Ungewöhnliche Vermögensverhältnisse

  • LiFo,

    ich bearbeite als Sachbearbeiterin folgendes Verfahren und mich treibt es um, weil ich keine Lösung finde. Vielleicht könnt ihr mir helfen.

    - Der S ist Miteigentümer zu 1/2 eines bebauten Grundstücks. Das Grundstück ist mit wertausschöpfend valutierenden Grundschulden belastet. Die den Grundschulden zugrundeliegenden Darlehen laufen jedoch nur auf den anderen Miteigentümer und nicht auf den Schuldner.
    Grundsätzlich denke ich, dass das Grundstück für die Masse wertlos und damit freizugeben ist, da ja die Grundschulden auf dem Grundstück lasten.
    Andererseits, wenn ich mir über Aktiva/ Passiva Gedanken mache, habe ich auf der AktivSeite des S ein Vermögen, es stehen jedoch keine Schulden auf der Passiva, so dass der Miteigentümer den Grundstücksanteil des S ablösen könnte...
    Was ist euer Gedanke dazu? Habe ich einen Denkfehler?
    - Wohnung im Haus sind vermietet. Mit den Mieteinnahmen werden die DarlRaten bedient. Grundsätzlich steht die Hälfte der Mieteinkünfte der Masse zu. Seht ihr das in dieser Konstellation auch so?
    - Weiterhin bestehen zwei Bausparverträge, gut gefüllt. Beide gehen auf die Namen der beiden Miteigentümer, also auch auf den Schuldner.
    Eingezahlt hat jedoch nur der andere, nicht mein Schuldner.
    Ablösen lassen, kündigen oder sein lassen?
    Danke für eure Hilfe.

  • BSV kündigen und Hälfte zur Masse ziehen.

    In der Höhe wie der andere miteigentümer von seinem Darlehen frei wird hat der Schuldner doch einen Anspruch gegen diesen, der zur Masse gehört .
    Hälftige Mieten stehen auch der Masse zu .

  • seltsame Konstellation !

    oki, was haben wir:

    1. einen grundbuchlich unbelasteten hälftigen Miteigentumsanteil
    => Freigabe = möglicher Haftungsfall (auße: der Ötank ist grad geplatzt und verseucht
    Grundwasser, und der Schaden wäre höher als der Wert des unbelasteten
    Miteigentumsanteils)
    2. Mieteinnahmen zur Hälfte (wäre auf Absonderungsrechte hin zu prüfen)

    3. Bausparverträge
    hier wäre zu prüfen, ob hieran Absonderungsrechte bestehen

    Ist eine sehr seltsame Konstellation, wieso die dinglichen Belastungen nur auf dem nicht schuldereigenen Miteigentumsanteil lasten, dies gilt es mal aufzudröseln

    Eine Kündigung des Bausparvertrags würde ich erst nach genauer Prüfung vornehmen.

    Womit ich mich nicht auskenne, ist, Versteigerungsrecht (wäre ohnehin ultima ratio, szenario sollte aber durchdekliniert werden, wg. Stärkung der Verhandlungsposition).

    M.E. bieten sich hier Möglichkeiten für einen massegünstigen Deal an (Achtung: ggfls. Genehmigung der GLV einholen).
    soviel vorab
    greez Def

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • oki, was haben wir:

    1. einen grundbuchlich unbelasteten hälftigen Miteigentumsanteil

    (...)

    Ist eine sehr seltsame Konstellation, wieso die dinglichen Belastungen nur auf dem nicht schuldereigenen Miteigentumsanteil lasten, dies gilt es mal aufzudröseln

    Das geht aber aus dem Ausgangsthread nicht hervor:

    Die Grundschulden lasten auf beiden Miteigentumsanteilen, lediglich die schuldrechtliche Verpflichtung aus Darlehen trifft den Vater des S allein. Also besteht ein Absonderungsrecht nach § 49 InsO, das im Wege der Zwangsversteigerung verwertet werden kann. Sinnvollerweise wird die Verwertung im Wege einer freihändigen Veräußerung (etwa an den Vater des S) erfolgen, bei der sich ein der Höhe nach zu vereinbarender Massezufluss ergeben sollte.

    Die hälftigen Mieteinnahmen stehen ebenfalls der Masse zu, solange nicht eine Beschlagnahme durch Zwangsverwaltung oder dingliche Pfändung erfolgt ist oder eine kalte Zwangsverwaltung vereinbart wurde. Eine etwaige Vorausabtretung der Mieten an den Grundschuldgläubiger ist nach § 110 Abs. 1 InsO zu beurteilen.

    Zu den Bausparverträgen wird man ohne nähere Kenntnisse keinen verantwortlichen Tipp geben können. Ich wäre auch eher vorsichtig mit einer Kündigung.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • THX, verf* nochmal eine "Tatbestandsquetsche" meinerseits, sorry

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