Betreuerin sein? Zwischen dem Versand der rechtskräftigen Genehmigung und deren Einreichung liegen über vier Monate!


    In keinem Fall könnte ich hier aus dem Sachverhalt irgendwie die Gültigkeit der Ausschlagung erkennen. Das wäre mir eine Mitteilung an die Bereuungsabteilung wert-geht gar nicht sowas.

    7 Mal editiert, zuletzt von Insulaner (26. Oktober 2018 um 14:39) aus folgendem Grund: ergänzung

  • Volle Zustimmung (außer dass ich im ersten Satz noch ein "oder geschäftsunfähig war" einfügen würde)
    Ergänzend möchte ich folgendes anmerken:
    Die Ausschlagungsfrist wurde m.E. offensichtlich versäumt (spätestens 6 Wochen ab dem 06.04.2018). Im vorliegenden Fall kommt es daher auch nicht darauf an, ob die Betreuerin das Versäumnis der Ausschlagungsfrist hätte anfechten können. Ein Irrtum hinsichtlich der (mangelnden) Erforderlichkeit einer Erweiterung des Aufgabenkreises dürfte m.E. ein Anfechtungsgrund sein.
    Aber die Anfechtungsfrist beginnt spätestens mit Erhalt des richterlichen Schreibens vom 27.05.2016 und innerhalb der Frist wurde nicht angefochten. Im Übrigen habe ich Zweifel daran, dass tatsächlich ein Irrtum vorlag. Wenn die Betreuerin der Auffassung war, dass ihr Aufgabenkreis nicht ausreicht um sich um Erbschaftsangelegenheiten zu kümmern, hätte sie sich überhaupt nicht über die Zusammensetzung des Nachlasses erkundigen dürfen, da sie diesbezüglich keine Vertretungsmacht bestanden hätte. Insoweit widerspricht sich ihr Verhalten selbst.

  • :daumenraudto.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Hallöchen,

    ich habe einen ähnlichen Fall und bräuchte einmal kurz eure Gedanken dazu.

    Am 29.07.2022 ging hier eine Erbausschlagung/Anfechtung des Betreuers ein, in welcher dieser folgendes mitteilte:

    Der Betreute (hier ist nicht bekannt, dass er gu ist) hat seit dem 15.06.2022 Kenntnis vom Erbanfall.

    Betreuer schlägt am 26.07.2022 vor einem Notar die Erbschaft für seinen Betreuten aus.

    Er sagt auch, dass dem Betreuten nicht bekannt war, dass es eine Frist zur Ausschlagung der Erbschaft gibt. Der Notar hat den Betreuer erst an dem Tag (26.07.2022) auf die Frist und den Ablauf hingewiesen. Deshalb erklärt der Betreuer nunmehr die Anfechtung wegen Irrtums, da die Ausschlagungsfrist versäumt wurde und schlägt erneut die Erbschaft als Betreuer aus.

    Erklärung geht hier (zust. NL-Gericht) am 29.07.2022 ein.

    Erklärung wurde mit Antrag vom 26.07.22 beim zust. AG genehmigt und diese dem Betreuer am 11.10.2022 übersandt. Dieser reichte die rechtskr. Genehmigung hier am 17.10.22 ein.

    Was haltet ihr von dieser Erklärung? Grds. hätte der Betreute die Erklärung selbst abgeben können. Ein Einwilligungsvorbehalt bzw. die GU ist mir nicht bekannt. Benötige ich noch die Mitteilung, wann der Betreuer denn Kenntnis hatte oder genügt mir hier die Erklärung, dass er über den Fristablauf eben am 26.07.22 durch den Notar unterrichtet wurde und somit dann für den Betreuten die Anfechtung erklärt? Als Vereinsbetreuer sollte er mE nach selbst wohl wissen, dass man 6 Wochen Zeit hat...

    Ich wurde durch ein anderes BL gebeten doch bitte Fiskuserbrecht festzustellen und muss deshalb diese Erklärung prüfen.

  • Fiskuserbrecht? Das kommt aber erst dann in Frage, wenn ermittelt wurde. Bei unbekannten Erben ist zunächst eine Nachlasspflegschaft anzuordnen um überhaupt prüfen zu können, wie die Sachlage ist und ob ggf. doch Erben gesucht werden müssen.

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  • Wenn der Betreuer erklärt, dass weder der Betreute noch er vorher Kenntnis über die Ausschlussfrist hatten und dir nicht aus anderen (Nachlass-)Verfahren zufällig bekannt ist, dass das nicht zutreffend ist (weil er schon in anderen Verfahren den Fristablauf angefochten hat), dann hätte ich da insoweit erstmal keine Zweifel.

    Was mich irritiert: die Erklärung wäre am 26.07.2022 ja noch fristgerecht gewesen. Kann man eine Fristversäumnis schon 2 Tage vor Fristablauf anfechten?

    Und wieso ist dir nicht bekannt, ob ein Einwilligungsvorbehalt besteht? Erscheint mir an sich nicht relevant, da der Betreuer gehandelt hat, aber wenn keine Kopie des Betreuerausweises in der Akte ist, konntest du ja auch den Wirkungskreis nicht prüfen? Oder habe ich dich da falsch verstanden?

  • Fiskuserbrecht? Das kommt aber erst dann in Frage, wenn ermittelt wurde. Bei unbekannten Erben ist zunächst eine Nachlasspflegschaft anzuordnen um überhaupt prüfen zu können, wie die Sachlage ist und ob ggf. doch Erben gesucht werden müssen.

    Ich ermittle nun auch, im Gegensatz zu dem anderen AG. Da wurde bzgl. des Bruders meines Erblassers innerhalb kürzester Zeit Fiskuserbrecht festgestellt mit der Begründung, dass eine Ermittlung über die 2. Erbordnung nicht erfolgt, weil eh anzunehmen ist, dass auch die Erben der 3. Ordnung ausschlagen werden... ich würde hier nun aber erstmal weiter ermitteln. Es gibt einen MEA an einem Grundstück.

  • Wenn der Betreuer erklärt, dass weder der Betreute noch er vorher Kenntnis über die Ausschlussfrist hatten und dir nicht aus anderen (Nachlass-)Verfahren zufällig bekannt ist, dass das nicht zutreffend ist (weil er schon in anderen Verfahren den Fristablauf angefochten hat), dann hätte ich da insoweit erstmal keine Zweifel.

    Was mich irritiert: die Erklärung wäre am 26.07.2022 ja noch fristgerecht gewesen. Kann man eine Fristversäumnis schon 2 Tage vor Fristablauf anfechten?

    Und wieso ist dir nicht bekannt, ob ein Einwilligungsvorbehalt besteht? Erscheint mir an sich nicht relevant, da der Betreuer gehandelt hat, aber wenn keine Kopie des Betreuerausweises in der Akte ist, konntest du ja auch den Wirkungskreis nicht prüfen? Oder habe ich dich da falsch verstanden?

    Den Betreuerausweis habe ich. Also weiß ich, dass kein Einwilligungsvorbehalt vorliegt. Sorry! Habe ich vorhin beim Schreiben etwas verplant.

    Am 26. war sie quasi noch fristgerecht, deshalb sagt er vielleicht auch, dass er ausschlägt. Dann erklärt er aber, dass er die Fristversäumung anfechten will. Eingang hier war erst am 29.07., sodass sie tatsächlich nicht mehr rechtzeitig vorlag.

  • In wieviele Fällen haben bei Dir die Erben 3. oder 4. Ordnung die Erbschaft angenommen, wenn die Erben 1. und 2. Ordnung ausgeschlagen haben?

    Der Betreuer braucht zur wirksamen Erbausschlagung die Genehmigung des Betreuungsgerichts. Bei 3 Resttagen hätte ich vorsorglich auch die Anfechtung aufgenommen.

    Grundsätzlich kommt es auf die Kenntnis des nicht mit EV versehenen Betreuten an. Das dieser die Erbausschlagungsfrist kannte ist aber durchaus fraglich. Ich würde von der Wirksamkeit ausgehen.

    Um was für ein Miteilsanteil geht es den? Haus? Weg?

  • @Eduard: Habe gerade drei solcher Pflegschaften.

    Ein Erbe schlägt aus (oft altersbedingt etc.) und die anderen nur deswegen dann auch, weil sie vom Gericht über die vorangegangenen Ausschlagungen informiert wurden.

    In allen drei Fällen geht es bei mir um mehrere 10.000€ Restnachlass.

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  • In wieviele Fällen haben bei Dir die Erben 3. oder 4. Ordnung die Erbschaft angenommen, wenn die Erben 1. und 2. Ordnung ausgeschlagen haben?

    Habe auch mehrere solcher Fälle. Die Erben haben ausgeschlagen, da es Grundbesitz mit herausfordernden Immobilien gab ("Ein Traum für jeden Handwerker", "Hier können Sie sich selbst verwirklichen") und nach Verwertung desGrundbesitzes wird nun in der 3. Ordnung ermittelt - bei einem Fall sogar in der 4. Ordnung.

  • @Eduard: Habe gerade drei solcher Pflegschaften.

    Ein Erbe schlägt aus (oft altersbedingt etc.) und die anderen nur deswegen dann auch, weil sie vom Gericht über die vorangegangenen Ausschlagungen informiert wurden.

    In allen drei Fällen geht es bei mir um mehrere 10.000€ Restnachlass.

    Genau solche Fälle habe ich als Nachlassgericht auch. Deshalb ist es meines Erachtens nach teilweise schon maßgeblich, dass weiter ermittelt wird. Alle schlagen aus, weil Andere es auch getan haben, aber es liegt ein Nachlass iHv mehreren 10.000 EUR vor. NLP läuft parallel, deshalb habe ich Kenntnis darüber.

  • Grundsätzlich kommt es auf die Kenntnis des nicht mit EV versehenen Betreuten an. Das dieser die Erbausschlagungsfrist kannte ist aber durchaus fraglich. Ich würde von der Wirksamkeit ausgehen.

    Ich habe mittlerweile neue Erkenntnisse in diesem Fall.

    Das Wohnsitzgericht des Betreuten hat nun bemerkt, dass sie mir versehentlich gar nicht mitgeteilt haben, dass die Ausschlagungserklärung des Betreuers dort am 26.07.22 einging.

    D.h. es wäre noch fristgerecht gewesen. Allerdings wurde der Betreute (wie gesagt ohne EWV) durch das hiesige NL-Gericht mit Zugang vom 15.06.22 über die 6-wöchige Frist schriftlich informiert (ZU liegt vor und der Betreuer gab schriftl. zur Akte, dass der Betreute es am 15.06.22 wirklich erhalten hat). Deshalb bin ich der Meinung, dass eine Anfechtung wegen Unkenntnis der Frist nicht in Frage kommt und diese unbeachtlich ist.

    Die rechtskr. Genehmigung ging am 14.10.22 beim Betreuer ein. Nach altem Recht musste er Gebrauch machen. Hier ging sie erst am 17.10.22 ein.

    Durch den Fristablauf am 27.07.22 um 24 Uhr bin ich der Meinung, dass die Genehmigung hier zu spät einging und ich demnach kein Fiskuserbrecht feststellen kann (Ermittlungen haben zu keinerlei Ergebnis mehr geführt).

    Seht ihr das auch so?

  • Die Ausschlagungsfrist für den Betreuer ist für die Dauer des Genehmigungsverfahrens gehemmt. Die Frist ist also nicht am 27.07.2022 abgelaufen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Die Ausschlagungsfrist für den Betreuer ist für die Dauer des Genehmigungsverfahrens gehemmt. Die Frist ist also nicht am 27.07.2022 abgelaufen.

    Das ist mir bewusst. Ohne Genehmigungsverfahren wäre die Frist dort aber abgelaufen und der Betreuer hatte durch die Hemmung aus meiner Sicht nur noch einen einzigen Tag, um die rechtskr. Genehmigung hier einzureichen.

  • Die Ausschlagungsfrist für den Betreuer ist für die Dauer des Genehmigungsverfahrens gehemmt. Die Frist ist also nicht am 27.07.2022 abgelaufen.

    Das ist mir bewusst. Ohne Genehmigungsverfahren wäre die Frist dort aber abgelaufen und der Betreuer hatte durch die Hemmung aus meiner Sicht nur noch einen einzigen Tag, um die rechtskr. Genehmigung hier einzureichen.

    Das kam in der Vergangenheit durchaus vor.

    Die Betreuer haben sich in diesen Fällen die Ausfertigung des rk Genehmigungsbeschlusses persönlich abgeholt, um sie postwendend beim NLG einzureichen.

  • Die Ausschlagungsfrist für den Betreuer ist für die Dauer des Genehmigungsverfahrens gehemmt. Die Frist ist also nicht am 27.07.2022 abgelaufen.

    Das ist mir bewusst. Ohne Genehmigungsverfahren wäre die Frist dort aber abgelaufen und der Betreuer hatte durch die Hemmung aus meiner Sicht nur noch einen einzigen Tag, um die rechtskr. Genehmigung hier einzureichen.

    Das kam in der Vergangenheit durchaus vor.

    Die Betreuer haben sich in diesen Fällen die Ausfertigung des rk Genehmigungsbeschlusses persönlich abgeholt, um sie postwendend beim NLG einzureichen.

    Hat der aber leider nicht gemacht, sondern sie normal per Post übersandt. Die Konsequenz ist dann leider ungünstig.

  • "Die rechtskr. Genehmigung ging am 14.10.22 beim Betreuer ein. Nach altem Recht musste er Gebrauch machen. Hier ging sie erst am 17.10.22 ein."

    Sehe ich das Richtig, Dir geht es um drei Tage? Gab es früher nicht mal so etwas wie Zeitnah? Der 14.10.22 war ein Freitag und am Montag dem 17.10.22 ging sie ein!

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    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • "Die rechtskr. Genehmigung ging am 14.10.22 beim Betreuer ein. Nach altem Recht musste er Gebrauch machen. Hier ging sie erst am 17.10.22 ein."

    Sehe ich das Richtig, Dir geht es um drei Tage? Gab es früher nicht mal so etwas wie Zeitnah? Der 14.10.22 war ein Freitag und am Montag dem 17.10.22 ging sie ein!

    Spielt aber keine Rolle, wenn der 14.10.22 der letzte Tag der - zwischenzeitlich gehemmten - Ausschlagungsfrist war.

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